WG unterjähriger Auszug - NK speziell Heizkosten

18. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.12.2023 18:08:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
WG unterjähriger Auszug - NK speziell Heizkosten

Hallo zusammen,

A und B waren zusammen in einer WG als Hauptmieter. B sein Mietvertrag begann aber schon am 01.01.2023

A zieht zum 01.04.2023 ein und zum 01.09.2023 aus.

Der Vermieter sagt: Ja kein Ding wir machen eine Vertragsaddition in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist. Soweit so gut. Dazu hat A auch noch eine Bestätigung der Kündigung seines Mietverhältnises erhalten.

B lebt von nun an alleine in der Wohnung.

Nun meint A zum B: Ja du hör mal, ich müsste doch eigentlich Geld wiederbekommen? Ich habe von April bis September in meinen Nebenkosten 50€pro Moant Heizkostenabschlag bezahlt, aber ich war in der Heizperiode überhaupt nicht da.

B sieht das nicht so, immerhin kommt ein großteil der Heizkosten verbrauchsunabhängig auf die beiden zu. (Bitte keine Rückfragen woher A und B das wissen, aber 80% der tatsächlichen Heizkosten die in der WOhnung zu zahlen sind, kommen über die verbrauchsunabhängige Umverteilung zustanden, da A und B nahezu nie heizen)

B meint, da er auch nie heizt, sollten sich beide die verbrauchsunabhängigen Heizkosten teilen. A ist der Meinung, diese fallen aber - wie der tatsächliche Verbrauch - erst im Winter an und demnach nicht in der Mietzeit von A. Deshalb möchte A die kompletten Heizkostvorrauszahlungen von B zurück.

Die Betriebskostenabrechnung macht der Vermieter nur mit B.

Zwei Fragen:
1. Wie sieht es rechtlich aus? Kann A auf das Geld bestehen?
2. Wie sieht es logisch aus? Macht das Argument von A Sinn?

-- Editiert von User am 18. November 2023 18:19

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35566 Beiträge, 6050x hilfreich)

zu 1: Ja. A kann darauf bestehen. Mir ist keine Rechtsgrundlage für das Gegenteil bekannt.
zu 2: Ja.

Zitat (von dito204):
immerhin kommt ein großteil der Heizkosten verbrauchsunabhängig auf die beiden zu.
Ich frag nicht, woher man das weiß...sondern:

1. Wonach rechnet der Vermieter die Heizkosten jährlich ab?
2. Was ist das überhaupt... Umverteilung verbrauchsunabhängiger Heizkosten im *Sommer*?
3. Wie wird Warmwasser bereitgestellt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40736x hilfreich)

Zitat (von dito204):
1. Wie sieht es rechtlich aus? Kann A auf das Geld bestehen?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes. Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig unrelevanter.


Und bestehen, das kann man ja auf fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von dito204):
2. Wie sieht es logisch aus? Macht das Argument von A Sinn?

Nicht mal ansatzweise ...



Zitat (von dito204):
B meint, da er auch nie heizt, sollten sich beide die verbrauchsunabhängigen Heizkosten teilen.

Die Meinung von B ist irrelevant.
B möge schauen, was konkret er mit A diesbezüglich vertraglich vereinbart hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10322 Beiträge, 4584x hilfreich)

Zitat (von dito204):
Ja kein Ding wir machen eine Vertragsaddition in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist.
Ihr habt eine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages beschlossen. Wenn ihr dabei keine Regelungen über die Nebenkostenverteilung zwischen den ehemaligen Mietern getroffen habt, dann wird man von dem ausgehen müssen, was üblich ist. Da kann man dann streiten.

Der Vermieter hat damit nichts zu tun. Der wird irgendwann in ferner Zukunft eine Nebenkostenabrechnung an den Mieter zustellen. Üblich wäre dann vermutlich, die Heizkosten nach der Gradtagstabelle aufzuteilen und den Rest nach Wohnzeit.

Zitat (von dito204):
Deshalb möchte A die kompletten Heizkostvorrauszahlungen von B zurück.
Komplett sowieso nicht, jetzt auch nicht. Abrechnung abwarten und dann nach Gradtagstabelle aufteilen erscheint mir am sinnvollsten.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2476 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter hat damit nichts zu tun. Der wird irgendwann in ferner Zukunft eine Nebenkostenabrechnung an den Mieter zustellen.


Das wäre meiner Meinung nach falsch.
Der wird wohl eher die Betriebskosten der Wohneinheit auf drei Abrechnungen aufteilen müssen.

Eine an B für 1.1. bis 31.3..
Dann eine an A und B für 1.4. bis 1.9.
Und dann eine weitere an B für 2.9. bis 31.12.

An der Mittleren (und nur an dieser) ist dann natürlich A wie im Innenverhältnis zwischen A und B festgelegt beteiligt.

-- Editiert von User am 20. November 2023 14:02

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10322 Beiträge, 4584x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der wird wohl eher die Betriebskosten der Wohneinheit auf drei Abrechnungen aufteilen müssen
Warum? Es geht um eine Änderung des Mietvertrages und keine Kündigung mit Neuabschluss. Eine Änderung hat gerade den Sinn, Zwischenabrechnungen zu vermeiden.

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2476 Beiträge, 384x hilfreich)

Sehe ich ehrlich gesagt anders.
Wenn es im Rahmen der Mietvertragsänderung nicht explizit vereinbart wurde, was mit den Betriebskosten passiert, sollten die an der Änderung beteiligten Mieter durchaus einen Anspruch auf einzelne Abrechnungen haben um eben im Innenverhältnis eine ordentliche Abrechnungsgrundlage zu haben.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10322 Beiträge, 4584x hilfreich)

Wo soll denn so ein Anspruch herkommen? Ganz im Gegenteil, der Vermieter ist verpflichtet jährlich abzurechnen (siehe § 556 (3) BGB). Teilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen. Solange es keine individuelle Vereinbarung zu einer Zwischenabrechnung durch den Vermieter gibt, sehe ich daher keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Zwischenabrechnung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40736x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
dann nach Gradtagstabelle aufteilen erscheint mir am sinnvollsten.

Sehe ich auch so.



Zitat (von cauchy):
Teilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen.

Das steht im Eingangsbeitrag aber ganz gegenteilig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2476 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Teilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen.


Das ist aber geschehen.
Das Mietverhältnis mit (A und B) hat unterjährig begonnen und geendet und das Mietverhältnis mit B hat zunächst unterjährig geendet und später wieder begonnen.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35566 Beiträge, 6050x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das ist aber geschehen.
Nö.
Zitat (von dito204):
in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist.
B ist Mieter seit 1.1.23 ---fertig.

A und B können ihren Streit untereinander regeln, schon jetzt oder erst später.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Anami):
1. Wonach rechnet der Vermieter die Heizkosten jährlich ab?
2. Was ist das überhaupt... Umverteilung verbrauchsunabhängiger Heizkosten im *Sommer*?

Verbrauchsunabhängige Heizkosten wären z.B. Schornsteinfeger, Wartung der Heizung etc.


Zitat (von cauchy):
Teilabrechnungen wären nur dann erlaubt, wenn das Mietverhältnis unterjährig endet. Dies ist aber nicht geschehen. Solange es keine individuelle Vereinbarung zu einer Zwischenabrechnung durch den Vermieter gibt, sehe ich daher keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Zwischenabrechnung.

Eine Zwischenabrechnung steht dem M nach dem Mietgesetz nicht zu. Es wird i.d.R. für 12 Monate abgerechnet und evtl. eine Nutzerzeit verrechnet. Diese Abrechnung bekommt der Mieter nach den 12 Monaten Abrechnungszeit. Eine Teilabrechnung kann der Mieter vom Abrechnungsservice verlangen, auf seine Kosten, die nicht gering sind.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2476 Beiträge, 384x hilfreich)

Und warum genau sollte die Gemeinschaft aus B und A keinen Anspruch auf eine Abrechnung für den Zeitraum haben, in der sie Mieter war?
Nur weil B vorher und nachher allein Mieter war?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35566 Beiträge, 6050x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Verbrauchsunabhängige Heizkosten wären z.B. Schornsteinfeger, Wartung der Heizung etc.
Danke, das hatte ich nicht aufm Schirm.
Zitat (von Kalanndok):
Nur weil B vorher und nachher allein Mieter war?
Nö, weil im EP steht:
wir machen eine Vertragsaddition in der wir alle zustimmen das B alleiniger Mieter ist...Die Betriebskostenabrechnung macht der Vermieter nur mit B

Ansonsten sollte der TE mal den Wortlaut der flapsigen Vertragsaddition herschreiben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2476 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Anami):
das B alleiniger Mieter ist

ist bedeutet nicht war
Im selben Satz steht nämlich auch, dass A eine Küdnigungsbestätigung erhalten hätte. Die wäre ja nicht notwendig wenn B schon immer alleiniger Mieter gewesen wäre.
Ich bleibe dabei...Die Gemeinschaft aus B und A hat einen Anspruch auf eine anteilige Abrechnung.

Dass zwischen den drei Parteien vereinbart wurde, dass die Betriebskosten nur von B übernommen werden, ist dem Eingangspost nicht zu entnehmen. Daher gehe ich eher davon aus, dass B die Verwaltung der Betriebskosten für die Gemeinschaft aus B und A übernimmt. Aber auch dann sollte B Anspruch auf anteilige Abrechnungen haben alleine um zwischen seinen Rollen als Alleinmieter und Mitmieter abgrenzen zu können.

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10322 Beiträge, 4584x hilfreich)

Ich versuche es noch einmal: Der Vermieter muss über die Nebenkosten unjährig abrechnen, wenn der Mietvertrag unterjährig endet. Dies ist hier - sehr wahrscheinlich - nicht geschehen. Der Mietvertrag wurde nicht beendet sondern nur geändert. Eine Änderung bei den Mietern bewirkt keine Beendigung des Mietvertrages. Aus dem gleichen Grund muss der Vermieter auch nicht über die Kaution abrechnen, wenn der Mietvertrag geändert wird.

Im Eingangspost steht nun

Zitat (von dito204):
Dazu hat A auch noch eine Bestätigung der Kündigung seines Mietverhältnises erhalten.
Das ist offensichtlich falsch formuliert. A hat keinen eigenen Mietvertrag, den er separat kündigen könnte. Zumindest laut der restlichen Darstellung nicht.

Der Fragesteller kann das ja gerne noch einmal klarstellen. Aber aus dem Rest des Eingangsposts geht hervor, dass hier vermutlich die Entlassung von A aus dem Mietvertrag bestätigt wurde. Das ist dann aber eine Mietvertragsänderung und keine Mietvertragsbeendigung. Die Folgen bezüglich der Nebenkostenabrechnung habe ich geschildert.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35566 Beiträge, 6050x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
dass A eine Küdnigungsbestätigung erhalten hätte.
Ja, das habe ich gelesen. Ich weiß nicht, von wem und warum A so eine Bestätigung verlangt hat bzw. warum jemand eine ausgestellt hat.
Zitat (von Kalanndok):
Ich bleibe dabei...Die Gemeinschaft aus B und A hat einen Anspruch auf eine anteilige Abrechnung.
A ist ausgezogen, eine Gemeinschaft gibts nicht mehr. Nur A will seine 5x50,- zurück und zwar jetzt schon.

Ich meine, es ist umsonst und gratis, hier weiter über den unbekannten Vertrag zu debattieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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