Wasserschaden Decke: muss der Vermieter die ganze Decke streichen oder nur Schadstelle ausbessern?

19. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
heide 123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden Decke: muss der Vermieter die ganze Decke streichen oder nur Schadstelle ausbessern?

In unserer Mietwohnung ist an der ca. 20qm Decke ein ca. 1qm Wasserschaden/-fleck entstanden. Die Ursache ist unbekannt (es sind nicht die Mietwohnungen oben), vermutlich ist es eindringendes Regenwasser gewesen.

Der Vermieter hat es sich angesehen. Da der Fleck inzwischen trocken ist und sich 2 Wochen lang nicht verändert hat, lässt er den Schaden durch seine Versicherung (welcher Art ist uns nicht bekannt) begleichen und während einer kurzen Abwesenheit malern.

Nach der Rückkehr sehen wir nun, dass nur der Fleck selber weiß übergestrichen wurde und nicht die gesamte Decke.

Dass nicht der gesamte Raum gestrichen werden muss (denn deren Anstrich ist bereits ein wenig angegilbt), ist uns klar. Aber u.E. hätte er bzw. seine Versicherung doch die Decke streichen müssen. Das OLG Koblenz hat doch mal geurteilt, dass nicht der Raum, aber doch die eine betroffene Wand gestrichen werden muss (Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 2 U 209/10))!?

Hat hier jemand Erfahrung und kann Auskunft geben, was nun richtig ist?! Danke.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Das OLG Koblenz hat doch mal geurteilt, dass nicht der Raum, aber doch die eine betroffene Wand gestrichen werden muss


Damit ist die Frage beantwortet.

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#2
 Von 
heide 123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. - Aber es gibt wohl auch Urteile, dass in einem gefliesten Badezimmer nur einzelne Fliesen ausgewechselt werden müssen, auch wenn es nicht ganz dieselben sind und damit die Optik gestört. Kann das auf eine Decke übertragen werden?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von heide 123):
Aber es gibt wohl auch Urteile,
Was willst du jetzt mit Urteilen?
Hast du deinen Vermieter schon schriftlich aufgefordert, sich die Malerei mal anzusehen und von ihm zu verlangen, doch bitte die Decke einheitlich weiß streichen zu lassen.
Evtl. war der Auftrag für den Maler nicht klar formuliert oder die Versicherung beruft sich auf Klauseln.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von hh):
Damit ist die Frage beantwortet.

Nö. Denn Urteile gelten bekanntermaßen nur zwischen den Parteien.

Zwar kann man es als Argumentationsgrundlage nehmen, nur weder der Vermieter muss sich daran halten, noch das Gericht vor dem der Mieter mit dem Vermieter darum streitet.



Zitat (von Anami):
Hast du deinen Vermieter schon schriftlich aufgefordert, sich die Malerei mal anzusehen und von ihm zu verlangen, doch bitte die Decke einheitlich weiß streichen zu lassen.

Das wäre mal der erste Schritt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Das OLG Koblenz hat doch mal geurteilt, dass nicht der Raum, aber doch die eine betroffene Wand gestrichen werden muss


Damit ist die Frage beantwortet.

Aber auch nur für den Bezirk des OLG Koblenz...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von hh):
Zitat:
Das OLG Koblenz hat doch mal geurteilt, dass nicht der Raum, aber doch die eine betroffene Wand gestrichen werden muss


Damit ist die Frage beantwortet.

Aber auch nur für den Bezirk des OLG Koblenz...


Da es offenbar kein dem widersprechendes Urteil gibt, ist es die beste Antwort, die man bekommen kann.

Da Farbanstrich und Fliesen zwei völlig unterschiedliche Dinge sind, sind die Urteile zu gefliesten Badezimmern nicht relevant.

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