Wasserschaden durch unbemerkt defekte Spülmaschine

17. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Javalu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden durch unbemerkt defekte Spülmaschine

Hallo,

ich bin nicht sicher ob diese Thematik hier reingehört, andernfalls poste ich das Problem auch nochmal im "Versicherungsrecht".

Es geht um folgende Situation. Wir sind Mieter einer Dachgeschosswohnung und haben unsere Spülmaschine ist unser Eigentum.
Letzte Woche meldeten die Mieter in der Wohnung unter uns einen Wasserschaden. Es stellte sich heraus, dass unsere Spülmaschine dafür ursächlich ist, da der Ablaufschlauch direkt an der Spülmaschine porös war und scheinbar seit einiger Zeit Wasser verlor.
Uns ist das zu keinem Zeitpunkt aufgefallen, das Wasser ist nie vor die Maschine getreten und diese hat auch immer einwandfrei funktioniert. Zudem haben wir sie nur benutzt, wenn wir Zuhause waren und haben den Haupthahn bei längerer Abwesenheit zugedreht.
Unsere Nebenkostenabrechnung enthält einen Punkt "Sach-& Haftpflichtversicherungen", die nach Aussage eines Mitarbeiters der Hausverwaltung auch die Gebäudeversicherung beinhaltet.

Meine Recherchen haben nun folgenden Sachverhalt ergeben:
Da der Schaden das Mauerwerk (Wände, Böden) des Objekts betrifft, tritt zunächst die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden ein. Diese könnte Regressansprüche an uns Mieter stellen, sofern eine grobe Fahrlässigkeit nachweisbar wäre. Diese ist aber mMn eben nicht nachweisbar, da uns der Mangel an der Maschine zu keinem Zeitpunkt bekannt war. Aufgrund der leichten Fahrlässigkeit und die anteilige Umlage der Kosten für die Gebäudeversicherung auf uns Mieter, muss diese den Schaden voll zahlen und kann keine Regressansprüche stellen.

Ist das so korrekt? Die genaue Überprüfung der Fahrlässigkeit obliegt ja sicher dem Versicherer, der dann einen Gutachter schicken muss. Wie verhält sich die Situation, wenn seitens der Mieter keine Privathaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhanden war?
Sollte nun zunächst auf die Kontaktaufnahme durch die Gebäudeversicherung gewartet werden?
Die Hausverwaltung beruft sich darauf, dass die Spülmaschine Mietereigentum ist und laut Heizungsfachmann, der die Maschine gemeinsam mit dem Mieter abgerückt und einen ordnungsgemäßen Anschluss festgestellt hat, nicht ordnungsgemäß angeschlossen war, was nicht stimmt und zudem auch nicht ursächlich für den entstandenen Schaden wäre.

Ich bin für jede Unterstützung dankbar.

Gruß,
Javalu

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Wie verhält sich die Situation, wenn seitens der Mieter keine Privathaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhanden war?


Na dann muß der Mieter das aus der eigenen Tasche bezahlen.

Melden Sie den Schaden der Versicherung und die wird ja dann entscheiden, ob das ein Schaden ist, den sie übernehmen muß oder nicht. (NIcht unwichtig ist dabei sicher die Info, wann die Maschine angeschlossen wurde.) Wenn Sie keine abgeschlossen haben, ist das Pech für Sie.

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#2
 Von 
Javalu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie verhält es sich mit der Gebäudeversicherung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Javalu):
Und wie verhält es sich mit der Gebäudeversicherung?


Weil die für die Schläuche der Mieter nicht verantwortlich ist und vermutlich nicht zahlt.

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#4
 Von 
Javalu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eben mit unserer jetzt vorhandenen Haftpflichtversicherung gesprochen. Die Dame meinte, sofern der Schaden nicht durch eine grobe Fahrlässigkeit, wie unsachgemäßen Anschluss o.ö. entstanden ist, würde diese die Forderung der Gebäudeversicherung bzw. des Vermieters abweisen.

Die Gebäudeversicherung ist doch außerdem für die Schäden am Gebäude selbst zuständig, und inkludiert in den meisten Fällen Leitungswasserschäden:
Bedingung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist, dass das Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, damit verbundenen Schläuchen oder mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen und deren wasserführenden Teilen stammt. (Quelle http://www.wohngebaeudeversicherung.info/versicherte-gefahren/)
An anderer Stelle (http://www.frag-einen-anwalt.de/Eintrittspflicht-des-Gebaeudeversicherers-fuer-Wasserschaeden---f182670.html): nach den VGB 88 oder VGB 2000 muss bei einem Leitungswasserschaden gem. § 6 Leitungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen EINRICHTUNGEN oder SCHLÄUCHEN ausgetreten sein. War Schadenursache der Spülmaschinenschlauch, liegt hiernach ein Versicherungsfall vor.

Wie gesagt, uns kann keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da da ausgetretene Wasser für uns nie sichtbar war und die Maschine immer einwandfrei funktionierte... Zudem sind wir ja quasi in der Gebäudeversicherung mitversichert, da wir diese ja mitbezahlen...

-- Editiert von Javalu am 17.11.2015 16:57

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#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Die Gebäudeversicherung ist doch außerdem für die Schäden am Gebäude selbst zuständig, und inkludiert in den meisten Fällen Leitungswasserschäden


Aber doch nicht wenn jemand daran schuldig und greifbar ist.

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#6
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Ganz klar, dies ist kein Fall für die Gebäudeversicherung. Diese Versicherung ist zuständig für Leitungen, die sich in der Wand befinden. Sobald aber an dem Wandventil ein Schlauch o.ä. angeschlossen wird, ist diese Versicherung außen vor und die Haftpficht des Verursachers/Mieters muss regulieren. Dieser sollte dann nicht ganz bei der Wahrheit bleiben und sofort erklären, dass man den Schlauch nicht richtig angezogen hat und dadurch der Wasseraustritt passierte.

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Javalu):
Bedingung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist, dass das Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, damit verbundenen Schläuchen oder mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen und deren wasserführenden Teilen stammt.


Für die Teile, die dem Vermieter oder zur Mietsache gehören. Doch nicht für Euere eigenen Geräte.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat:
Bedingung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist, dass das Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, damit verbundenen Schläuchen oder mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen und deren wasserführenden Teilen stammt. (Quelle http://www.wohngebaeudeversicherung.info/versicherte-gefahren/)

Das ist in meinen Verträgen auch so formuliert.
In einem von mir betreuten Objekt wurde ein ähnlicher Schaden am Vermietereigentum auch problemlos reguliert ohne das später die Mieterin in Regress genommen wurde (obwohl die Mieterin den Schaden durch gucken hätte bemerken können und den monatelang nicht bemerkt hatte = Schadensumfang ca. 30.000 Euro nur am Gebäude)

Wenn eine Gebäudeversicherung gegen Wasserschäden umgelegt wird, dann hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter den Schaden über seine Versicherung abwickelt (sofern der Mieter nicht klar regresspflichtig ist)
http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-zu-brandschaden-vermieter-muss-versicherung-beanspruchen_258_282714.html

Die schadhafte Spülmaschine/Abflussschlauch hast Du hoffentlich aufgehoben.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#9
 Von 
karolja
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Aber im vorliegenden Fall geht es eben um Mietereigentum und nicht um Vermietereigentum.

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#10
 Von 
Javalu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Schuldfrage hat sich bisher noch nicht geklärt, da die HV auf die Briefe unseres Anwalts nicht antwortet... Wie dem auch sei, unsere Wohnung wurde renoviert und im Zuge dessen mit neuem Laminat ausgelegt.

Gibt es eine Grundlage dafür, dass der Vermieter die Wohnung in den ursprünglichen Zustand bringen muss? An zwei Stellen in der Wohnung wurden keine (passenden) Abschlussleisten angebracht, obwohl vorher dort welche montiert waren. Mit wurde mitgeteilt ich hätte das zu akzeptieren. Kann mir dazu jemand was sagen?

Danke!

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Der Vermieter muss die Wohnung in den vertragsgemäßen Zustand bringen, nicht in den ursprünglichen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Javalu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vertragsgemäß bedeutet in diesem Fall dann sicher einfach nutzbar? Die Tauglichkeit ist dadurch ja nicht beeinflusst, ist ja nur ein optischer Mangel. Mich stört es halt, da vorher an diesen Stellen ja nicht umsonst passende Leisten montiert waren.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

Der vertragsgemäße Zustand ist der Zustand bei Anmietung der Wohnung. Wenn bei Anmietung alle Leisten einheitlich vorhanden waren, so müssen sie es auch nach der Renovierung sein.

Sei dir nur bewusst, dass es offenbar deine Waschmaschine war, die die ganzen Probleme verursacht hat. Ich glaube nicht das es menschlich gesehen ratsam ist, den Vermieter wegen 2 fehlender Abschlussleisten zu verklagen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Javalu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke. Werde darauf nochmal hinweisen. Ist ja im Prinzip auch korinthen*****rei, es geht aber ums Prinzip. Der Anwalt wurde auch nicht wegen der Abschlussleisten eingeschaltet ;-)

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