Wann ist es eine Dienstwohnung?

30. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Körbie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Wann ist es eine Dienstwohnung?

Hallo,
ich habe mal eine Frage zu Dienstwohnugen und zwar, wann ist eine Wohnung in NRW eine Dienstwohnung? Ich wohne nur auf den Betriebsgelände und bin bei dem Betrieb nicht beschäftigt. Zählt meine Wohnung dann auch als Dienstwohnung und wie werden dann die Nebenkosten abgerechnet.
Kann ich hierzu Informationen über das Internet finden? Habe schon tagelang gesucht, aber leider nichts finden können und habe auch schon mit dem zuständigem Finanzamt telefoniert, aber die können mir auch nicht weiterhelfen, vielleicht kann ich ja hier etwas erfahren.
Wäre für jede Hilfe dankbar, da die Nebenkostenabrechnung mir doch viel zu hoch erscheint.
Vielen Dank

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Körbie,

für eine Dienstwohnung müßtest Du mindestens bei der Firma beschäftigt sein.

Zur NK-Abrechnung müßtest Du ein wenig detaillierter werden.

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#2
 Von 
Körbie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Mortinghale,
danke für deine Antwort. Ich habe irgendwo gelesen, dass es nach neuesten Richtlinien nicht mehr unbedingt sein muss, dass man dort auch beschäftigt ist, bin mir aber nicht sicher, weil man zu wenig rausfinden kann.
Die Nebenkosten werden nach
qm abgerechnet und vom Finanzministerium wird der Betrag für fossile Brennstoffe festgelegt. Der ist ziemlich gestiegen und den nehmen die dann komplett mit meinen qm mal.
Bis jetzt musste ich nichts nachzahlen und für letztes Jahr ist es ein ziemlich hoher Betrag, den ich gerne überprüfen würde.
LG

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Abrechnung nach qm ist gesetzlich vorgesehen.
Evtl. Probleme könnte ich mir höchstens bei Grundsteuer und Versicherungen vorstellen.

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#4
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Körbie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
in meinem Vertrag steht, dass die Betriebswirtschaftskosten für die Sammelheizung und für die Warmwasserversorgung nach der DWVO für NRW abgerechnet wird, allerdings steht im Vertrag nicht, dass die Wohnung als Dienstwohnung vermietet worden ist.
LG

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... also eine dienstwohnung ist doch nach dem begriff eine wohnung, die notwendig mit dem dienst verbunden ist. in aller regel wird eine solche wohnung zugewiesen, u.u. ist sogar die freizügigkeit eingeschränkt (der AN muss dort wohnen). im gegenzug sind dienstwohnungen u.u. günstiger als am freien markt, wobei allerdings der geldwerte vorteil zu versteuern ist.

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#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hier geht es doch nur um die Festlegung des Abrechnungsmaßstabs.

Beispielsweise:

Amtsblatt

der Evangelischen Kirche der Pfalz

(Protestantische Landeskirche)




--------------------------------------------------------------------------------

2002
Ausgegeben zu Speyer 8. Mai 2002
Nr. 4



--------------------------------------------------------------------------------

Gesetze und Verordnungen

Dienstwohnungsverordnung
( DWVO )
vom 5. Dezember 2001

Speyer, 9. April 2002
Az.: XII 145/05

Dienstwohnungen

Nachdem die Dienstwohnungsverordnung, welche im Amtsblatt 1990, Seite 220 ff vom Land Rheinland-Pfalz durch Landesverordnung vom 5. Dezember 2001, GVBl. Seite 291 ff. geändert wurde, geben wir nachstehend die Neufassung bekannt:


Dienstwohnungsverordnung
( DWVO )
vom 5. Dezember 2001



§ 26
Kosten der zentralen Beheizung und zentralen Warmwasserversorgung

Für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser gilt die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115 ) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27
Beheizung der Dienstwohnungen aus dienstlichen Versorgungsleitungen

(1) Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, sind, soweit die Voraussetzungen des § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vorliegen, die von der Inhaberin oder dem Inhaber der Dienstwohnung zu tragenden Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Maßgebend sind die durchschnittlichen Kosten, die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) für die Beheizung nicht an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossener Bundesmiet- und Bundesdienstwohnungen aufzuwenden waren. Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium gibt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums den für die Berechnung nach Satz 1 maßgebenden Betrag je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume bekannt. Ein beheizbarer Raum liegt vor, wenn er mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet ist.

(3) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraums, sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraums folgende Vomhundertsätze des nach Absatz 2 berechneten Jahresbetrags festzusetzen:

Monat
Vomhundertsatz

Januar
18,1

Februar
15,6

März
13,7

April
9,4

Mai
2,1

Juni
1,1

Juli
0,3

August
0,3

September
0,7

Oktober
9,0

November
13,0

Dezember
16,7


Für Teile eines Monats betragen die Heizkosten täglich ein Dreißigstel des Monatsbetrags.

(4) In den Fällen der höchsten Dienstwohnungsvergütung ist die Höhe der jährlichen Heizkosten auf die Höhe des anderthalbfachen Betrags der Dienstwohnungsvergütung des letzten Monats im Abrechnungszeitraum begrenzt.

(5) Ist die Heizungsanlage an Sonn- und Feiertagen außer Betrieb oder derart eingeschränkt, dass die Dienstwohnung unzureichend beheizt wird, sind die nach den Absätzen 2 bis 4 berechneten Heizkosten um ein Siebtel zu kürzen; sie sind um ein weiteres Siebtel zu kürzen, wenn die Heizungsanlage auch an Samstagen außer Betrieb oder entsprechend eingeschränkt ist. Ist die Heizungsanlage infolge der Schulferien außer Betrieb, ermäßigen sich die Heizkosten um ein weiteres Siebtel.

(6) Die Heizkosten sind nach den Absätzen 2 bis 5 auch zu berechnen, wenn die Person, die die Dienstwohnung innehat, die Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweise nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.

§ 28
Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen

(1) Wird die Warmwasserversorgungsanlage aus einer auch zur Heizung von Diensträumen dienenden Heizungsanlage gespeist und erfolgt aufgrund des § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung keine Erfassung des Verbrauchs, so ist für das entnommene Warmwasser ein Kostenbeitrag festzusetzen. Er beträgt,

1. wenn die Warmwasserversorgung nur während der Heizperiode erfolgt, ein Sechstel der nach § 27 berechneten Heizkosten,
2. wenn die Warmwasserversorgung während des ganzen Jahres erfolgt, ein Viertel der nach § 27 berechneten Heizkosten.
§ 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.

(2) Bei Beheizung der Warmwasserversorgungsanlage durch eine besondere Heizanlage, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, ist der Kostenbeitrag in derselben Höhe wie nach Absatz 1 festzusetzen.

(3) Beschränkt sich die Warmwasserversorgung regelmäßig auf einzelne Tage in der Woche, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu mindern.






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#8
 Von 
Körbie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten, also ich verstehe das jetzt so, dass meine Abrechnung wohl richtig ist, allerdings weiß ich immer noch nicht, ob meine Wohnung eigentlich als Dienstwohnung gilt, da ich in dem Betrieb ja nicht beschäftigt bin und ich nicht genau weiß, wie sich der Begriff der Dienstwohnung im Gesetz definiert.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Körbie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten, also ich verstehe das jetzt so, dass meine Abrechnung wohl richtig ist, allerdings weiß ich immer noch nicht, ob meine Wohnung eigentlich als Dienstwohnung gilt, da ich in dem Betrieb ja nicht beschäftigt bin und ich nicht genau weiß, wie sich der Begriff der Dienstwohnung im Gesetz definiert.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Körbie,

es ist vollkommen egal, wo Du beschäftigt bist.

Wenn sich auf einem Firmengelände eine Wohnung befindet, unterscheidet sich die Nebenkostenabrechnung nun mal von den Fällen, in denen es um reine Wohnhäuser geht.

Diese Wohnungen sind ursprünglich als Dienstwohnungen konzipiert gewesen. Wenn sie nun später an Betriebsfremde vermietet werden, muß gleichwohl eine gerechte Aufteilung der Nebenkosten erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Körbie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Mortinghale,

du bist ja ein sehr schneller Beantworter, danke.
Ich weiß zwar nicht, ob die Nebenkosten "gerecht" aufgeteilt sind, aber ich denke, dann stimmt wahrscheinlich doch alles, weil ja nach qm abgerechnet wird.
Dann sage ich danke an alle, die geantwortet haben.
Viele liebe Grüße
Körbie

-- Editiert von Körbie am 05.06.2007 19:05:06

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