Was geschieht mit Ablauf eines Staffelmietvertrags, der als Befristungsgrund "Eigenbedarf" nennt?

14. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Anne Wallis
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was geschieht mit Ablauf eines Staffelmietvertrags, der als Befristungsgrund "Eigenbedarf" nennt?

Was geschieht mit Ablauf eines Staffelmietvertrags, der als Befristungsgrund "Eigenbedarf" nennt?

Mein Vater und ich (26 Jahre) besitzen gemeinsam ein zur Zeit vermietetes Haus, das direkt neben dem Haus meiner Eltern steht. Für den Fall, dass meine Eltern irgendwann einmal pflegebedürftig werden oder ich eine größere Familie gründen werde, möchte ich mir die Möglichkeit offen halten, dann in das Haus einzuziehen. Im Augenblick ist daran jedoch noch überhaupt nicht zu denken: meine Eltern sind putzmunter, Kinder sind noch nicht geplant und auch finanziell kann ich mir die Miete, die unsere Mieter zahlen (und die wir fast zu 100% an die finanzierende Bank weitergeben) noch lange nicht leisten.

Mit den jetzigen Mietern, zu denen wir ein sehr gutes Verhältnis haben, ist ein Staffelmietvertrag abgeschlossen, der in zwei Jahren endet.

Darin ist vereinbart:
"Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet nach vier Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn der Vermieter die Räume für sich/Familienangehörige nutzen will. (=Grund der Befristung).
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen."

Die Mieter sind sehr daran interessiert, dort wohnen zu bleiben, wollen aber nach Ablauf der verbleibenden 2 Jahre eine längerfristige Perspektive. Sie haben 3 Kleinkinder, die ja irgendwann auch eingeschult werden müssen und wollen natürlich ein festes, gleichbleibendes Umfeld für die Kinder. Wir sind sehr daran interessiert, die Mieter zu behalten, uns aber trotzdem die Möglichkeit offenzuhalten, aus Eigenbedarf zu kündigen. Das ist allerfrühestens in 6, 7 Jahren der Fall, vielleicht nie.

- Könnte man zum jetzigen Zeitpunkt schon einen neuen Vertrag abschliessen, der ihnen zusichert, dass wir in den nächsten 6 Jahren das Haus nicht beanspruchen werden?
- Im Moment erhöht sich die Miete jedes Jahr um 20 Euro. Was passiert nach Ablauf der verbleibenden 2 Jahre?
- Was kann man tun, um dem Bedürfnis unserer Mieter nach einer langfristigen Perspektive entgegenzukommen, ohne auf die Möglichkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ganz zu verzichten?

Für Hinweise und Vorschläge schon im Voraus VIELEN DANK!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'- Könnte man zum jetzigen Zeitpunkt schon einen neuen Vertrag abschliessen, der ihnen zusichert, dass wir in den nächsten 6 Jahren das Haus nicht beanspruchen werden?'
Klar. Jetzigen Vertrag aufheben. Am besten im neuen Vertrag festhalten, dass der alte Vertrag hiermit im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben wird. Im neuen Vertrag dann die 6 Jahre mit angeben.

'- Im Moment erhöht sich die Miete jedes Jahr um 20 Euro. Was passiert nach Ablauf der verbleibenden 2 Jahre?'
Nun, die neue Miete solltet ihr mit dem neuen Vertrag ebenfalls entsprechend diskutieren.

'- Was kann man tun, um dem Bedürfnis unserer Mieter nach einer langfristigen Perspektive entgegenzukommen, ohne auf die Möglichkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ganz zu verzichten?'
Im Vertrag mit erwähnen.

Da Eigenbedarf etc. an recht viele Formalien gebunden ist, empfiehlt es sich einen Anwalt zu nehmen.

-----------------
"Eichhörnchen sind in der Natur niedlich, dabei bleibt es meist. Irrläufer in Foren ohne Mehrwert"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die Befristung in dem Vertrag ist ohnehin unwirksam, da sie nicht ausreichend begründet wurde. Insofern ist gar keine Vertragsänderung notwendig.

Bei einem unbefristeten Vertrag, der hier tatsächlich existiert, ist eine normale Eigenbedarfskündigung natürlich dennoch möglich.

Damit der Mieter eine langfristige Perspektive erhält, müsste die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung für den Vermieter explizit ausgeschlossen werden. Ansonsten besteht für ihn immer die Gefahr einer derartigen Kündigung. Wenn Ihr so etwas dem Mieter für 6 Jahre zusichern wollt, dann sollte der Mietvertrag z.B. folgenden Passus enthalten:
Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bis zum 31.05.2014 ausgeschlossen.

Das kann man als Zusatzvereinbarung bzw. Vertragsänderung aufnehmen oder gleich einen neuen Mietvertrag abschließen.

Nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung gilt für weitere Mieterhöhungen das ganz normale Recht für Mieterhöhungen. Der Vermieter darf maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und maximal um 20% innerhalb von 3 Jahren. Das Mieterhöhungsverlangen muss entsprechend begründet werden usw.

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