Was ist zu renovieren nach 8 Jahren Mietverhältnis?

29. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
pal371353-99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Was ist zu renovieren nach 8 Jahren Mietverhältnis?

Guten Tag,
ich lebe nun seit fast 8 Jahren in meiner Mietwohung und habe vor zu kündigen. Nun ist nicht ganz klar, was genau ich zu renovieren habe. Die Wohnung war damal frisch gestrichen und ich habe einen Standard-Mietvertrag, den der Vermieter sich einfach im Internet runterladen hat. Muss ich tatsächlich neu tapezieren oder reicht "weisseln" aus?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Da hier die Mehrzahl der User, mich inbegriffen, nicht über die neueste Kristallkugel verfügen, kann niemand sehen, was zu dem Thema in deinem Mietvertrag vereinbart ist. Scanne die entsprechende Klausel und lade sie hoch, oder tippe sie Wort für Wort ab. Dann klappt es auch mit einer Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pal371353-99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Unter "Beendigung der Mietsache" wird auf §9A verwiesen. Wie folgt:

§ 9 A Schönheitsreparaturen

Die Parteien vereinbaren einvernehmlich für den Fall der Unwirksamkeit der folgenden Bestimmungen, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen regeln sollen, dass der Vermieter in Abänderung der gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet ist, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache durch Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu erhalten (Freizeichnungsvereinbarung). Die gesetzlichen Verpflichtungen des Vermieters bei Mängeln der Mietsache im Übrigen bleiben hiervon unberührt.

1. a) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter ver-
pflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen.

b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: für Küchen/Bäder/Duschen: 5 Jahre; für Wohn-u. Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: 8 Jahre; für Fenster/Türen/Heizkörper: 10 Jahre; für übrige Nebenräume: 10 Jahre.

Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durch-' geführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

c) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüre von innen.


2. a) Eine nach Ziff. 1. entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der
Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

b) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 9a Ziff. 1, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter in Höhe eines Betrages zu zahlen, der sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gem. Ziff. 1b) und den abgelaufenen Nutzungszeiträumen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letztmaligen Durchführung der Schönheitsreparaturen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades der Mieträume bemisst.

Dies bedeutet:

- Liegen im Falle von Ziff.lb) die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1 /5, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/5, länger als 3 Jahre, 3/5, länger als 4 Jahre, 4/5 der hierfür ausgewiesenen Kosten.

- Liegen im Falle von Ziff.lb) die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen und Toiletten während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/8 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/8, länger als 3 Jahre 3/8, länger als 4 Jahre 4/8, länger als 5 Jahre, 5/8, länger als 6 Jahre 6/8. länger als 7 Jahre, 7/8 der ausgewiesenen Kosten.

- Liegen im Falle von Ziff.lb) die Schönheitsreparaturen für Fenster, Türen, Heizkörper während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an
den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/10, länger als 3 Jahre, 3/10, länger als 4 Jahre, 4/10, länger als 5 Jahre, 5/10, länger als 6 Jahre 6/10. länger als 7 Jahre, 7/10, länger als 8 Jahre, 8/10. länger als 9 Jahre, 9/10 der ausgewiesenen Kosten.

- Liegen im Falle von Ziff.1 b) die Schönheitsreparaturen für übrige Nebenräume während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/10, länger als 3 Jahre, 3/10, länger als 4 Jahre, 4/10, länger als 5 Jahre, 5/10, länger als 6 Jahre, 6/10. länger als 7 Jahre, 7/10, länger als 8 Jahre, 8/10. länger als 9 Jahre, 9/10 der ausgewiesenen Kosten.

c) Der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.


3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der in Ziff. 1 b) und Ziff. 2 b) zugrunde gelegten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Anforderung durch den Mieter
verpflichtet, im anderen Fall der Vermieter aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung auch einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. Die in Ziff. 2b) vereinbarten Kostenanteile verändern sich dann entsprechend.**

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Klausel 9A 2 b ist ungültig, da der BGH Quotenklauseln als ungültig erklärt hat. Zudem wäre der Kostenvoranschlag nur vom Vermieter auszuwählen, was es auch vor dem BGH-Urteil schon ungültig gemacht hätte.

So ganz habe ich noch nicht verstanden, ob dadurch auch die Klauseln 9A 1 und 9A 2a ungültig werden. Die Klausel 9A 1 wäre für sich genommen gültig. Aber vielleicht gibt es da noch andere Antworten.

PS: Die einleitenden Worte finde ich übrigens interessant. Ich glaube aber irgendwie nicht, dass diese einleitenden Worte einen Effekt haben. Eine geltungserhaltende Reduktion gibt es im Mietrecht nämlich nicht.

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