Hallo zusammen,
A und B waren zusammen in einer WG als Hauptmieter. B sein Mietvertrag begann aber schon am 01.01.2023
A zieht zum 01.04.2023 ein und zum 01.09.2023 aus.
Der Vermieter sagt: Ja kein Ding wir machen eine Vertragsaddition in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist. Soweit so gut. Dazu hat A auch noch eine Bestätigung der Kündigung seines Mietverhältnises erhalten.
B lebt von nun an alleine in der Wohnung.
Nun meint A zum B: Ja du hör mal, ich müsste doch eigentlich Geld wiederbekommen? Ich habe von April bis September in meinen Nebenkosten 50€pro Moant Heizkostenabschlag bezahlt, aber ich war in der Heizperiode überhaupt nicht da.
B sieht das nicht so, immerhin kommt ein großteil der Heizkosten verbrauchsunabhängig auf die beiden zu. (Bitte keine Rückfragen woher A und B das wissen, aber 80% der tatsächlichen Heizkosten die in der WOhnung zu zahlen sind, kommen über die verbrauchsunabhängige Umverteilung zustanden, da A und B nahezu nie heizen)
B meint, da er auch nie heizt, sollten sich beide die verbrauchsunabhängigen Heizkosten teilen. A ist der Meinung, diese fallen aber - wie der tatsächliche Verbrauch - erst im Winter an und demnach nicht in der Mietzeit von A. Deshalb möchte A die kompletten Heizkostvorrauszahlungen von B zurück.
Die Betriebskostenabrechnung macht der Vermieter nur mit B.
Zwei Fragen:
1. Wie sieht es rechtlich aus? Kann A auf das Geld bestehen?
2. Wie sieht es logisch aus? Macht das Argument von A Sinn?
-- Editiert von User am 18. November 2023 18:19
WG unterjähriger Auszug - NK speziell Heizkosten
Fragen zur Miete?
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zu 1: Ja. A kann darauf bestehen. Mir ist keine Rechtsgrundlage für das Gegenteil bekannt.
zu 2: Ja.
Ich frag nicht, woher man das weiß...sondern:Zitatimmerhin kommt ein großteil der Heizkosten verbrauchsunabhängig auf die beiden zu. :
1. Wonach rechnet der Vermieter die Heizkosten jährlich ab?
2. Was ist das überhaupt... Umverteilung verbrauchsunabhängiger Heizkosten im *Sommer*?
3. Wie wird Warmwasser bereitgestellt?
Zitat1. Wie sieht es rechtlich aus? Kann A auf das Geld bestehen? :
Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes. Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig unrelevanter.
Und bestehen, das kann man ja auf fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.
Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Zitat2. Wie sieht es logisch aus? Macht das Argument von A Sinn? :
Nicht mal ansatzweise ...
ZitatB meint, da er auch nie heizt, sollten sich beide die verbrauchsunabhängigen Heizkosten teilen. :
Die Meinung von B ist irrelevant.
B möge schauen, was konkret er mit A diesbezüglich vertraglich vereinbart hat.
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Ihr habt eine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages beschlossen. Wenn ihr dabei keine Regelungen über die Nebenkostenverteilung zwischen den ehemaligen Mietern getroffen habt, dann wird man von dem ausgehen müssen, was üblich ist. Da kann man dann streiten.ZitatJa kein Ding wir machen eine Vertragsaddition in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist. :
Der Vermieter hat damit nichts zu tun. Der wird irgendwann in ferner Zukunft eine Nebenkostenabrechnung an den Mieter zustellen. Üblich wäre dann vermutlich, die Heizkosten nach der Gradtagstabelle aufzuteilen und den Rest nach Wohnzeit.
Komplett sowieso nicht, jetzt auch nicht. Abrechnung abwarten und dann nach Gradtagstabelle aufteilen erscheint mir am sinnvollsten.ZitatDeshalb möchte A die kompletten Heizkostvorrauszahlungen von B zurück. :
ZitatDer Vermieter hat damit nichts zu tun. Der wird irgendwann in ferner Zukunft eine Nebenkostenabrechnung an den Mieter zustellen. :
Das wäre meiner Meinung nach falsch.
Der wird wohl eher die Betriebskosten der Wohneinheit auf drei Abrechnungen aufteilen müssen.
Eine an B für 1.1. bis 31.3..
Dann eine an A und B für 1.4. bis 1.9.
Und dann eine weitere an B für 2.9. bis 31.12.
An der Mittleren (und nur an dieser) ist dann natürlich A wie im Innenverhältnis zwischen A und B festgelegt beteiligt.
-- Editiert von User am 20. November 2023 14:02
Warum? Es geht um eine Änderung des Mietvertrages und keine Kündigung mit Neuabschluss. Eine Änderung hat gerade den Sinn, Zwischenabrechnungen zu vermeiden.ZitatDer wird wohl eher die Betriebskosten der Wohneinheit auf drei Abrechnungen aufteilen müssen :
Sehe ich ehrlich gesagt anders.
Wenn es im Rahmen der Mietvertragsänderung nicht explizit vereinbart wurde, was mit den Betriebskosten passiert, sollten die an der Änderung beteiligten Mieter durchaus einen Anspruch auf einzelne Abrechnungen haben um eben im Innenverhältnis eine ordentliche Abrechnungsgrundlage zu haben.
Wo soll denn so ein Anspruch herkommen? Ganz im Gegenteil, der Vermieter ist verpflichtet jährlich abzurechnen (siehe § 556 (3) BGB). Teilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen. Solange es keine individuelle Vereinbarung zu einer Zwischenabrechnung durch den Vermieter gibt, sehe ich daher keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Zwischenabrechnung.
Zitatdann nach Gradtagstabelle aufteilen erscheint mir am sinnvollsten. :
Sehe ich auch so.
ZitatTeilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen. :
Das steht im Eingangsbeitrag aber ganz gegenteilig ...
ZitatTeilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen. :
Das ist aber geschehen.
Das Mietverhältnis mit (A und B) hat unterjährig begonnen und geendet und das Mietverhältnis mit B hat zunächst unterjährig geendet und später wieder begonnen.
Nö.ZitatDas ist aber geschehen. :
B ist Mieter seit 1.1.23 ---fertig.Zitatin der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist. :
A und B können ihren Streit untereinander regeln, schon jetzt oder erst später.
Zitat1. Wonach rechnet der Vermieter die Heizkosten jährlich ab? :
2. Was ist das überhaupt... Umverteilung verbrauchsunabhängiger Heizkosten im *Sommer*?
Verbrauchsunabhängige Heizkosten wären z.B. Schornsteinfeger, Wartung der Heizung etc.
ZitatTeilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen. Solange es keine individuelle Vereinbarung zu einer Zwischenabrechnung durch den Vermieter gibt, sehe ich daher keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Zwischenabrechnung. :
Eine Zwischenabrechnung steht dem M nach dem Mietgesetz nicht zu. Es wird i.d.R. für 12 Monate abgerechnet und evtl. eine Nutzerzeit verrechnet. Diese Abrechnung bekommt der Mieter nach den 12 Monaten Abrechnungszeit. Eine Teilabrechnung kann der Mieter vom Abrechnungsservice verlangen, auf seine Kosten, die nicht gering sind.
Und warum genau sollte die Gemeinschaft aus B und A keinen Anspruch auf eine Abrechnung für den Zeitraum haben, in der sie Mieter war?
Nur weil B vorher und nachher allein Mieter war?
Danke, das hatte ich nicht aufm Schirm.ZitatVerbrauchsunabhängige Heizkosten wären z.B. Schornsteinfeger, Wartung der Heizung etc. :
Nö, weil im EP steht:ZitatNur weil B vorher und nachher allein Mieter war? :
wir machen eine Vertragsaddition in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist...Die Betriebskostenabrechnung macht der Vermieter nur mit B
Ansonsten sollte der TE mal den Wortlaut der flapsigen Vertragsaddition herschreiben.
Zitatdas B alleiniger Mieter ist :
ist bedeutet nicht war
Im selben Satz steht nämlich auch, dass A eine Küdnigungsbestätigung erhalten hätte. Die wäre ja nicht notwendig wenn B schon immer alleiniger Mieter gewesen wäre.
Ich bleibe dabei...Die Gemeinschaft aus B und A hat einen Anspruch auf eine anteilige Abrechnung.
Dass zwischen den drei Parteien vereinbart wurde, dass die Betriebskosten nur von B übernommen werden, ist dem Eingangspost nicht zu entnehmen. Daher gehe ich eher davon aus, dass B die Verwaltung der Betriebskosten für die Gemeinschaft aus B und A übernimmt. Aber auch dann sollte B Anspruch auf anteilige Abrechnungen haben alleine um zwischen seinen Rollen als Alleinmieter und Mitmieter abgrenzen zu können.
Ich versuche es noch einmal: Der Vermieter muss über die Nebenkosten unjährig abrechnen, wenn der Mietvertrag unterjährig endet. Dies ist hier - sehr wahrscheinlich - nicht geschehen. Der Mietvertrag wurde nicht beendet sondern nur geändert. Eine Änderung bei den Mietern bewirkt keine Beendigung des Mietvertrages. Aus dem gleichen Grund muss der Vermieter auch nicht über die Kaution abrechnen, wenn der Mietvertrag geändert wird.
Im Eingangspost steht nun
Das ist offensichtlich falsch formuliert. A hat keinen eigenen Mietvertrag, den er separat kündigen könnte. Zumindest laut der restlichen Darstellung nicht.ZitatDazu hat A auch noch eine Bestätigung der Kündigung seines Mietverhältnises erhalten. :
Der Fragesteller kann das ja gerne noch einmal klarstellen. Aber aus dem Rest des Eingangsposts geht hervor, dass hier vermutlich die Entlassung von A aus dem Mietvertrag bestätigt wurde. Das ist dann aber eine Mietvertragsänderung und keine Mietvertragsbeendigung. Die Folgen bezüglich der Nebenkostenabrechnung habe ich geschildert.
Ja, das habe ich gelesen. Ich weiß nicht, von wem und warum A so eine Bestätigung verlangt hat bzw. warum jemand eine ausgestellt hat.Zitatdass A eine Küdnigungsbestätigung erhalten hätte. :
A ist ausgezogen, eine Gemeinschaft gibts nicht mehr. Nur A will seine 5x50,- zurück und zwar jetzt schon.ZitatIch bleibe dabei...Die Gemeinschaft aus B und A hat einen Anspruch auf eine anteilige Abrechnung. :
Ich meine, es ist umsonst und gratis, hier weiter über den unbekannten Vertrag zu debattieren.
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