Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt hat sich in unserer Mietwohnung ergeben:
Ein Wasserschlauch an der Gastherme ist abgeplatzt und hat die Abstellkammer, den Flur, das Bad, die Küche und das Büro geflutet.
Da dieser Schlauch durch den Vermeiter dauerhaft angebraucht wurde - was er laut Heizungsmonteur und Sachverständiger aber nicht sein darf, zahlt den Schaden seine Gebäudeversicherung.
Nun ist seit dem Vorfall fast 1 Monat ins Land gezogen und die Trocknung und die Renovierung sollen endlich beginnen.
In den Betroffenen Räumen wird das Laminat entfernt und für ca. 3 Wochen Trocknungsgeräte aufgestellt.
Für diesen Zeitraum ist die Wohnung ja nur bedingt bewohnbar.
Können wir hierfür eine Mietminderung beantragen und wenn ja in welcher Höhe.
Ist es ggf. auch möglich Rückwirkend seit Schadensfall eine Mietminderung zu beantragen?
Danke an alle im vor raus.
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Wasserschaden - Mietminderung möglich?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:
Können wir hierfür eine Mietminderung beantragen und wenn ja in welcher Höhe.
Mietminderungen beantragt man im Rathaus. Über die Höhe klärt dann ein Anwalt deines Vertrauens auf. Wie soll man aus der Ferne erkennen, welche Beeinträchtigungen du tatsächlich hast?
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Vergessen Sie einfach die Antwort von @Liane46!
In unserem Mietrecht braucht man eine Mietminderung nicht zu beantragen, sie tritt per Gesetz ein. (§ 536 BGB
)
Von dem Tag, an dem der Vermieter von diesem Schaden Kenntnis hat, bis zu dessen Behebung, kann die Miete gemindert werden. Hierzu ist keine Beantragung, Fristsetzung o.ä. erforderlich. Die Minderung wird direkt mit der laufenden Mietzahlung verrechnet.
Über die Höhe kann nichts gesagt werden, da nicht bekannt ist, in welchem Umfang der Wohnwert gemindert ist.
Hierzu kann man aber im Internet unter "Mietminderungstabellen" nach Beispielurteilen suchen.
Da der Vermieter über seine Versicherung auch Mietausfall ersetzt bekommt, könnte man auch mit ihm direkt verhandeln.
Wenn das alles zu kompliziert erscheint, dann sollten Sie sich an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt wenden.
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quote:<hr size=1 noshade>Vergessen Sie einfach die Antwort von @Liane46!
In unserem Mietrecht braucht man eine Mietminderung nicht zu beantragen, sie tritt per Gesetz ein. (§ 536 BGB ) <hr size=1 noshade>
Klar, aber in diesem und in allen anderen Mietrechtforen ist das Thema Mietminderung in der Hitliste auf den ersten 3 Plätzen.
Mir geht also die Hutschnur hoch, wenn ein TE diese Frage nach der Beantragung einer Mietminderung stellt.
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Sind Sie denn verpflichtet zu antworten?
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