Wasser/Gas Abrechnen Hilfe!!!

17. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Ripoli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasser/Gas Abrechnen Hilfe!!!

Hallo liebe Community,
Seit langem versuche ich schon ein problem zu lösen und finde im Internet keine Lösung. Es geht um Folgendes:

Ich habe ein Haus in dem Ich unten Wohne und oben wird an meine Schwiegereltern vermietet.

Jetzt habe ich den Mietsvertrag bezüglich des Heiz- Warmwassers immer Pauschal berechnet. Dadurch das aber immer mal wieder Kinder von meinen Schwiegereltern wieder einziehen und ausziehen und die Ihre Kinder dort auch mitbringen, finde ich eine Pauschale ziemlich ungerecht für mich, da ich unten nur mit meiner Freundin wohne und oben zur Zeit 4 Personen leben. Die Kosten steigen und ich bleibe auf den kosten sitzen.

Jetzt möchte ich gerne nach Vorrauszahlung abrechnen, damit ich mit der Nachzahlung nicht alleine sitze. leider habe ich nur einen Wasser und Gaszähler im Haus an dem wir alle angeschlossen sind.

Also damit es möglichst fair zugeht wäre das folgende die Beste Lösung:

Warmwasser: Nach Anzahl Personen
Heizung: Nach Quadratmetern

Darf man das so machen?
Ich habe recht wenig Ahnung von Sowas, ich möchte einfach nur das Die Mieter das bezahlen was sie verbraucht haben, oder da kein Zähler vorhanden ist zumindest annähernd.

Ich habe mal die Seiten aus meinen Mietvertrag eingescannt und hier hochgeladen:



Für mich ist das alles recht verwirrend.
Was muss/darf ich da denn nun machen (natürlich mit zustimmung meiner Mieter) das Ich keine Pauschale mehr habe und das es wie nach Personen und Quadratmetern berechnet wird?









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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 277x hilfreich)

Ganz einfach, eine Vertragsänderung des Mietvertrages in Betriebskostenvorauszahlungen und einer jahrlichen Abrechnung der BK. Änderung der Umlageschlüssel von "pauschal" in Personen etc.

Der Haken dabei, die Mieter müssen der Vertragsänderung zustimmen, nur dann wird die Vertragsänderung wirksam.

Ganz ehrlich, dadurch dass die Mieter sich dann schlechterstellen, wären sie doof, dem zuzustimmen.

Der Vertrag wurde, von Anfang an, für den VM gelinde gesagt unvorteilhaft gestaltet!

-- Editiert Barni Gröllheimer am 17.02.2013 20:11

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#2
 Von 
Ripoli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Ganz ehrlich, dadurch dass die Mieter sich dann schlechterstellen, wären sie doof, dem zuzustimmen.


Naja ähm also da es meine Schwiegereltern sind und sie auch nicht wollen das ich auf den kosten sitzen bleibe, würden sie es machen. Letztendlich würde die Stadt das ja auch bezahlen da sie Sozialleistungen emfangen, von daher sollte das Thema nicht irgendwie falsch behandelt werden einfach eine Faire Lösung für alle, so das ihr Schwiegersohn nicht "mehr" Geld bekommt sondern einfach nur das Geld was ihm Zusteht, und dazu gehören meines erachtens auch jahresnachzahlungen bei denen die Mieter beteiligt waren.

Welche Punkte müsste ich denn genau anharken und welche nicht (siehe Mietvertrag Bild)



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#3
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 277x hilfreich)

Ein Mietvertrag, der unterschrieben wurde, kann nicht beliebig "angeharkt" oder "abgeharkt" werden, da dies einn Urkunde ist, in der man keine "Malstunde" ausführt!

Wenn man was ändert, und das sagte ich bereits, macht man eine Vertragsänderung, mit den entsprechenden Punkten, die man ändern möchte.

Ich könnte mir allerdings vorstellen, wenn die Miete und die Betriebskosten von einem Sozialleistungsträger übernommen wird, dass es Probleme geben kann, wenn-

-sich der Mieter erheblich schlechter stellt
-oder wenn die Betriebskosten ggfalls stark ansteigen

da könnte es unangenehme Nachfragen ergeben bzw. im schlimmsten Fall würden die (Mehr-)Kosten u.U. nicht übernommen werden!

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#4
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hallo Ripoli,

der von Ihnen angedachte Weg der Erhöhung einer Nebenkostenpauschale über den Umlageschlüssel ist nicht möglich.

Die Erhöhung der Pauschale kann jedoch durch einseitige Erklärung des Vermieters erfolgen und Bedarf nicht der Zustimmung des Mieters, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist (§ 560 Abs 1 BGB ).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html
Dies ist hier der Fall (§ 4.2)

Die Höhe der Anpassung richtet sich nach der tatsächlichen Steigerung die der Vermieter nachweisen muß z.B. wie hier beschrieben:
http://www.hausundgrundddf.de/fileadmin/Dokumentenablage/Download/Merkblaetter/Mieterhoehung___560_BGB.pdf

Gruß
Karakorum

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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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#5
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 424x hilfreich)


Wenn der Vermieter auf eine verbrauchsgerechte Erfassung zurückgreifen kann, darf er darauf umstellen, auch ohne Änderung des Mietvertrags, er muss die Änderung nur vor Abrechnungszeitraum schriftlich mitteilen.

§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das heisst: für oben und unten Zwischenzähler einbauen lassen. Der Einbau kann mit 11% der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden.

Bei der Heizung würde ich Erfassungsgeräte anbringen lassen und die Heizkostenabrechnung durch eine Fachfirma durchführen lassen. Die Erfassungsgeräte kann man entweder kaufen und 11% der Kosten auf die Jahresmiete umlegen oder Mieten, dabei fließen die Mietkosten anteilig in die Endrechnung.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

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#6
 Von 
Ripoli
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ahso ja eure antworten haben mir schon sehr geholfen. Alleridng müsstet ihr mir noch etwas speziel an meinem Mietvertrag erklären.

Unzwar:

§4 Betriebskosten Absatz 4.4 und 4.5: Dort wird gesagt das die Umlagen für Warmwasser und Heizkosten 40,83% sind

und bei Abs 4.7 steht dann auf einmal das 80€ Pro Monat Pauschale sind... Irgendwie ist das doch zweimal das gleiche nur einmal nach Quadratmetern in Prozent und einmal Pauschal... oder verstehe ich da irgendwas nicht???


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#7
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hallo Ripoli

quote:
§4 Betriebskosten Absatz 4.4 und 4.5: Dort wird gesagt das die Umlagen für Warmwasser und Heizkosten 40,83% sind


dies können Sie nur anwenden, wenn Sie dem Vorschlag von
SueCologne folgen und Zwischenzähler einbauen lassen.

Bis dahin bleibt es bei Absatz 4.7 d.h. der Pauschale und der Möglichkeit diese zu erhöhen.

Gruß
Karakorum

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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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#8
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 277x hilfreich)

Grundkosten 40,83%
Verbrauchskosten 40,83%

und der Rest? (18,34%)???

was soll denn das für eine "intelligente" vertragliche Regelung sein?

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