Wände streichen vor Frist bei Auszug

26. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
go584856-7
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Wände streichen vor Frist bei Auszug

Hallo zusammen, ich ziehe aus meiner Wohnung aus, in die ich 2018 eingezogen bin. Nun ist mir nicht ganz klar ob der Paragraf gültig ist und ich die Wohnung komplett streichen muss. Lebte in der Wohnung nur etwa 3 Jahre. Im Vertrag steht drin:


(1) Ist die Wohnung bei Beginn des Nutzungsverhältnisses renoviert übergeben worden, so sind die Schönheitsreparaturen vom Mitglied auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind. Dies gilt auch, wenn dem Mitglied bei Beginn des Nutzungsverhältnisses eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden ist, das Mitglied hierfür von der Genossenschaft aber einen angemessenen Ausgleich erhalten hat.

(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken und das Reinigen der Teppichböden. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
* in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre,
* in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre
* in anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle zehn Jahre.

Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Nutzungszeit. Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

(3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

(4) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 2 und 3 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.

(5) Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass der Vermieter in jedem Fall nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.


In einem Raum ist eine Wand in einem relativ dunklen Farbton gestrichen worden von mir. Sonst wurde die Wohnung renoviert an mich übergeben. Welche Arbeiten muss ich nun durchführen. In Mietverträgen steht oft vieles drin, was für mich nicht gilt. Vielleicht blickt da jemand durch?

Freue mich auf die Antworten! Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von go584856-7):
In einem Raum ist eine Wand in einem relativ dunklen Farbton gestrichen worden von mir.

Und solche Farbwahl kann als Beschädigung der Mietsache gewertet werden. Deshalb unbedingt die Wand/das Zimmer in einem neutralen, hellen Farbton streichen.

Die übrigen genannten Fristen sind nicht starr und deshalb zulässig. In der Regel schickt die Genossenschaft vor dem Auszug jemanden, der sich die Wohnung ansieht und einen möglichen weiteren Renovierungsbedarf anmeldet.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Wenn ich das richtig gelesen habe, hat der Mieter dort 3 Jahre gewohnt, die frühesten Renovierungsfristen im Mietvertrag beginnen bei 5 Jahren und eine Wand wurde dunkel gestrichen.

Bei normaler Abnutzung wird der Mieter somit den Großteil der Wohnung nicht renovieren müssen und auch keinen Ausgleich zahlen müssen. Der Vermieter wäre beweispflichtig, dass überproportional abgewohnt wurde. Man sollte sich dabei klar sein, dass auch nach 3 Jahren in aller Regel Dübellöcher u.ä. vorhanden sein werden. Die sind im normalen Umfang auch eine normale Abnutzung und müssen und sollten vom Mieter nicht beseitigt werden. Also insbesondere auch nicht zugeschmiert werden. Das ist Sache des Vermieters. Auch Schrammen und dergleichen müssen nicht beseitigt werden, wenn sie denn in der Häufigkeit vorkommen, wie es nach 3 Jahren zu erwarten ist.

Ich sage das deshalb so deutlich, weil ich manchmal den Eindruck habe, einige Vermieter gehen davon aus, dass eine Wohnung 5 Jahre lang tiptop aussieht und erst nach Punkt 5 Jahren wird sie komplett renovierungsbedürftig. Das ist aber natürlich nicht der Fall. Das ist ein schleichender Prozess. Die Wohnung darf so aussehen, wie es nach 3 Jahren üblich ist. Und wenn das so ist, dann muss der Mieter in diesm Fall nicht renovieren.

Die dunkle Wand sollte man mit dem Vermieter besprechen. Wenn der die weghaben will, dann sollte der Mieter deckend drüberstreichen.

Zitat (von Liane46):
In der Regel schickt die Genossenschaft vor dem Auszug jemanden, der sich die Wohnung ansieht und einen möglichen weiteren Renovierungsbedarf anmeldet.
Davor möchte ich warnen. Ja, ich finde es gut, wenn der Vermieter jemanden zur Vorabnahme schickt. Allerdings muss man sich klar sein, dass dieser jemand vom Vermieter beauftragt wird und der Vermieter ein Interesse hat, dass die Wohnung nachher so gut wie möglich ausschaut. Dessen Einschätzung ist also alles andere als neutral. Der Mieter sollte also aufpassen, was er bei einer solchen Vorabnahme unterschreibt. Es kann leicht passieren, dass der MIeter damit Verpflichtungen übernimmt, die er rechtlich gesehen nicht übernehmen müsste.

PS: Ich habe jetzt immer Vermieter und nicht Genossenschaft geschrieben, weil meines WIssens nach die Regeln des Mietrechtes gelten. Ich sehe zumindest in diesem Fall keine Ausnahme für Genossenschaften.

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go584856-7):
(1) Ist die Wohnung bei Beginn des Nutzungsverhältnisses renoviert übergeben worden, so sind die Schönheitsreparaturen vom Mitglied auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind.


Renovieren wenn nötig, egal ob es nun 3 oder 5 Jahre sind. Es gibt Mieter, die richten nach 1 Jahr Wohnzeit die Wohnung so zu, dass diese vor einer Weitervermietung unbedingt renoviert werden muss, andere schaffen das nicht in 10 Jahren. Und das zählt doch. Ein Mieter hat es in der Hand wie er mit der Wohnung umgeht.
Gerade bei kurzfristigen Mietverhältnissen sind die Renovierungskosten für den VM horrend, und wie gesagt, der Mieter kann in seiner evtl.kurzen Mietzeit dafür sorgen, dass
kein Bedarf für eine Renovierung besteht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Leo4: In einem Rechtsforum sollte vorwiegend die Rechtslage dargestellt werden. Persönliche Meinungen sollten entsprechend kenntlich gemacht werden. Dein Post ist eine persönliche Meinung und stellt eben nicht die Rechtslage dar.

Diese habe ich beschrieben. Übliche Abnutzung von 3 Jahren hat der Mieter im Laufe der Zeit mit der Miete mitbezahlt. Da besteht sowohl rechtlich als auch moralisch kein Grund für eine Renovierung. Nur wenn die Abnutzung über das übliche Maß erheblich hinausgeht, muss der Mieter renovieren. Beachte dazu, dass in den meisten Räumen die übliche Abnutzung von 8 Jahren erreicht sein müsste.

Zitat (von Leo4):
Gerade bei kurzfristigen Mietverhältnissen sind die Renovierungskosten für den VM horrend
Dagegen kann der Vermieter, wenn die Marktlage es hergibt, mit befristeten Kündigungsausschlüssen vorbeugen oder einfach unrenoviert vermieten.

PS (persönliche Meinung): Ich warte seit den Urteilen des BGH von 2015 zu den Abgeltungsklauseln und insbesondere den Urteilsbegründungen darauf, dass sämliche Regelungen zu unwirksam erklärt werden, die einen Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Aber eine Diskussion dazu würde von der Fragestellung wegführen. Aktuell muss man sich halt immernoch mit der Ungewissheit rumschlagen, ob eine bestimmte Abnutzung üblich für die jeweilige Mietzeit ist oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@Leo4: In einem Rechtsforum sollte vorwiegend die Rechtslage dargestellt werden. Persönliche Meinungen sollten entsprechend kenntlich gemacht werden. Dein Post ist eine persönliche Meinung und stellt eben nicht die Rechtslage dar.


Meine Signatur: Immer meine persönliche Meinung.

Die Rechtslage wäre: Bei entsprechend rampunierter Wohnung wäre vom Mieter die Wohnung bei Auszug zu renovieren, egal ob 2 oder ...Jahre. Es wäre der Schaden zu beheben, möglicherweise nur teilweise.

Zitat (von cauchy):
PS (persönliche Meinung): Ich warte seit den Urteilen des BGH von 2015 zu den Abgeltungsklauseln und insbesondere den Urteilsbegründungen darauf, dass sämliche Regelungen zu unwirksam erklärt werden, die einen Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten


Das wiederum würde die Mieten weiter steigen lassen. Müsste ein Mieter grundsätzlich nicht renovieren, wäre es doch ein Freibrief für entsprechende Mieter, die Wohnung rampuniert zu verlassen, und das u.U. bereits nach 1 Jahr Mietzeit. Wer soll das letztendlich bezahlen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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