Wasserschaden-Mietminderung

7. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
NoBurt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Wasserschaden-Mietminderung

Ich hab mir schon nen Wolf gegoogelt und finde nicht passendes ...

Wir hatten vor 4 Wochen Samstags einen Wasserschaden bemerkt. Nach dem Abrücken der Regale fanden wir einen 1x1 Meter großen Schimmelfleck in allen Farben, wie weiß, grün, gelb und schwarz. Ursache: ein Haarriß in der Wasserleitung.

Eine Woche später Donnerstag wurden Trockner im Arbeitszimmer und dem angrenzenden Bad aufgestellt, die dann 1 Wo lang liefen. Das Fenster im Bad war wegen der Abluft gekippt und das Arb.zimmer grenzt an einen Wintergarten, wobei die Tür dahin ebenfalls wegen der Schläuche offen bleiben und außerdem ein Fenster gekippt werden mußte. Bei den Temperaturen.

1 Tag vor Weihanchten verschwanden dann die Trockner. Zwischen den Jahren wurde dann die Wand neu verputzt und heute ist der Maler da, der die Wand neu tapeziert. In der Zwischenzeit mußte ich mitten im Eingangsbereich am Schreibtisch sitzen und es zog gewaltig.

Egal. Meine Frage lautet nun: Welche Höhe wäre ungefähr zumutbar ? Wir haben 80% wegen der eingeschränkten Nutzung von Bad, Flur (Kisten und Kartons), Schlafzimmer (ebenfalls Kartons + Schreibtisch) und wegen der besonderen Härte über Weihnachten und Silvester angekündigt. Besuch mußte abgesagt werden, Einkäufe waren umsonst usw. Das Arbeitszimmer war durch mich nicht nutzbar.

Der Gutachter schreibt uns heute, dass das Arbeitszimmer nur ca. 10 qm hat und wir deshalb nur ca. 3 Euro pro Tag berechnen können. Wir finden dies in Anbetracht der Unannehmlichkeiten entschieden zu wenig. Ich hatte gerade ein Urteil gefunden, wo schon allein eine eingeschränkte Nutzung des Bades 20% bringen könnte.

Kann man mehrere Sachen miteinander aufrechnen, oder darf ich nur eine Sache mindern? Z.B. Fenster ständig auf 20%, Bad 20%, Feuchtigkeit u. Schimmel 20% ??

Was wäre in solchem Fall durchsetz bzw. machbar?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

80% wäre wohl ein wenig übertrieben - denn dass würde ja schon fats einer nichtnutzbarkeit über die gesamte zeit nahekommen. gleichwohl waren bad, arbeitszimmer und wintergarten durch trockner und gleichzeitige dauerlüftung auch im hinblick auf die derzeitge jahrszeit unbenutzbar. ich denke ein minderung zwischen 40% und 50% (je nach dem wie hoch der prozentuale nutzungsanteil an ihrer wohnung war) sollte hier angemessen sein. die addition ist zulässig - nur muss auch berüchsichtgt werden, dass der eine mangel die anderen nach sich zog, was dann insgesamt einen abschlag erforderlich macht.

die besonderen gründe (weinachten) würde ich dem vermieter in einem freundlichen (er wollte bestimmt auch keinen wasserschaden und kann nichts dafür) schreiben darlegen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Uta Köhn
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

eine 80%ige minderung ist tasächlich übertrieben und wird wohl kaum durchsetzbar sein. die Berechnung der Wohnwertminderung wird nach Aurnhammer und Kamphausen ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Räumen sog. Wertzahlen zugewiesen. Diese wertezahlen sind mit der Wohnfläche zu multiplizieren.

Es wäre demnach gut, wenn Ihr mal eure Räume in der Wohnung der Größe nach nennen könntet. Denn ich gehe davon aus, dass eine 30- 50%ige Minderung auch nicht erreichbar sein wird.

Dies zur Ermittlung der Minderungsquote!

Die Berechnung der mietminderung erfolgt unter Hinzunahme von Betriebs und Heizkosten.

Hinsichtlich der in die wohnung gestellten Lüfter, würde ich mit dem Vermieter im Bezug auf den stromverbrauch eine Pauschale aushandeln.

Im Bezug auf die besonderen Umstände wie Weihnachten und Silvester, kann ich luDa nur zustimmen. denn der Vermieter hat sicher nicht gewollt, dass das passiert. Ein freundlicher Hinweis hierauf, könnte mehr bewirken, als der Hinweis auf klageweise Durchsetzung.

ob die Nichtnutzung des Arbeitszimmers eine außergewöhnliche Härte darstellt, mag ersteinmal außer Acht bleiben. Denn nur wenn ein materieller Schaden dieserhalb entstanden ist, kann dieser geltend gemacht werden. Allerdings muss dieser nachgewiesen werden.

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NoBurt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort und sorry, ich hatte den Eintrag noch nicht gecheckt. Ich dachte, ich bekomme eine Mail bei einer Antwort

Aaaalso:

Ich will dem Vermieter nicht drohen oder gegen ihn klagen. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis und er hat schon einiges für uns gemacht. Das bedeutet - nur wenn die Versicherung dafür aufkommt, machen wir eine Minderung geltend.

Die Größe der Räume (ca. 94qm):
WZ: 19,25
SZ: 16,40
Wint.gar.: 14,95
Arb.zimm: 12,25
Kü: 9,40
Flur: 7,40
Diele: 6,20

Der Wintergarten wird zu Weihnachten und Silvester mit einem Radiator beheizt und wir sitzen dann eigentlich zum essen draußen.
Für den Stromverbrauch bekommen wir eine Bescheinigung und den Betrag von der Versicherung ersetzt.
Eine eingeschränkte Nutzung des Bades rechtfertigen 20% - hab ich gelesen. Das AZ war wie gesagt nicht nutzbar und ich mußte in der Diele am Schreibtisch arbeiten. Ich mache selbständig Webdesign von zu Hause aus und sitze damit den ganzen Tag am PC.Außerdem standen überall Kartons mit Büchern usw. herum.
Kann ich denn wenigstens die verbrauchte Quadratmeterzahl mindern, wo überall Kartons und Schreibtische den Platz benötigt haben ? Immerhin wurde dadurch viel Platz benötigt.

Und - kommt die Versicherung überhaupt für unsere geforderte Mietminderung auf, bzw. bekommt unser Vermieter die Minderung ersetzt? Ansonsten hat sich das erledigt und wir belassen das bei einem Versuch ...

2x Hilfreiche Antwort

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