Was bedeutet fristlos?

16. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Was bedeutet fristlos?

Eine Frage an die Profis:
wenn man dem zahlungsunwilligen Mieter eine Kündigung nach 543 Abs. 2 Nr. 3a vorhält, bedeute fristlos genaus was? Jetzt gleich - sofort - in 1 Stunde oder in 1 Woche? Ich finde im Gesetzestext keine Erklärung dazu. Sofort hieße auch ein bißchen unmenschlich. Denn man würde jemanden in die Obdachlosigkeit treiben. Räumt man eine angemessene Frist ein, sagen wir 1 Woche, ist es wiederum nicht fristlos.
Wenn es eine angemessene Frist gibt, hat die eine Haus-Nr. (also §)?

Grüße aus LU am Rhein
Malahilli

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Sofort????? Ich bin ja nicht ganz phantasielos, aber es fällt mir schwer, das mit der Realität in Einklang zu bringen. O.k. er zahlt seine Miete seit 3 Monaten nicht mehr, hat recht einfaltslose Ausreden, 20 Wasserschildkröten usw.
Würde dem sofortigen Rausschmiss nicht ein Amtsrichter widersprechen und dem rabiaten Vermieter eine mögliche Verwarnung aufbrummen, sagen wir Bösartigkeit in Verbindung mit Vorsatz?
Das deutsche Mietrecht ist ja im Grunde ein Mieter-Recht und kein neutrales Recht für Beide.

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@malahilli

fristlos heißt sofort. zur räumung eine frist von 7 oder 14 tagen. fakt ist, der mieter wird dann mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichjkeit nicht raus sein.
ausserdem ist es nicht herzlos sondern äußerst großzügig wenn der 3 monate nicht gezahlt hat
hinweis: mit der fristlosen kann der mieter zum sozialamt gehen. so hast du vielleicht eine chance, die miete doch noch zu bekommen

20 wasserschildkröten? hat er dafür eine (sonder) genehmigung? wie groß ist denn so ein terrarium? darf man das in wohnungwn in dieser anzahl oder vermietest du schlafplätze im zoo

sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

-- Editiert am 16.05.2009 17:54

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#4
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Schildkröten sind nix gegen seine Freundin, die lautstark und definitiv nicht Vertragspartner ist. Aber jeder sucht sich halt eben sein eigenes Päckchen aus .....

Also 7 bis 14 Tage. Das erscheint mir auch doch greifbarer als von jetzt auf nachher.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Fristlos heißt in der Tat fristlos, also sofort.

Wenn der Mieter dann nicht auszieht, kann theoretisch (!) am nächsten Tag Räumungsklage erhoben werden. Es macht aber keinen Sinn, dies so zu sehen, da eine Klage ohnehin mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate dauert.

Von daher macht es Sinn, fristlos zu kündigen, eine realistische Räumungsfrist zu setzen (2 Wochen) und dann, nach Verstreichen der Frist, Räumungsklage erheben. Wenn absehbar ist, dass die Räumungsfrist fruchtlos verstrichen wird, kann man ja die 2 wöchige Zeit nutzen, um einen Anwalt zu suchen, Deckungszusage von einer RSV zu holen oder den Anwalt schon mal die Klage vorbereiten lassen.

Wenn ich heute fristlos kündige, kann ich sowieso nicht bereits morgen Klage erheben, da ja meistens doch eine gewissen Vorbereitung von Nöten ist.



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#6
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles in allem sind wir immer noch unschlüssig, ob wir die Variante mit dem Eigenbedarf (3 Monate Frist) nehmen oder die fristlose mit einer "Frist" von 14 Tagen. Das hängt sicher vom Gesprächsverlauf und vom Verhalten des Mieters ab. Vorbereitet haben wir beide Schreiben. Ich hab schon hier gelesen, dass beides nichts nützen kann, wenn man Pech hat. Aber abwarten ist auch keine Variante, denn der Zustand wird ja nicht besser.
Nach dem Gespräch sind wir hoffentlich schlauer.

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ähm, wollt ihr die Wohnung denn tatsächlich selbst nutzen? Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann seeehr böse ins Auge gehen.

Wenn aufgrund des Verhaltens des Mieters eine frsitlose Kündigung eindeutig gerechtfertigt ist, dann würde ich dies auch machen. Vorsorglich würde ich fristgemäß zum nächstmöglichen Termin kündigen. Zudem solltet ihr nicht das Wot Kündigungsfrist mit dem Wort Räumungsfrist verwechseln. Eine Kündigungsfrist führt die fristlose Kündigung ad absurdum! Wie der Name schon sagt: Fristlos heißt "ohne Frist".

Daher würde ich es wie folgt machen:

1. Fristlos kündigen mit einer Räumungsfrist von 2 Wochen
2. Hilfsweise fristgerecht kündigen zum ........... [nächster Termin]
3. Ausführliche Begründung !!

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#8
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, das ist keine Ausrede. Wir werden in diese Wohnung einziehen, macht auch Sinn, die Eltern sind bei über 80 und haben weder Haus noch Grundstück im Griff. Und dieser Mieter gibt den Beiden eindeutig den Rest.

In dem Kündigungsschreiben wg. Eigenbedarf nach 573 haben wir detailliert reingeschrieben, warum die Eltern den Wohnraum haben wollen. Da war und ist das Forum hier sehr hilfreich.

Und ich bin mir ziemlich sicher, dass wir diese Einliegerwohnung nicht wieder vermieten werden - lieber stellen wir da ´ne Tischtennisplatte rein ....

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

ok, das ändert aber an der Vorgehensweise nichts. Wenn die Mieter ausziehen ist alles in Ordnung. Wenn die Mieter nicht ausziehen, dann müsst ihr eine Räumungsklage erheben. Und das dauert seine Zeit.

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#10
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das fürchte ich auch. Meine Recherchen sind jetzt bis zum Berliner Modell gediehen. Aber das ist erst Plan C. Vielleicht gehts ja auch friedfertig. Und danke für die Antworten.

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#11
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

Bei Zahlungsverzugs des Mieters, es ist zu empfehlen fristlos zu Kündigen hilfsweise fristgerecht.

So bleibt die Kündigung wirksam auch wenn der Mieter die Mietschulden inzwischen beglichen hat.

quote:
ob wir die Variante mit dem Eigenbedarf (3 Monate Frist) nehmen


Das kann auch zusätzlich als Kündigungsgrund erwähnt wird, ist aber nicht nötig bzw. überflüssig, wenn man fristgerecht kündigt.

Die fristlose Kündigung, muss Rücksicht auf der Einzelfall nehmen, z.B. eine 6 Personen Haushalt die in 140 m² wohnt braucht längere frist als ein Teenager der in 35 m² Appartment wohnt und seine Eltern um die Ecke wohnen.

Wie gesagt, bei nur fristlose Kündigung, kann der Mieter die Mietschulden zahlen und die fristlose Kündigung verwirken.



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#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das Berliner Modell verhindert weder einen Räumungsprozess, noch eine Vollstreckung der Räumung durch den Gerichtsvollzieher, wenn die Mieter nicht ausziehen.

Das einzige, was das Berliner Modell verhindert, sind die hohen Kosten für die Vollstreckung, weil man die Möbel und sonstigen Kram nicht durch eine Spedition abholen und einlagern muss.

Mal eine ganz grundsätzliche Sache: Dieses Forum hier kann gute und nützliche Tips geben. Aber man sollte ungeachtet dessen die Sache unbedingt - sobald es Schwierigkeiten gibt - einem Anwalt übergeben.

Also:
1. Fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigen
2. Abwarten, ob die Mieter ausziehen.
3. Falls nein, ab zum Anwalt.


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#13
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@jobcenter

quote:
Die fristlose Kündigung, muss Rücksicht auf der Einzelfall nehmen, z.B. eine 6 Personen Haushalt die in 140 m² wohnt braucht längere frist als ein Teenager der in 35 m² Appartment wohnt und seine Eltern um die Ecke wohnen.


ich bitte um quellenangabe der *rücksicht* bei einer fristlosen wegen monatelang nicht gezahlter miete.
danke

dem threadsteller sei gesagt, dass bei einer fristlosen und dann zu erfolgender räumungsklage es passieren kann, dass der mieter das sozialamt in anspruch nimmt. dieses zahlt dann die miter NUR unter der voraussetzung, dass das mietverhältnis nicht gelöst wird.
nur ein böser mensch denkt nun daran, erst diese zahlung abzuwarten um dann zeitnah auf eigenbedarf zu kündigen. das wird vermutlich nicht funktionieren, da der eigenbedarf absehbar war und das sozi die gezahlte miete zurückfordern könnte.



sunbee

sunbee

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#14
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

also, das überfordert mein laienhaften Rechtsverstand nun doch ein wenig. Wir haben uns jetzt auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf geeinigt. Das heißt, in 3 Monaten soll der junge Mann ausziehen. Frist ist der 31. August. Falls er das nicht tut, müssen wir zum Anwalt, das ist klar. Was hat das Sozialamt damit zu tun? Soweit ich weiß, steht der Mieter in Lohn und Brot. Sozialämter zahlen doch nicht für Arbeitnehmer, oder doch?
Selbst wenn das Sozialamt sowas tun sollte, wäre es egal. Es geht nicht ums Geld, er soll einfach nur ausziehen. Die Eltern gehen auch davon aus,dass sie nach erfolgter Kündigung überhaupt keine Miete mehr sehen. Und das erwähnte Berliner Modell ist nur dazu da, das Konto der Eltern zu schonen. Das dem ein Klageweg vorausgeht, ist schon klar.

Ist mir jetzt ein grundlegender Fehler unterlaufen?

-- Editiert am 16.05.2009 20:15

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#16
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@malahilli

sozialämter sind verpflichtet bei mietschulden diese ggfalls zu übernehmen. auch bei arbeitnehmern die keine leistungen beziehen aus den sgb

bei dir wäre ich auch gern mieter. 6 monate für lau :augenroll

@morbus delictus

das hatte ich nur dazu geschrieben, weil sonst irgendwelche querfürze hier behauptet hätten, ich würde dazu aufrufen erst abzukassieren und dann eigenbedarf anzumelde. würde ich nie tun.

sunbee

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#17
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
Malahilli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist eine echte Überraschung. O.k., wir wollen kein Geld von irgendwelchen Ämtern. Und selbst wenn das Amt zahlt, bleibt doch wohl die Kündigung wirksam?
Oder gibts noch mehr Überraschungen?

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#19
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@morbus anzugus

natürlich steht dem v das geld zu.


sunbee

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
sozialämter sind verpflichtet bei mietschulden diese ggfalls zu übernehmen


Und wo steht das??

Wer einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, bekommt ggf. ein Darlehen vom Sozialamt, um Mietschulden auszugleichen. Die Rückzahlung des Darlehens wird dann auf künftige Sozialleistungen angerechnet. Das ist richtig.

Dass aber das Sozialamt jedem Menschen, der Mietschulden hat, pauschal die Miete ausgleicht, halte ich Unsinn.

Wenn die Mieter im vorliegenden Fall in Lohn und Brot stehen, bzw. ein regelmäßiges Einkommen haben, dann haben sie natürlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Ihnen kann das Gehalt bis zur Pfändungsgrenze gepfändet werden, und mit dem Rest müssen sie Ihren Lebensunterhalt einschließlich Miete bestreiten.

Das Sozialamt hat damit meines Erachtens gar nichts zu tun.



0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@justice


nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 bgb, teilt das gericht dem sozialhilfeträger den eingang der klage mit.

siehe auch sgb XII, §34, kein ausschluss derer, die nicht im leistungsbezug stehen. selbstverständlich ist so ein darlehen zurückzuzahlen.

sunbee



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#22
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nr

dazu muss ein vollstreckbarer titel vorliegen. procedere ist bekannt.

sunbee

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#24
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
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--- editiert vom Admin

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#25
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
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