Hallöchen, leider gibt es mehrere Meinungen, der eine sagt so, der andere so!
Im Mietvertrag steht drin, dass ich die Wartungskosten zahlen muss, jedoch nicht, wer die Wartung beauftragt.
Frage 1, in der Betriebskostenaufstellung steht drin, dass Heizungswartung etc. per Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden, in einem anderen Teil des Mietvertrages steht wiederum, dass ich diese Kosten separat selbst zahlen muss. Was stimmt nun oder hebt das eine, dass andere auf?
link zu beiden Passagen im Mietvertrag:
https://abload.de/img/1112ekzz.jpg
https://abload.de/img/333g9jrl.jpg
Frage 2, wer ist für die Wartungsbeauftragung zuständig, wenn im Mietvertrag nichts über die Beauftragung steht? Ist generell nicht der Vermieter hierfür zuständig, egal was im Mietvertrag steht?
Und Frage 3, wenn die Wartungsbeauftragung Sache des Vermieters ist, die Wartung jedoch von mir seit Jahren nicht durchgeführt wurde und hierdurch Schäden entstanden sind, dann ist dass das Problem des Vermieters, korrekt?
-- Editiert von gurkenfred am 19.01.2021 15:22
-- Editiert von gurkenfred am 19.01.2021 15:27
-- Editiert von gurkenfred am 19.01.2021 15:27
Wartung der Heizungsanlage beauftragen Mieter oder Vermieter?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatFrage 1, in der Betriebskostenaufstellung steht drin, dass Heizungswartung etc. per Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden, in einem anderen Teil des Mietvertrages steht wiederum, dass ich diese Kosten separat selbst zahlen muss. :
Sofern es eine zentrale Heizversorgung ist, steht die Heizungswartung dem VM zu. Diese Kosten werden mit den Betr.Kosten abgerechnet.
Ist es aber ein Durchlauferhitzer ist das Aufgabe des Mieters, sofern im MV so vereinbart.
-- Editiert von Leo4 am 19.01.2021 16:08
Sorry bin Heizungslaie, woher weiss ich was ich da unten im Keller (Reihenhaus) habe?
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So wie ich den Vertrag lese beauftrag der VM die Wartung des Durchlauferhitzers, Kosten übernimmst du und die Wartung der Heizung muss er perse in Auftrag geben, da hast du nix mit zu tun, Kosten trägst du auch.
Die Wartung von allen mitvermieteten Geräten muss immer der Vermieter beauftragen. Es kann, je nach mietvertraglichen Regelungen, sein, dass der Mieter die Wartungskosten übernehmen muss. Aber beauftragen muss immer der Vermieter.ZitatFrage 2, wer ist für die Wartungsbeauftragung zuständig :
Hintergrund: Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter nicht in die Haftung kommen darf. Wenn der Mieter selber beauftragen würde, so wäre er aber in der Haftung dafür, dass der Handwerker korrekt beauftragt wurde und korrekt gearbeitet hat. So etwas darf per AGB Klausel daher nicht vom Mieter verlangt werden.
Korrekt. Genau um an der Stelle Diskussionen zu vermeiden, ist der Vermieter auch für die Wartung zuständig.ZitatUnd Frage 3, wenn die Wartungsbeauftragung Sache des Vermieters ist, die Wartung jedoch von mir seit Jahren nicht durchgeführt wurde und hierdurch Schäden entstanden sind, dann ist dass das Problem des Vermieters, korrekt? :
Zitat:Die Wartung von allen mitvermieteten Geräten muss immer der Vermieter beauftragen. Es kann, je nach mietvertraglichen Regelungen, sein, dass der Mieter die Wartungskosten übernehmen muss. Aber beauftragen muss immer der Vermieter.ZitatFrage 2, wer ist für die Wartungsbeauftragung zuständig :
Hintergrund: Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter nicht in die Haftung kommen darf. Wenn der Mieter selber beauftragen würde, so wäre er aber in der Haftung dafür, dass der Handwerker korrekt beauftragt wurde und korrekt gearbeitet hat. So etwas darf per AGB Klausel daher nicht vom Mieter verlangt werden.
Korrekt. Genau um an der Stelle Diskussionen zu vermeiden, ist der Vermieter auch für die Wartung zuständig.ZitatUnd Frage 3, wenn die Wartungsbeauftragung Sache des Vermieters ist, die Wartung jedoch von mir seit Jahren nicht durchgeführt wurde und hierdurch Schäden entstanden sind, dann ist dass das Problem des Vermieters, korrekt? :
danke, hast du dazu mal einen link oder so?
Die erste Entscheidung dazu findet sich hier: BGH, Urteil v. 15.5.1991, VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381. Danach gab es jedoch noch neuere Urteile, u.a. BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 119/12. Da ging es jedoch um eine Obergrenze bei Wartungskosten. 1991 nahm der BGH noch an, diese sei notwendig. Das ist inzwischen nicht mehr der Fall. Die ursprüngliche Argumentation von 1991 zur Haftung und daher zur Frage der Beauftragung gilt jedoch noch immer.
Z.B. hier findet sich etwas dazu: https://www.nebenkostenabrechnung.com/verantwortung-thermen-wartung-mieter/ .
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