Wartung der Heizung, 10 Tage vor Auszug

18. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
go474820-40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Wartung der Heizung, 10 Tage vor Auszug

Hallo folgende Situation ist bei Person A:

Einzug in die Wohnung:
15.10.2017 EDIT: ich meinte natürlich Einzug war 15.10.2015

1. Heizungswartung 24.11.2015 70€
2. Heizungswartung 05.12.2016 77€
3. Heizungwartung ist angekündigt für den 21.09.2017

Auszug aus der Wohnung ist am 30.09.2017

Muss Person A die Wartung noch bezahlen?

Vielen Dank im voraus


-- Editier von go474820-40 am 18.09.2017 17:36

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von go474820-40):
Muss Person A die Wartung noch bezahlen?


Ja, aber nur anteilig für ihren Nutzungszeitraum. Das wären bei kalenderjähriger Abrechnung 9/12 des Betrages.

Wer beauftragt die Wartung eigentlich?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go474820-40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von go474820-40):
Muss Person A die Wartung noch bezahlen?


Ja, aber nur anteilig für ihren Nutzungszeitraum. Das wären bei kalenderjähriger Abrechnung 9/12 des Betrages.

Wer beauftragt die Wartung eigentlich?


Die Vermieterin beauftragt die Wartung.
Insgesamt hat Person A ca. 24 Monate in der Wohnung gewohnt und bezahlt 2 mal die Wartung und noch dazu 9/12 des Betrages? (Vorgesehen ist eine jährliche Wartung)

-- Editiert von go474820-40 am 18.09.2017 17:40

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120265 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von go474820-40):
Muss Person A die Wartung noch bezahlen?

Kommt auf die konkrete vertragliche Vereinbarung dazu an ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Betriebskosten werden normalerweise anteilig abgerechnet, der Mieter hätte also 2015 nur 2 Monate zahlen müssen, dafür jetzt komplett (falls die Rechnung für den vergangenen Zeitraum gilt).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Frage zielt wohl eher darauf, in welche Heizperiode /Abrechnungsperiode die Rechnung gehört.

Wenn die Abrechnungsperiode immer vom 1.1. - 31.12. läuft bedeutet dieses

Zitat:
1. Heizungswartung 24.11.2015 70€

gehört in die Abrechnung für 2015
Zitat:
2. Heizungswartung 05.12.2016 77€

gehört in die Abrechnung für 2016
Zitat:
3. Heizungwartung ist angekündigt für den 21.09.2017

gehört in die Abrechung für 2017

Man kann die bisherigen Abrechnungen prüfen, wie die Zuordnung jeweils erfolgt ist.
Innerhalb einer Abrechungsperioden könnten die Kosten der Heizungswartung nicht 2 x angesetzt werden.

Wenn die Abrechnungsperiode immer vom 1.7. bis 30.6. läuft ist es dann entsprechend anders dann gehört die
Heizungswartung vom 24.11.2015 70€ in die Abrechnung vom 1.7.2015 -30.6.2016 und die
Heizungswartung vom 05.12.2016 77€ in die Abrechnung vom 1.7.2016 -30.6.2017 und die
Heizungswartung ist angekündigt für den 21.09.2017 in die Abrechnungsperiode vom 1.7.2017 -30.6.2018

Wenn ein Mietverhältnis innerhalb einer Abrechnungsperiode endet, sind alle innerhalb dieser Abrechnungsperiode anfallenden Kosten in der Heizkostenabrechnung aufzuteilen. Den ersten Teil trägt der ausgezogene Mieter und den zweiten Teil der neue Mieter.
Aufgeteilt werden sämtliche in der Abrechnungsperiode angefallenen Kosten.

-- Editiert von Spezi-2 am 18.09.2017 19:03

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Insgesamt hat Person A ca. 24 Monate in der Wohnung gewohnt und bezahlt 2 mal die Wartung und noch dazu 9/12 des Betrages? (Vorgesehen ist eine jährliche Wartung)


Nein, in 2015 hätte er 2,5/12 der Kosten zahlen müssen, in 2016 die gesamten Kosten und in 2017 9/12 der Kosten.

Sowohl in 2015 als auch in 2017 ist es dabei irrelevant, ob die Wartung vor oder nach dem Ein- bzw. Auszug erfolgt ist.
Sollte die Nebenkostenabrechnung für 2015 schon vor mehr als 12 Monaten erfolgt sein, so ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von go474820-40):
Zitat (von Anitari):
Zitat (von go474820-40):
Muss Person A die Wartung noch bezahlen?


Ja, aber nur anteilig für ihren Nutzungszeitraum. Das wären bei kalenderjähriger Abrechnung 9/12 des Betrages.

Wer beauftragt die Wartung eigentlich?


Die Vermieterin beauftragt die Wartung.
Insgesamt hat Person A ca. 24 Monate in der Wohnung gewohnt und bezahlt 2 mal die Wartung und noch dazu 9/12 des Betrages? (Vorgesehen ist eine jährliche Wartung)

-- Editiert von go474820-40 am 18.09.2017 17:40


Der Mieter bezahlt die Wartung nicht. Das macht der Vermieter. Wenn vertraglich vereinbart kann dieser Kosten auf den Mieter umlegen. Anteilig für seinen Nutzungszeitraum. Für 2015 also 2/12, für 2016 12/12 und für 2017 9/12.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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