Wartung Therme

17. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Thomas-D
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wartung Therme

Guten Tag, ich habe eine Frage.....

Also ich habe voriges Jahre die Betriebskosten Abrechnung bekommen in der stand bei der einzel Auflistung Wartung Terme...

Nun habe ich mich dazu belesen, und raus gefunden das dies nur dann abgerechnet werden darf, wenn es im Vertrag steht und eine Obergrenze gegeben ist.

Siehe hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/therme.htm


Nun hatte ich gestern ein Termin in der Hausverwaltung, und hatte meinen Standpunkt dar gelegt, mir wurde aber gleich der Wind aus dem Segel genommen, er hat gesagt es ist richtig mit der Obergrenze, nur das gilt nur dann wenn ich einen Firma beauftrage oder ich beauftragen soll von Mietvertrag her oder Verwaltung die Wartung Therme durchführen, nur dann soll es diese Obergrenze geben, da aber die Verwaltung dies tat gibt es diese Obergrenze dazu nicht, wurde mir gesagt!!


Ist das richtig was die Hausverwaltung sagt???

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Dazu findet man viel online, wenn man das Urteil eingibt.
Aber es steht immer nur dort: Die Klausel ist nur gültig, wenn eine Obergrenze festgelegt ist.

Meine persönliche Meinung zum Argument der Verwaltung: glaub ich nicht!

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Meine persönliche Meinung zum Argument der Verwaltung: glaub ich nicht!

von SueCologne am 17.01.2013 09:47


Es steht jedem frei zu glauben...

Auch wenn es offenbar häufig die Erkenntnisfähigkeit überfordert: Betriebskostenumlage und Vornahmeklausel in einem Formularvertrag sind zwei unterschiedliche Dinge.

Die Rechtslage war zutreffend beschrieben. Eine Vornahmeklausel ohne Betragsbegrenzung ist unwirksam. Für Betriebskosten gibt es keine Begrenzung.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


....wie gesagt: SOFT SKILLS

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thomas-D
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also heißt das @RMHV, das ich denn Betrag bezahlen muss!?

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

es handelt sich hier um Wartungskosten, und keine Reparaturkosten.
Wartungskosten können 100% auf Mieter umgelegt werden.
Dann ist egal wer die Wartung ausführt bzw. beauftragt.

Bei Beauftragung durch Mieter kann Mieter auf die Kosten achten.
Für Vermieter ist es zuverlässiger bzw. sicherer wenn er selbst beauftragt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.854 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen