Wann verjähren Betriebskosten für 2005-2006?

21. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.06.2016 11:33:37
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(53 Beiträge, 2x hilfreich)
Wann verjähren Betriebskosten für 2005-2006?

Hallo,

die Hausverwaltung bei meinem Freund rechnet ab: vom 01.06.2005 bis 31.05.2006.

Die Nachzahlung für die Betriebskosten ist im März 2006 eingegangen. Also pünktlich, innerhalb eines Abrechnungsjahres.

Nun ging es hin und her wg. falscher Abrechnungen. Das zieht sich noch bis heute hin.

Frage: Wann verjährt der Anspruch des Vermieters? Ich bin der Meinung am 31.05.2009. Oder vielleicht am 31.12.2009?

Danke
misula

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Das verjährt am 31.12.2009, da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 jahre zum Jahresende beträgt.

Allerdings kann die Abrechnung für den Zeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2006 kaum im März 2006 eingegangen sein. Wenn Du Dich verschrieben hast und den März 2007 gemeint hast, denn verjährt der Anspruch erst am 31.12.2010.

-- Editiert von hh am 21.01.2009 17:04

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#2
 Von 
guest-12321.06.2016 11:33:37
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

ja, ich habe mich verschrieben. 2007 ist richtig
Danke

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#3
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12321.06.2016 11:33:37
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

und wenn, angenommen, die Abrechnung stimmt nicht ganz, muss korrigiert werden, gilt sie trotzdem als rechtzeitig eingegangen?

Plötzlich spricht mein Freund davon, dass der Anspruch verwirkt sein muss, trotz dass die Verjährung noch nicht eingetroffen ist.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Wenn die Abrechnung formal korrekt erstellt wurde, aber rechnerische Fehler enthält, dann gilt sie als rechtzeitig zugegangen. Nach Ablauf von 12 Monaten können aber nur noch Korrekturen zugunsten des Mieters vorgenommen werden.

Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn man nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend macht. So eine Situation kann ich nach Deiner Schilderung nicht erkennen. Eine Verwirkung ist offensichtlich nicht eingetreten, solange es ein hin und her gibt.

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#6
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung; § 203 BGB . Der Fragesteller schreibt ja, „Nun ging es hin und her … Das zieht sich noch bis heute hin.“ Sollte das wirklich stimmen, dann wird die Verjährung wohl noch gar nicht angelaufen sein. Verjährung tritt dann erst drei Jahre nach Abbruch der Verhandlungen ein. ALLERDINGS sind das ständige Wiederholen oder Anmahnen einer Forderung KEINE Verhandlungen, solange sich der Mieter nicht auch sachlich darauf einlässt.

Mit Verwirkung hat das Ganze überhaupt nichts zu tun. Das Übersenden / Nicht-Übersenden der NK-Abrechnung ist für Verwirkung auch völlig belanglos. Es kommt darauf an – wie hh richtig festgestellt hat -, ob der Vermieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Mieter annehmen durfte, es werden keine NK mehr geltend gemacht. Bei „Nun ging es hin und her … Das zieht sich noch bis heute hin.“ ist das aber undenkbar.

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#8
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Wie schön, dass wir mal einer Meinung sind.

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#10
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 787x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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