Hallo Forum,
folgende Konstellation:
Mieter sind (als Untermieter!) neu in eine Wohnung gezogen (Hauptmieter ist ausgezogen, Untervermietung mit Einverständnis des Vermieters).
Hauptmieter hat (in Absprache mit Vermieter) gegen Mieterlassung Wohnung komplett renoviert, inkl. Unterkonstruktion in Küche für Bodenfliesen. Untermieter betreibt nach Einzug Spülmaschine, an der der Aquastop defekt ist, so dass es tropft, was (Unter)Mieter aber nicht bemerkt. Er bemerkt es erst dann, als die Bodenfliesen in der Küche springen/reißen, da sich die (Spanplatten)Unterkonstruktion anscheinend mit Wasser vollgesogen hat.
(U.)Mieter meldet Schaden der Versicherung, die auch Fliesen etc. zahlen will, allerdings nicht die notwendige neue Unterkonstruktion für die neuen Fliesen. Das wäre Vermietersache, da Gebäudebestandteil und Vermieter wäre ja bestimmt versichert.
Vermieter sagt, er hat zwar Gebäudeversicherung, die zahlt aber nicht bei Wasserschäden.
Wer muss für die neue Unterkonstruktion aufkommen? Gäbe es die Möglichkeit, die Hauptmieter, die die Konstruktion eingebaut haben, in Regress zu nehmen? Der Fliesenleger hat bei Besichtigung für Kostenvoranschlag (zum Untermieter) gesagt, die hätten u.a. den falschen Kleber für die Fliesen verwendet.
Freue mich auf Antworten,
vielen Dank
vmax
Wasserschaden - Versicherung - Vermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo,
die Wohngebäudeversicherung deckt auch Schäden am Gebäude ab, die durch austretendes Leitungswasser entstanden sind.
MfG Gruwo
Das ist richtig, wenn es sich nicht nur um eine Gebäude-FEUERversicherung handelt.
Gruß
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Vielen Dank für die Antworten. Angenommen der Vermieter hat, wie er sagt, tatsächlich keine Versicherung, die diesen Schaden übernimmt.
Das kann man ja schlecht ihm gegenüber anzweifeln. Daher wäre es interessant, wie es in dem Falle, wie geschildert, aussieht.
Vielen Dank
Grüße
vmax
Hallo,
der Vermieter muss die Mietsache währende der Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten, sprich Mängel beseitigen (§ 535 BGB
).
Sie sollten dem Vermieter die Mängel nochmals schriftlich mitteilen und innerhalb einer angemessenen Frist um Abhilfe bitten. Kündigen sie an, dass die Miete bis zur Beseitigung des Mangels unter Vorbehalt überwiesen wird.
Es wäre i.Ü. äußerst ungewöhnlich, wenn der Vermieter keine verbundene Gebäudeversicherung abgeschlossen hätte, da die anfallenden Kosten auf die Mieter umlagefähig sind und für den Vermieter somit nur einen durchlaufenden Posten darstellen. Sie können das Vorhandensein überprüfen, indem Sie sich bei der BK-Abrechnung Kopien der Abrechnungsunterlagen zusenden lassen und die Beitragsrechnung der (Gebäude-)Versicherung nach den versicherten Gefahren überprüfen.
MfG Gruwo
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