Hallo,
in meinem Vertrag habe ich ein Beiblatt Betriebskosten auf dem steht "Die Kosten für die jährliche Wartung der Gastherme übernimmt der Mieter"
Hier (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/therme.htm) habe ich aber gefunden, dass dort ein Beitrag stehen muss der ein Maximum darstellt. Ist der Passus auf meinem Beiblatt ungültig? Kann ich eine kürzlich bezahlte Wartung dadurch dem Vermieter in Rechnung stellen?
Weiterhin war bei der Wartung dieses Mal eine Reparatur in Höhe von 70€ nötig. Der Vermieter möchte mir weiß machen, das würde unter die Kleinreparaturegelung fallen. Da aber Teile in der Therme defekt waren und getauscht wurden (=kein Zugriff durch mich), sehe ich das anders.
Viele Grüße
-- Editiert feo8484 am 12.04.2013 22:54
Wartung Gastherme Klausel im Vertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
habe ich aber gefunden, dass dort ein Beitrag stehen muss der ein Maximum darstellt.
Ist denn in keiner der vertraglichen Vereinbarungen eine diesbezügliche Obergrenze festgelegt?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Vorsicht - die meisten frei zugänglichen Beiträge im Netz über die Wartungskosten sind durch ein noch relativ junges BGH-Urteil (07.11.2012, Az. VIII ZR 119/12
) zwischenzeitlich überholt/veraltet
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d60dc56e93c714911701fa44dfbcbc4&nr=62641&pos=0&anz=1
(Das muss man sich man vorstellen > wegen 58,48 € haben hier ein AG, ein LG und zuletzt noch der BGH gegrübelt!!!)
z.B. hier in Normaldeutsch
http://www.rechtstipps.de/mieten-vermieten/wohnungssuche-mietvertrag/gasetagenheizungs-wartungsklausel-im-mietvertrag-auch-ohne-kostenobergrenze-zulaessig
Hinsichtlich der Reparaturkosten sehe ich das so wie hier:
http://www.mietrecht.org/zaehlt-die-reparatur-der-gastherme-zu-den-kleinreparaturen/
Aber man sollte sich halt auch bewusst machen, dass solche Infos immer persönliche Meinungsäußerungen/Interpretationen sind.
Wenn es sich aber bei den "Reparaturen" um Austausch von Verschleissteilen (Filter, Glühzünder etc) handelt könnte die Rechtslage schon wieder anders sein - mit (zähem) Suchen, lassen sich da auch Urteile finden, die für eine Kostenumlage unter Wartung/Erhalt der Betriebsbereitschaft sprechen.
Kleinreparaturen wäre hier unzutreffend, weil diese Teile eben nicht "dem ständigen Einfluss des Mieters ausgesetzt sind" (also nicht durch "sorgloseren" Umgang schneller kaputtgehen können)
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" "
-- Editiert Lolle am 13.04.2013 01:24
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Hallo,
danke für eure Antworten.
Nein es ist kein Maximum festgelegt, aber das wird wohl durch Lolles genanntes neuestes Urteil wieder gültig :/
Komisch ist in meinem Fall auch, dass ich mich als Mieter auch selbstständig um die Beauftragung der Wartung kümmern soll, bei solch einer Klausel hätte ich erwartet der Vermieter müsste zumindest die Wartung organisieren und legt dann die Kosten um. Ist es überhaupt OK den Mieter machen zu lassen, somit muss ich ja auch sämtliche Reparaturkosten vorstrecken und dann wieder einfordern.
Schönen Sonntag!
Gruß
quote:
Komisch ist in meinem Fall auch, dass ich mich als Mieter auch selbstständig um die Beauftragung der Wartung kümmern soll,
Eine solche "Vornahmeklausel" wäre allerdings lt.BGH unwirksam.
Aus dem bisher zitierten Text, kann ich aber keine Vornahmeverpflichtung erkennen.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
quote:
Eine solche "Vornahmeklausel" wäre allerdings lt.BGH unwirksam.
Aus dem bisher zitierten Text, kann ich aber keine Vornahmeverpflichtung erkennen.
Wird hier so gehandhabt. Von Vermieterseite wird sich um die Wartung nicht gekümmert. Wo kann ich zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel etwas nachlesen?
Viele Grüße
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""
Suchmaschinen, Stichworte: unwirksame Vornahmeklausel
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Wird die Vornahmeklausel in alten Verträgen automatisch nicht mehr, stattdessen die Umlage der Wartungskosten auf Mieter ?
Oder bedarf die Kostenumlegung erneuter Vertrags-korrekturen beiden Parteien ?
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