Wann Verzug BK-Abrechnung bei mietvertraglicher Regelung?

4. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)
Wann Verzug BK-Abrechnung bei mietvertraglicher Regelung?

Hallo,
gesetzt den Fall, in einem Wohnraummietvertrag ist folgende Regelung enthalten:

"Über die BK-Vorauszahlungen ist jährlich (ca. Juli) einmal durch den Vermieter abzurechnen.
Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen."


Es handelt sich um eine vermietete Eigentumswohnung, der Wohnungseigentümer selbst ist Vermieter.
Die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen sind die Hausgeld-Jahresabrechnung des WEG-Verwalters (außerdem zwar der Grundsteuerbescheid, aber soll hier außer Acht gelassen werden), die vorliegend stets mit der Einladung zur Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern übersandt wird.

Ist der Zeitpunkt, ab dem der vermietende Eigentümer "unverzüglich" (innerhalb mehrerer einzelner Tage) abzurechnen hat der Zeitpunkt des Zugangs der Einladung zur Eigentümerversammlung samt Hausgeld-Jahresabrechnung?
Oder gerät der Vermieter (gegenüber dem Mieter) noch nicht in Verzug wenn er die BK-Abrechnung an den Mieter erst versendet wenn ihm das Protokoll der Eigentümerversammlung (incl. Genehmigungsbeschluss für Jahresabrechnung, Entlastung, etc.) vorliegt?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

MIch stört in dem zitierten Text das Wort im ersten Satz :einmal".
Handelt es sich bei dem Mietvertrag um einen auf 1 Jahr befristeten Vertrag oder welche besondere Bedeutung hat das Wort ?
Die zur Abrechnung nötigen Unterlagen wird der Vemieter bereits mit der Einladung zur Eigentümerversammlung
erhalten, wenn dort darüber abgestimmt werden soll.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Handelt es sich bei dem Mietvertrag um einen auf 1 Jahr befristeten Vertrag oder welche besondere Bedeutung hat das Wort ?
Es handelt sich um einen unbefristeten Wohnraummietvertrag.

Das Wort "einmal" würde ich zunächst aber als unschädlich für Mieter und Vermieter sehen.
Insbesondere steht es nicht der gesetzlichen Regelung zur Abrechnungspflicht des Vermieters entgegen.

Zitat (von Spezi-2):
Die zur Abrechnung nötigen Unterlagen wird der Vemieter bereits mit der Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten, wenn dort darüber abgestimmt werden soll.
So ist es.
Die Frage ist ob es eine Grundlage dafür gibt, wenn der Vermieter implizit vertritt, er hat erst abzurechnen wenn die Jahresabrechnung (und damit auch seine Einzelabrechnung) durch den Genehmigungsbeschluss Bestand hat, und er deshalb das ETV-Protokoll abwartet.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120189 Beiträge, 39844x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Die Frage ist ob es eine Grundlage dafür gibt, wenn der Vermieter implizit vertritt, er hat erst abzurechnen wenn die Jahresabrechnung (und damit auch seine Einzelabrechnung) durch den Genehmigungsbeschluss Bestand hat

Selbstverständlich, § 556 BGB


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich, § 556 BGB
Abs. 3 S. 2?
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen."

Nochmals der Kern der Frage:
Wenn der Vermieter durch mietvertragliche Vereinbarung verpflichtet ist, früher als gesetzlich vorgeschrieben, abzurechnen.
Nämlich unverzüglich, sobald ihm die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.

Liegen ihm im juristischen Sinn die Unterlagen bereits vor, wenn sie ihm von dem WEG-Verwalter verfügbar gemacht wurden?
Oder ist die Hausgeld-Jahresabrechnung der WEG-Verwaltung erst dann als ihm vorliegend zu betrachten, wenn die Hausgeld-Jahresabrechnung (und damit auch seine Einzelabrechnung) durch den von der ETV gefassten Genehmigungsbeschluss Bestand hat?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120189 Beiträge, 39844x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Liegen ihm im juristischen Sinn die Unterlagen bereits vor, wenn sie ihm von dem WEG-Verwalter verfügbar gemacht wurden?

Bedeutet was konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bedeutet was konkret?
Konkret:
Am 01.05. bekommt der vermietende Eigentümer per Post die Hausgeld-Jahresabrechnung von dem WEG-Verwalter. Zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung, die für 22.05. angesetzt wird.

Am 22.05. wird auf der ETV der Genehmigungsbeschluss zur Jahresabrechnung gefasst.

Am 29.05. bekommt der vermietende Eigentümer per Post das Protokoll der ETV von dem WEG-Verwalter.

Ab wann liegen im Sinne der mietvertraglichen Vereinbarung "Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen." dem Vermieter die Unterlagen vor?

Antwort A: 01.05.
Antwort B: 22.05.
Antwort C: 29.05.
Antwort D: Anderes Datum

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120189 Beiträge, 39844x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Antwort D: Anderes Datum

23.06, frühestens




-- Editiert von User am 4. Februar 2023 20:32

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
23.06, frühestens
Wenn die einmonatige Anfechtungsfrist für den Genehmigungsbeschluss vorüber ist?

Kann man durchaus so sehen.
Die Frage ist, ob es sich tatsächlich so verhält.
Wenn der Vermieter schon eine für ihn nachteilige Verpflichtung im Mietvertrag eingegangen ist ..

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120189 Beiträge, 39844x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Wenn die einmonatige Anfechtungsfrist für den Genehmigungsbeschluss vorüber ist?

Richtig + Zeit für die Zustellung der Gerichtspost.



Zitat (von AR377):
Die Frage ist, ob es sich tatsächlich so verhält.

Die Antwort wird man wohl im entsprechenden (BGH) Urteil finden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Stellt sich auch die Frage, was denn passieren soll, wenn nicht unverzüglich abgerechnet wird.
Die Abrechnung wird wohl nicht ungültig dadurch, und welcher Verzugsschaden soll denn entstehen?

Im Moment gibt es wieder Zinsen für das Geld auf der Bank. Dürfte für den Mieter also keine große Chance geben, hier etwas zu unternehmen.

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#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
welcher Verzugsschaden soll denn entstehen?
Wohl war, monetär ist eine frühe Abrechnung sogar schlecht für den Mieter insofern als derzeit mit Nachzahlungen aufgrund gestiegener Energiepreise zu rechnen ist.

Zitat (von 3,141592653):
Im Moment gibt es wieder Zinsen für das Geld auf der Bank.
Irrelevant, denn um die monetäre Frage geht es dem Mieter gar nicht.

Zitat (von 3,141592653):
Dürfte für den Mieter also keine große Chance geben, hier etwas zu unternehmen.
Die "Chance" den Vermieter in Bezug auf die fristgerechte Erfüllung einer mietvertraglichen Pflicht in Verzug zu setzen besteht (dann wenn der Zeitpunkt eingetreten ist) unabhängig davon ob es für den Mieter wirtschaftlich sinnvoll ist.

Soviel zum Verständnis.

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