Waffenbesitz durch Mieter/ fristlose Kündigung

14. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Harry81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Waffenbesitz durch Mieter/ fristlose Kündigung

Hallo, ich habe grade mit einem Mieter in meinem Privathaus Probleme und möchte mal eure Gedanken dazu.

Situation:
In dem von mir bewohnten Haus, gibt es im Souterrain eine eigene Einliegerwohnung, welche über einen eigenen Zugang verfügt, und komplett für sich ist. Es sind somit zwei separate Wohneinheiten im Haus vorhanden. Der dortige Mieter wohnt bereits seit circa 13 Jahren dort.

Am 28. August, kurz vor Mitternacht fuhren bei uns zwei Polizeiwagen vor und insgesamt acht Beamte befragten daraufhin unseren Mieter bei uns im Vorgarten. Wie ich am nächsten Morgen von unseren Nachbarn erfahren habe, haben diese die Polizei gerufen, weil unser Mieter mit Taschenlampe und einer Waffe über unserem Vorplatz lief, welchen wir uns mit den Nachbarn teilen. Er leuchtete bei den Nachbarn durchs Hoftor, wodurch diese sich bedroht fühlten als Sie die Waffe entdeckten. Anschließend soll er auch noch eine Art Ziel Übung auf eine vorbeilaufende Katze ausgeführt haben. Aussage der Nachbarn war, dass die Polizei anschließend mehrere Waffen bei unserem Mieter gefunden hat, unter anderem eine Armbrust und etwas was wie eine kleine Maschinenpistole aussah, jedoch nicht deutlich zu erkennen war. Diese hätte die Polizei mitgenommen. Unseren Mieter haben sie nicht mitgenommen zur Wache. Es sind insgesamt drei Nachbarn bereit dies auch zu bezeugen.
Ich habe daraufhin am selben Tag da ich von verbotenen Waffen ausgegangen bin, denn sonst hätte die Polizei diese ja wohl nicht mitgenommen, eine fristlose Kündigung und im Falle deren Unwirksamkeit eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen (siehe Anlage). Zum Räumen der Wohnung habe ich bis zum 10.09. eine Frist eingeräumt. Bei einem späteren Gespräch am selben Tag mit dem Mieter, behauptete er, er hätte nur zwei kleine Faust Armbrüste gehabt, die nach dem Waffenrecht nicht anmeldepflichtig sein und auch keinen Waffenschein erforderten. Auf meine Frage hin, ob er von der Polizei eine Quittung über die beschlagnahmten Waffen bekommen hätte, verneinte er dies. Er hat auch bis heute keinerlei Beweise vorgebracht, der seine Erzählung stützen würde.

Einen Tag vor Ende der Räumungsfrist, erhielt ich den ebenfalls beigefügten Brief meines Mieters, indem er in der fristlosen Kündigung widerspricht, da es sich bei den Armbrüsten und keine Waffen handeln würden die unter das Waffengesetz fielen. Zudem widerspricht er meinem Kündigungsgrund des Hausfriedens- und Nachbarschaftsfriedensbuch.

Der Mieter hat auch die aktuelle September Miete nicht entrichtet.

Ich möchte den Mieter in jedem Fall aus dem Haus bekommen und dies so schnell wie möglich, da die Vertrauensbasis für mich zerstört ist.

Ich habe bereits Kontakt mit meinem Anwalt aufgenommen, stehe jetzt aber nicht grade schlauer da. Aussage des Anwalts war, dass man versuchen könnte die fristlose Kündigung durchzusetzen, es aber dann vom Richter abhinge wie gravierend er die Sache einschätzt. Meine hilfsweise ordentliche Kündigung sei leider nicht haltbar, da ich diese mit drei statt 9 Monaten (wegen der langen Mietzeit) Frist ausgesprochen habe. War mein Fehler.

Unterm Strich hätte ich nun drei Optionen die ich spielen kann:

1. Fristlose Kündigung verfolgen mit dem Risiko, dass das Gericht diese kassiert und entsprechenden Rechtskosten. Würde aber im Erfolgsfall wohl auch 3-6 Monate dauern, wenn nicht länger.
2. Falls die Okt. Miete nicht kommt eine weitere fristlose Kündigung wegen Mietschulden aussprechen mit gleichzeitig hilfsweise einer ordentlichen mit dann 9 Monate Frist.
3. Eine Sonderkündigung, weil selbstbewohntes 2-Familenhaus, mit dann jedoch 12 Monaten Frist.
Wozu würdet Ihr mit tendenziell raten?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Bachelor
(3930 Beiträge, 457x hilfreich)

Gib die Sache einem Anwalt. Du willst ihn schnell loswerden, das schaffst du nicht ohne.

Wenn er einen Waffenschein hat, dann kann er auch Waffen haben, Armbrust ist bis heute erlaubnisfrei, muss nur sicher aufbewahrt werden.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38975x hilfreich)

Da Optionen 1-3 die Prämisse

Zitat (von Harry81):
Ich möchte den Mieter in jedem Fall aus dem Haus bekommen und dies so schnell wie möglich

nicht erfüllen würden, würde ich Option 4 wählen - Aufhebungsvertrag schmackhaft garniert mit einer Abfindung ...



Für Option 1 sehe ich keine Chance.
Option 2 steht auf tönernen Füßen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5799 Beiträge, 1425x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wenn er einen Waffenschein hat, dann kann er auch Waffen haben

Der Waffenschein berechtigt "nur" zum Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe. Um eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben und besitzen zu dürfen, braucht es eine Waffenbesitzkarte.

Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe erlangt.
Eine Waffe besitzt, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe ausübt.
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Geschäftsräume oder einer Schießstätte gemäß §27 WaffG ausübt.
(Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Ziffer 1 bis 4)

Für das Führen einer Waffe gibt es mehrere erlaubnisfreie Unterfälle gemäß §12 WaffG, so ist z.B. kein Waffenschein nötig, wenn die Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck transportiert wird, oder wenn sie zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck mit Erlaubnis des Hausrechtsinhabers auf dem befriedeten Besitztum eines anderen geführt wird.
(Wohl aber ist - wenn es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe handelt - eine Besitzerlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdschein erforderlich.)

Legalen Waffenbesitz usw. durch einen Mieter kann der Vermieter nicht untersagen. Das gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Ist es eine erlaubnispflichtige Waffe, ist das Schießen damit nur auf einem zugelassenen Schießstand oder zur erlaubten Jagdausübung oder mit einer behördlichen Schießerlaubnis zulässig. (Oder in Notwehr...)
Ist es eine erlaubnisfreie Waffe im Sinne des WaffG, darf damit innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums oder mit Erlaubnis des Hausrechtsinhabers innerhalb dessen befriedten Besitztums geschossen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Geschosse (oder das Mündungsfeuer oder die Gas/Pfeffer-Ladung) das befriedete Besitztums nicht verlassen können.
(Außerdem sind die üblichen Vorschriften zur Lärmvermeidung zu beachten...)

Zitat:
Ich habe daraufhin am selben Tag da ich von verbotenen Waffen ausgegangen bin, denn sonst hätte die Polizei diese ja wohl nicht mitgenommen

Die Polizei sackt im Zweifelsfall erstmal alles ein, weil sie vor Ort überhaupt nicht in jedem Fall abschließend prüfen kann, wie die jeweilige Waffe waffenrechtlich zu behandeln ist und ob es sich überhaupt um eine Waffe im Sinne des WaffG handelt. Das macht im Zweifelsfall das Bundeskriminalamt auf Anfrage, wenn die Polizei das nicht selber klären kann.

Armbrüste sind erlaubnisfreie Waffen im Sinne der Waffenliste der Anlage 2 des WaffG - das bedeutet , daß sie erlaubnisfrei erworben, besessen und geführt werden dürfen. (Geführt werden aber nicht bei öffentlichen Veranstaltungen!)

Es ist also durchaus nicht gesetzlich verboten, mit einer Armbrust auf dem Gelände herumzulaufen, auf dem sich der Mieter berechtigterweise aufhält.

Insofern dürfte es schwierig werden, das Führen einer Armbrust auf dem Grundstück, das zur Mietwohnung gehört, als Kündigungsgrund anzuführen. Das ginge nur, wenn es durch die Hausordnung verboten wäre (was es vermutlich nicht ist), oder wenn damit andere Personen auf dem Grundstück bedroht werden.

Zitat:
Bei einem späteren Gespräch am selben Tag mit dem Mieter, behauptete er, er hätte nur zwei kleine Faust Armbrüste gehabt, die nach dem Waffenrecht nicht anmeldepflichtig sein und auch keinen Waffenschein erforderten. Auf meine Frage hin, ob er von der Polizei eine Quittung über die beschlagnahmten Waffen bekommen hätte, verneinte er dies. Er hat auch bis heute keinerlei Beweise vorgebracht, der seine Erzählung stützen würde.

Das muss der Mieter auch nicht.

SIE müssen als Vermieter nachweisen, daß der Mieter gröblich gegen Bestimmungen des Mietvertrages verstoßen hat, wenn Sie das als Kündigungsgrund vorbringen wollen.

Zitat:
dass die Polizei anschließend mehrere Waffen bei unserem Mieter gefunden hat, unter anderem eine Armbrust und etwas was wie eine kleine Maschinenpistole aussah, jedoch nicht deutlich zu erkennen war.

Es gibt sogar täuschend echt aussehende Maschinengewehre als erlaubnisfreie Airsoft-Waffen... Kosten locker mal 1400 Euro und mehr... Das sagt also wenig bis eigentlich gar nichts. Das prüft kein Polizeibeamter mal eben mitten in der Nacht vor Ort, da stellt er das Ding im Zweifel erstmal sicher. Bedeutet aber nicht, daß der Mieter das Teil nicht längst zurückbekommen hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Harry81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Option 2 steht auf tönernen Füßen.

Das musst du mir mal erklären warum diese option auf tönernden Füßen steht? Wenn ich Ihm wegen Mietschulden fristlos UND hilfsweise fristgerecht kündige, kann er falls er seine Schulden ganz bezahlt doch nur die fristlose Kündigung heilen, die fristgerechte bleibt doch bestehen.

Was würde aus deiner Sicht, außer dass es dann knapp ein Jahr dauern würde, gegen die Sonderkündigung sprechen? Dies schein für mich der sicherste Weg zu sein, wenn ich nicht vorhabe den Mieter für die Aktion auch noch finanziell üppig zu belohnen damit der per Aufhebungsvertrag auszieht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38975x hilfreich)

Zitat (von Harry81):
Das musst du mir mal erklären warum diese option auf tönernden Füßen steht?

Zitat (von Harry81):
Was würde aus deiner Sicht, außer dass es dann knapp ein Jahr dauern würde, gegen die Sonderkündigung sprechen?

Die Tatsache, das diverse Gerichte solche nachgeschobenen Kündigungen als rechtmissbrächlich betrachten und diese somit nichtig sind. Und dann kann der Vermieter im Anschluss auch noch zum Schadenersatz verpflichtet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9546 Beiträge, 4374x hilfreich)

Zitat (von Harry81):
Das musst du mir mal erklären warum diese option auf tönernden Füßen steht? Wenn ich Ihm wegen Mietschulden fristlos UND hilfsweise fristgerecht kündige, kann er falls er seine Schulden ganz bezahlt doch nur die fristlose Kündigung heilen, die fristgerechte bleibt doch bestehen.
Das ist nur halb korrekt. Eine ordentliche Kündigung kann der Mieter nicht durch Ausgleich des Zahlungsverzugs unwirksam machen. Aber das heißt nicht zwangsläufig, dass die ordentliche Kündigung wirksam ist. Dazu muss ein ausreichend großes Versxhulden auf Mieterseite vorliegen. Ob das hier der Fall wäre, mag ich nicht beurteilen. Immerhin hat der Vermieter mit der ersten fristlosen Kündigung wegen Waffenbesitz einen Auslöser gesetzt.

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#7
 Von 
Gerd61
Status:
Schüler
(483 Beiträge, 58x hilfreich)

Zitat (von Harry81):
Dies schein für mich der sicherste Weg zu sein, wenn ich nicht vorhabe den Mieter für die Aktion auch noch finanziell üppig zu belohnen damit der per Aufhebungsvertrag auszieht.[/quote

Was heißt belohnen? Es ist wäre vielmehr eine Entschädigung weil du ohne rechtliche Grundlage einen Mieter raus haben willst der seit 13 Jahren in der Wohnung wohnt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Was heißt belohnen? Es ist wäre vielmehr eine Entschädigung weil du ohne rechtliche Grundlage einen Mieter raus haben willst der seit 13 Jahren in der Wohnung wohnt.


Ich weiß ja nicht ob du deiner Frau und deinen Kindern in deinem eigenen bewohnten Haus ein Zusammenleben mit einem Menschen weiter zuzumuten willst, der mit welcher Art von Waffen auch immer nachts übers Grundstück läuft, auf Katzen zielt und dir bei Nachfrage mit nem Satz ala" Ich sorge doch hier nur für die Sicherheit aller und bin der Beschützer deiner Familie" aufwartet.

Ich werde dies nicht. Und das Sonderkündigungsrecht ist so wie ich es sehe dann mein gutes Recht als Eigentümer. Auch wenn es dann leider 1 Jahr dauert, aber es endet! Das sollte ja wohl rechtlich genügen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38975x hilfreich)

Zitat (von Harry81):
Auch wenn es dann leider 1 Jahr dauert, aber es endet! Das sollte ja wohl rechtlich genügen.

Ich wäre sehr gespannt, wie sich diese Theorie in der Realität entwickelt.
Bitte weiter berichten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5034 Beiträge, 1947x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß ja nicht ob du deiner Frau und deinen Kindern in deinem eigenen bewohnten Haus ein Zusammenleben mit einem Menschen weiter zuzumuten willst,


... dann ziehe doch bitte mit Deiner Familie aus dem Haus aus, um der Gefahr aus dem Weg zu gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gerd61
Status:
Schüler
(483 Beiträge, 58x hilfreich)

Zitat (von Harry81):
Und das Sonderkündigungsrecht ist so wie ich es sehe dann mein gutes Recht als Eigentümer. Auch wenn es dann leider 1 Jahr dauert, aber es endet! Das sollte ja wohl rechtlich genügen.


Richtig, das ist der rechtliche Rahmen. Deshalb ist deine Aussage zur "Belohnung" für den Falle einer Einigung auf einen vorzeitigen Auszug auch abwegig. Das ist vielmehr ein Aufwandsersatz die für die Kosten eines vorzeitigen Umzuges entstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2209 Beiträge, 587x hilfreich)

Zitat (von Harry81):
dass man versuchen könnte die fristlose Kündigung durchzusetzen, es aber dann vom Richter abhinge wie gravierend er die Sache einschätzt.
Im umgekehrten Fall (SEK stürmt Wohnung des Vermieters im ZFH wegen Terrorverdacht, Mieter muss Handy abgeben, darf zwei Stunden die Wohnung nicht verlassen und wird intensiv befragt) wurde dem Mieter seitens des Gerichtes kein Recht auf fristlose Kündigung zugesprochen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9546 Beiträge, 4374x hilfreich)

Nur zur Sicherheit der Hinweis, dass sich die Optionen nicht gegenseitig ausschließen. Mehrere parallele Kündigungen aus unterschiedlichen Gründen sind möglich. Nur sollte ein Anwalt diese formulieren. Sonst ist die Gefahr groß, dass es an irgendwelchen Fehlern in der Kündigung scheitert. Wenn der Mieter sowas erst im Räumprozess nach Ende der Kündigungsfrist geltend nacht, kannst sein, dass die Kündigungsfrist auch für das Sonderkündigungsrecht noch einmal von vorne beginnt.

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