Liebe Forenmitglieder,
ich habe folgendes Anliegen:
Wir sind zum 31.10.23 aus unserer Mietwohnung ausgezogen.
Wir haben einen Warmwasserboiler im Bad, der laut Mietvertrag, alle 3 Jahre entkalkt werden muss. Die letzte Entkalkung fand 11/20 statt. Der Vermieter hat damals eine Firma beauftragt und die Kosten dafür haben wir als Mieter übernommen.
Unser ehemaliger Vermieter meint, wir müssen die nächste Entkalkung, die 11/23 oder 12/23 stattfinden soll, bezahlen.
Ist dies korrekt? Meines Erachtens betreffen uns die Kosten der Boilerwartung nicht mehr. Der nächste Wartungstermin wäre ja erst nach unserem Auszug fällig und wir sind während unserem Mietzeitraumes der Wartungspflicht nachgekommen.
Über eure Antworten würde ich mich freuen :)
-- Editiert von User am 21. November 2023 14:57
Wartung/Entkalkung Boiler nach Auszug und Kostenübernahme
21. November 2023
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Frage vom 21. November 2023 | 14:53
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wartung/Entkalkung Boiler nach Auszug und Kostenübernahme
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#1
Antwort vom 21. November 2023 | 15:11
Von
Status: Gelehrter (10322 Beiträge, 4584x hilfreich)
Was steht da wortwörtlich?ZitatWir haben einen Warmwasserboiler im Bad, der laut Mietvertrag, alle 3 Jahre entkalkt werden muss. :
Hintergrund: Zum einen wäre wichtig zu wissen, ob diese Vereinbarung gültig ist. Wenn ja, dann vermute ich, dass diese Wartungskosten als Nebenkosten zu klassifizieren sind. Dann würdet ihr die Kosten anteilig in der Nebenkostenabrechnung bezahlen müssen. Sollte das jedoch bei euch irgendwie anders formuliert sein, muss man es sich sehr genau anschauen.
#2
Antwort vom 21. November 2023 | 15:21
Von
Status: Weiser (17591 Beiträge, 5978x hilfreich)
Wenn die Klausel der Übernahme dieser Wartungskosten wirksam sein sollte, dann betrifft euch das sehr wohl. Zumindest für den Zeitraum11/20 bis 10/23........ also eigentlich voll.ZitatMeines Erachtens betreffen uns die Kosten der Boilerwartung nicht mehr. :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 21. November 2023 | 15:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas steht da wortwörtlich? :
Hintergrund: Zum einen wäre wichtig zu wissen, ob diese Vereinbarung gültig ist. Wenn ja, dann vermute ich, dass diese Wartungskosten als Nebenkosten zu klassifizieren sind. Dann würdet ihr die Kosten anteilig in der Nebenkostenabrechnung bezahlen müssen. Sollte das jedoch bei euch irgendwie anders formuliert sein, muss man es sich sehr genau anschauen.
Handschriftlich ist im Mietvertrag vermerkt:
"Der Boiler im Bad muß nach Hersteller-Vorschrift alle 3 Jahre entkalkt werden. Bei Unterlassung kommt der Mieter für den entstandenen Schaden auf"
Anteilige Abschläge bezüglich der Boilerwartung hatten wir in der Nebenkostenabrechung nicht.
Da die Wartung des Boilers bisher vom Vermieter beauftragt wurde und wir die Rechnung übernommen haben.
#4
Antwort vom 21. November 2023 | 16:10
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn die Klausel der Übernahme dieser Wartungskosten wirksam sein sollte, dann betrifft euch das sehr wohl. Zumindest für den Zeitraum11/20 bis 10/23........ also eigentlich voll. :
Ist die Wartung des Boilers sozusagen rückwirkend auf den Mietzeitraum anzurechnen?
Da wir nach unserem Einzug auch die gesamten Kosten der Wartung des Boilers übernommen haben. Und nicht nur die Kosten anteilig von unserer tatsächlichen Mietdauer.
Einzug: Ende 2013
1. Wartung: 11-2014
2. Wartung: 11-2017
3. Wartung: 11-2020
Auszug: 31.10.2023
4. Wartung: anstehend 11-2023
Wartung 1, 2 und 3 wurden von uns übernommen. Bei der 4. Wartung sind wir uns nicht einig.
#5
Antwort vom 21. November 2023 | 16:12
Von
Status: Gelehrter (10322 Beiträge, 4584x hilfreich)
Puh, solche Vereinbarungen sind immer wieder super nervig.ZitatHandschriftlich ist im Mietvertrag vermerkt: :
"Der Boiler im Bad muß nach Hersteller-Vorschrift alle 3 Jahre entkalkt werden. Bei Unterlassung kommt der Mieter für den entstandenen Schaden auf"
Fangen wir mal so an: Wenn das eine Formularvereinbarung ist (d.h. wenn der Vermieter diese Vereinbarung nicht individuell und ergebnisoffen mit dem Mieter ausverhandelt hat), dann ist sie meiner Meinung nach unwirksam. Dies aus zwei Gründen. Zum einen steht noch nicht einmal drin, wer die Entkalkung durchführen und bezahlen soll. Der zweite Satz scheint anzudeuten, dass dies der Mieter machen soll. Aber AGB müssen klar sein. Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Vermieters. Unabhängig davon ist der zweite Satz als AGB eh unwirksam, weil dem Mieter die Haftung auferlegt werden soll. Genau das ist bei Kleinreparaturen wie auch bei Wartungen meines Wissens nach verboten. Einzig bei Rauchmeldern ist dies in einigen Bundesländern erlaubt.
Bleibt die Frage, ob dies eine Individualvereinbarung ist. Handschriftlich oder nicht ist dabei unwichtig. Vielmehr wäre es meiner Meinung nach am Vermieter zu beweisen, dass diese Vereinbarung wirklich individuell ausverhandelt wurde. Ich weiß nicht, wie ihm das gelingen soll. Selbst wenn das eine Individualvereinbarung wäre, bliebe immernoch die Ungewissheit, wer die Entkalkung bezahlen soll. Das lässt sich auch aus dem zweiten Satz nun so gar nicht herauslesen.
Ich würde daher vermuten, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Der Vermieter wird auch nicht alternativ argumentieren können, dass das unter die Nebenkosten fällt, weil es eben eine unwirksame Spezialvereinbarung gibt. Es gilt dann automatisch bei diesem Sachverhalt die gesetzliche Regelung und die besagt, dass der Vermieter für solche Wartungen zuständig ist.
Wenn man das jetzt alles ignoriert und die Entkalkung doch als Nebenkosten sieht, dann kommt es auf das Abrechnungsjahr an. Wenn die Nebenkosten immer pro Kalenderjahr abgerechnet werden, dann müsstet ihr 10/12 der Kosten über die Nebenkosten tragen. Wenn z.B. von Juli bis Juni abgerechnet wird, dann wären es nur 4/12, weil ihr dann nur 4 Monate während des Abrechnungsjahres dort gemietet habt. Sollte die Entkalkung erst nach dem Abrechnungsjahr durchgeführt werden, dann hätten die Kosten nichts in euerer Nebenkostenabrechnung zu suchen.
#6
Antwort vom 21. November 2023 | 16:35
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatPuh, solche Vereinbarungen sind immer wieder super nervig. :
Fangen wir mal so an: Wenn das eine Formularvereinbarung ist (d.h. wenn der Vermieter diese Vereinbarung nicht individuell und ergebnisoffen mit dem Mieter ausverhandelt hat), dann ist sie meiner Meinung nach unwirksam. Dies aus zwei Gründen. Zum einen steht noch nicht einmal drin, wer die Entkalkung durchführen und bezahlen soll. Der zweite Satz scheint anzudeuten, dass dies der Mieter machen soll. Aber AGB müssen klar sein. Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Vermieters. Unabhängig davon ist der zweite Satz als AGB eh unwirksam, weil dem Mieter die Haftung auferlegt werden soll. Genau das ist bei Kleinreparaturen wie auch bei Wartungen meines Wissens nach verboten. Einzig bei Rauchmeldern ist dies in einigen Bundesländern erlaubt.
Bleibt die Frage, ob dies eine Individualvereinbarung ist. Handschriftlich oder nicht ist dabei unwichtig. Vielmehr wäre es meiner Meinung nach am Vermieter zu beweisen, dass diese Vereinbarung wirklich individuell ausverhandelt wurde. Ich weiß nicht, wie ihm das gelingen soll. Selbst wenn das eine Individualvereinbarung wäre, bliebe immernoch die Ungewissheit, wer die Entkalkung bezahlen soll. Das lässt sich auch aus dem zweiten Satz nun so gar nicht herauslesen.
Ich würde daher vermuten, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Der Vermieter wird auch nicht alternativ argumentieren können, dass das unter die Nebenkosten fällt, weil es eben eine unwirksame Spezialvereinbarung gibt. Es gilt dann automatisch bei diesem Sachverhalt die gesetzliche Regelung und die besagt, dass der Vermieter für solche Wartungen zuständig ist.
Wenn man das jetzt alles ignoriert und die Entkalkung doch als Nebenkosten sieht, dann kommt es auf das Abrechnungsjahr an. Wenn die Nebenkosten immer pro Kalenderjahr abgerechnet werden, dann müsstet ihr 10/12 der Kosten über die Nebenkosten tragen. Wenn z.B. von Juli bis Juni abgerechnet wird, dann wären es nur 4/12, weil ihr dann nur 4 Monate während des Abrechnungsjahres dort gemietet habt. Sollte die Entkalkung erst nach dem Abrechnungsjahr durchgeführt werden, dann hätten die Kosten nichts in euerer Nebenkostenabrechnung zu suchen.
Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort.
Wir haben im Laufe des Mietverhältnis die Wartungskosten übernommen. Trotz der schwammig formulierten Klausel.
Die Boilerwartung wurde nicht mit den Nebenkosten abgerechnet, sondern von uns alle 3 Jahre übernommen.
Mir stellt sich die Frage, ob die Wartung des Boilers sozusagen rückwirkend oder vorausschauend angesehen wird.
Da wir nach Einzug auch die kompletten Wartungskosten übernommen haben und nicht anteilig unserer Mietdauer.
Einzug: Ende 2013
1. Wartung: 11-2014
2. Wartung: 11-2017
3. Wartung: 11-2020
Auszug: 31.10.2023
4. Wartung: anstehend 11-2023
Wartung 1, 2 und 3 wurden von uns komplett übernommen. Bei der 4. Wartung sind wir uns nicht einig.
#7
Antwort vom 21. November 2023 | 16:45
Von
Status: Gelehrter (10322 Beiträge, 4584x hilfreich)
Meiner Meinung nach weder noch. Es kommt entweder auf den Zeitpunkt an, an dem die Wartung durchgeführt wird (Leistungsprinzip) oder an dem die Rechnung vom Vermieter (der beauftragt ja die Wartung) bezahlt wird (Abflussprinzip). Wenn der gewählte Zeitpunkt innerhalb eines Abrechnungsjahres liegt, bei dem ihr zumindest teilweise Mieter ward, dann wären die Kosten anteilig von euch zu zahlen. Das habe ich ja ausgeführt.ZitatMir stellt sich die Frage, ob die Wartung des Boilers sozusagen rückwirkend oder vorausschauend angesehen wird. :
Das setzt aber erstens eine wirksame Vereinbarung voraus (was ich nicht glaube). Und zweitens müssten die Kosten als Nebenkosten in der Nebenkostenabrechnung auftauchen. Wenn das keine Nebenkosten sind, dann liegt die Wartung ausserhalb eures Mietzeitraumes und ich sehe nicht, warum ihr überhaupt etwas zahlen solltet. Schon gar nicht die ganzen Kosten.
Vielleicht könnt ihr euch mit dem Vermieter ja irgendwie einigen. Rein rechtlich habe ich meine persönliche Einschätzung genannt und begründet, wobei ich natürlich kein Jurist bin. Im Zweifel werdet ihr euch selber eine Meinung bilden müssen.
#8
Antwort vom 22. November 2023 | 14:11
Von
Status: Weiser (17591 Beiträge, 5978x hilfreich)
Das könnte man als konkludente Anerkennung dieser Pflicht (obwohl eigentlich wahrscheinlich unwirksam) auslegen. Man kann nämlich auch unwirksamen Klauseln freiwillig zustimmen und sich freiwillig zu etwas verpflichten. Meiner Meinung nach hätte man diese Kosten ansonsten von Anfang an nur im Rahmen der Nebenkosten zahlen brauchen. Dadurch, dass bisher die Kosten immer von euch getragen wurden würde ich es hier nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Der Aufwand steht, meiner Meinung nach, in keiner Relation zum Nutzen und den wahrscheinlich eher geringen geforderten Kosten. Ich kann mir hier überhaupt keine Meinung bilden wie ein Rechtsstreit evtl. ausgehen würde.ZitatWir haben im Laufe des Mietverhältnis die Wartungskosten übernommen. Trotz der schwammig formulierten Klausel. :
-- Editiert von User am 22. November 2023 14:13
#9
Antwort vom 22. November 2023 | 16:17
Von
Status: Gelehrter (10322 Beiträge, 4584x hilfreich)
Der BGH hat meines Wissens nach entschieden, dass ein Verzicht des Vermieters auf Geltendmachnung von Nebenkostenarten, welche eigentlich laut Vertrag umgelegt werden könnten, keine konkludente Änderung des Mietvertrages darstellt. Ob man dann umgekehrt eine konkludente Änderung argumentieren kann, scheint mir fraglich.ZitatDas könnte man als konkludente Anerkennung dieser Pflicht (obwohl eigentlich wahrscheinlich unwirksam) auslegen. :
Der Vermieter scheint aber eh der Meinung zu sein, dass das keine Nebenkostenart ist. Zumindest meine ich herausgelesen zu haben, dass die Rechnungen bisher nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchten.
#10
Antwort vom 22. November 2023 | 16:56
Von
Status: Weiser (17591 Beiträge, 5978x hilfreich)
Das wäre ja keine Änderung sondern einfach nur eine freiwillige Anerkennung einer eigentlich unwirksamen Klausel. Aber dennoch halte auch ich das für fraglich. Ich habe ja auch geschrieben, dass ich es hier nicht auf einen Rechtsstreit würde ankommen lassen. Der Ausgang wäre mir zu ungewiss.ZitatOb man dann umgekehrt eine konkludente Änderung argumentieren kann, scheint mir fraglich. :
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