Hallo miteinander, da ich probleme mit der Bandscheibe habe, hat mir mein Mann in dem Garten von dem von uns gemieteten Haus ein Hochbeet für Kräuter gebaut. Jetzt kommt der Vermieter aus dem Urlaub zurück und verlangt, das ich das Beet wieder abbaue, weil ich ihn nicht gefragt habe. Er will auch, das wir unsere Tomatengitter von der Hauswand wegmachen.
Plötzlich will er auch, das wir schlauchwagen und Schubkarre und andere Kleinigkeiten vom Garagendach entfernen (zur Info die Garage ist ebenerdig von unserer Terasse erreichbar.
Müssen wir das wirklich alles tun? Wir zahlen doch Miete für Haus und Garten und können doch wohl bestimmen, wie der Garten und die Terasse gestaltet wird.
Was darf Vermieter verbieten
Ich denke, das Hochbeet kann er nicht verbieten. Die Tomatengitter nur, wenn sie an der Hauswand befestigt sind. Was das Dach angeht: Auch wenn es ebenerdig ist, ist es womöglich nicht für diese Art der Belastung konstruiert und könnte Schaden nehmen.
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zu der Garage meint er nur, dass wir die Garage aber nicht das Garagendach gemietet hätten.
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quote:
zur Info die Garage ist ebenerdig von unserer Terasse erreichbar.
1.) Gemeint ist wohl das Dach der Garage.
2.) Was soll man unter "erreichbar" verstehen ?
Die Wortwahl beeinflusst bereits die Antwort.
Wie erreichbar und ist das gleichzusetzen mit
"zur Benutzung vorgesehen" ??
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Das Dach ist auf einer Höhe mit der Terasse, so das ich einfach dadrauf gehen kann.
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und woraus soll sich ergeben, dass das Dach zu der erfolgten Benutzung vorgesehen ist ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Hat der Vormieter doch auch gemacht und bisher hat es den Vermieter doch auch nicht gestört.
Viel wichtiger ist mir allerdings mein Hochbeet, hat Anjuli da recht oder der Vermieter?
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Ein Hochbeet kann ja leicht bei Auszug wieder entfernt werden. Da sehe ich keine Handhabe, es zu verbieten.
Bei dem Dach ist es etwas anderes. Ihr könnt euch weder darauf berufen, was irgendwelche Vormieter gemacht haben, noch was der Vermieter diesbezüglich bisher geduldet hat. Also laßt das Dach in Ruhe.
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schlauchwagen und Schubkarre und andere Kleinigkeiten
und
quote:
Auch wenn es ebenerdig ist, ist es womöglich nicht für diese Art der Belastung konstruiert und könnte Schaden nehmen
Na denn mal viel Spass im Winter, wenn Schnee drauf liegt...
Ja klar, könnte man wegschippen, wäre aber saugefährlich für denjenigen, wenn schon ein Schlauchwagen das Dach zum Einsturz bringen könnte.
Solange von all den Dingen, die Ihr geschrieben habt, keine Gefahr ausgeht, könnt Ihr das alles so lassen wie es ist.
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Sehe ich nicht so. Zum einen wissen wir nicht, was "andere Kleinigkeiten" sind, zum anderen ist ein Garagendach kein Geräteschuppen und somit sehe ich durchaus eine Berechtigung des Vermieters, die Nutzung als solchen zu untersagen.
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Es gab doch gerade erst ein Urteil nachdem einem Mieter nach 30 Jahren oder so nicht mehr verboten werden kann sein Garagendach als Terrasse zu benutzen, wenn es vorher erlaubt/toleriert wurde. Im Umkehrschluss heisst das für mich, dass die Zweckentfremdung eines Garagendaches verboten werden kann.
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Hallo,
die Hauswand anzubohren für Tomatengitter, das geht gar nicht. Es könnte Feuchtigkeit eindringen und die Wand Schaden nehmen.
Das Dach der Garage wurde vermutlich nicht als Terrasse bezeichnet und somit kann es auch nicht benutzt werden. Wenn es z.B. gepflastert ist und als Terrasse hergerichtet (und die Statik entsprechend) , wäre die Sicht eine andere. Diese Mehrfachnutzung ist ja nicht selten, aber es muss dann als Terrasse erkennbar sein. In diesem Fall, und nur diesem, denke ich dass Ihr das auch als Abstellmöglichkeit verwenden dürft, sonst nicht.
Das Hochbeet kann bleiben, da es beim Auszug mit wenig Aufwand abgebaut werden kann und keine Schäden am Untergrund auftreten können. (Ich geh mal davon aus, es ist NICHT auf der Garage drauf, sonst muss es weg).
Wenn ihr den Garten zur alleinigen Nutzung habt, könnt ihr auch gestalten. Nur kann es sein, dass beim Auszug das rückgängig gemacht werden muss.
Was stört den Vermieter da denn so, ist doch was schönes ?
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"Chylla"
Naja,
wenn ich ein EFH samt Grundstück gemietet habe, dann kann ich den Schlauchwagen hinstellen, wo ich will, solange er keinen Schaden anrichtet.
Ob das dem Vermieter gefällt ist hier eher unrelevant.
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Streng genommen kann ein Vermieter gar nichts verbieten, weil er nicht Teil der Rechtsprechung ist.
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quote:
wenn ich ein EFH samt Grundstück gemietet habe, dann kann ich den Schlauchwagen hinstellen, wo ich will, solange er keinen Schaden anrichtet.
Ob das dem Vermieter gefällt ist hier eher unrelevant.
Wo liegt der Unterschied, ob man das Garagendach einer zu einem gemieteten EFH gehörigen Garage oder das Garagendach einer zu einem MFH gehörigen Garage zweckentfremdet?
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M.M. nach liegt der große Unterschied darin, dass sich bei einem MFH mehrere Parteien darüber streiten können, was schön aussieht und was nicht. Bei einem gemieteten EFH entscheide ich das selber und lebe so.
In gewissen Grenzen natürlich, aber den Schlauchwagen kann ich hinstellen, wo ich will, solange er da keinen Schaden anrichtet.
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quote:
M.M. nach liegt der große Unterschied darin, dass sich bei einem MFH mehrere Parteien darüber streiten können, was schön aussieht und was nicht.
Andere Mieter haben auch in einem MFH kein Mitspracherecht, d.h. es bleibt bei den beiden Parteien Mieter und Vermieter. Egal ob MFH oder EFH.
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Bei einem EFH ist das ganze incl. Grundstück an den Mieter vermietet. Da gibt es kein Gemeinschaftseigentum oder dergleichen.
Somit kann der Mieter einen Schlauchwagen auf das Garagendach stellen, solange er damit nichts beschädigt.
Aus welchem Recht sollte der Vermieter hier etwas anderes durchsetzen können ?
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quote:
Bei einem EFH ist das ganze incl. Grundstück an den Mieter vermietet. Da gibt es kein Gemeinschaftseigentum oder dergleichen.
Nicht jedes MFH ist eine WEG. Viele MFHs haben nur einen Vermieter. Da gibt es auch kein Gemeinschaftseigentum und trotzdem darf der Vermieter das Abstellen von Gerümpel auf Dächern verbieten.
quote:
Aus welchem Recht sollte der Vermieter hier etwas anderes durchsetzen können ?
Es ist Zweckentfremdung. Es ist ein Dach und keine Abstellfläche.
Auch die Garage eines Mehrfamilienhauses wird normalerweise mitsamt Dach vermietet. Trotzdem kann dem Mieter verboten werden dort Sachen abzustellen. Es besteht in dem Fall kein Unterschied zum EFH.
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quote:<hr size=1 noshade>Aus welchem Recht sollte der Vermieter hier etwas anderes durchsetzen können ? <hr size=1 noshade>
Möglicherweise gibt es örtliche Baubestimmungen.
Oder technische Spezifikationen vom Hersteller?
Eventuell darf der Vermieter aber auch tatsächlich darauf bestehen, das Mieter sein Eigentum nicht zweckentfremden bis es denn tatsächlich beschädigt ist.
quote:<hr size=1 noshade>Somit kann der Mieter einen Schlauchwagen auf das Garagendach stellen, solange er damit nichts beschädigt. <hr size=1 noshade>
Wenn dann die Dachhaut durch das herumgelaufe und -gefahre der Untensilien beschädigt ist oder das Dach wegen statiser überlastung Risse hat/einstürzt, wundert sich der Mieter voller Unverständniss über die Schadenersatzforderung ...
Das Hochbeet ist ok, das wird er nicht verbienten können.
Die Tomaten müssen von der Hauswand weg, da könnte es zu Nässestau an der Wand kommen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Zum Hochbeet:
Ist dies Portabel oder Fest verankert?
Sobald etwas fest wird, hat der Vermieter ein Mitspracherecht.
Wärend in der Wohnung noch die Rechtsprechung die ist, das gebohrt werden darf, muss dies außerhalb nicht mehr tolleriert werden, da hier dann für den Mieter oft unvorhersehbare Schäden durch Feuchtigkeit und Kälte entstehen können. Womit wir dann auch bei den Tomaten wären.
Was das Garagendach anbelangt.
Hier gibt es 2 Dinge die Praktisch eine Nutzung ausschließen.
Wenn sich die Garage in Grenzbebauung befindet, also direkt auf der Grundstücksgrenze steht, darf das Dach nicht mitbenutzt werden, da dies dann doch eine Abstandsfläche, welche nun beim Nachbarn liegt, auslösen könnte. Nähres dann in der Landesbauordnung.
Zum anderen kann ein nicht begehbares Dach mit einer dünneren Folie abgedichtet sein. Durch dass begehen wird nun dieses Material beansprucht und zerstört, was dann wieder die Garage undicht macht. Eine Dachterrasse wird ganz anders aufgebaut, als ein Flachdach, welches nur zu Wartungszwecken betreten wird. Da werden schnell mal fünfstellige Beträge fällig, wenn da jemand hochsteigt und sich den Spaß macht, Lufteinschlüße unter dem Bitumen zum platzen zu bringen.
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