Wasserschaden in Mietwohnung

27. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)
Wasserschaden in Mietwohnung

Wenn im Badezimmer einer Mietwohnung infolge eines verdeckten Wasserschadens durch den verfliesten (!) Fußboden Wasser empor dringt, große Pfützen bildet und auch in das Badezimmer der darunter liegenden Wohnung durch die Decke -

a)WER muss für die mutmaßlich umfangreiche Schadenbeseitigung eintreten?

b) Ist die Hausverwaltung einer Eigentumswohnanlage verpflichtet, sich um die Schadensbeseitigung organisatorisch zu kümmern?

Der Vermieter behauptet, dies sei Aufgabe des Mieters, dieser wiederum bestreitet dies.



-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Und was meint der WEG-Verwalter ?



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

Vom Verwalter ist keine "Meinung" zu hören - wie sonst wohl hätte ich meine Frage an das Forum gerichtet? Als Mieter steht man auch nicht in einer Rechtsbeziehung zum Verwalter, hier übrigens bereits der 4. nach 3 gefeuerten Vorgängern.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Mit dem Verwalter hast du ja auch nur indirekt zu tun.

Vertragspartner ist allein dein Vermieter.

Wenn du für den Wasserschaden nichts kannst, wenn dich kein Verschulden an der Entstehung trifft (z.B. übergelaufene Badewanne), kannst du dafür auch nicht in Anspruch genommen werden.

Vertragsgemässer Gebrauch führt nie zur Haftung des M, kein Verschulden, siehe Quelle

Wie der V den Schaden beseitigt, kann dir egal sein, s. google, "miete versteckter mangel".

Träfe dich doch ein Verschulden, wäre eine Privathaftpflicht ganz gut.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Ist das Silikon um die Badewanne noch vollständig ?
Hat die Badewanne eine Revisionsöffnung ?
Habt ihr im Bad eine Fussbodenheizung ?
Wurde in letzter Zeit etwas ausgewechselt z. B. Wasserzähler, Armatur ?

Zu deiner Frage b: Die HV ist immer nur bis zum Abzweigstück zuständig.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Die HV ist immer nur bis zum Abzweigstück zuständig.

Auch bei Rohrbruch ?





-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Es kommt darauf an, wo das Rohr gebrochen ist.
Vor dem T-Stück (Gemeinschaftseigentum) oder nach dem T-Stück (Sondereigentum).
Dagegen hilft aber die Leitungswasserversicherung + Gebäudehaftpflichtversicherung, die bei Eigentumswohnungen immer vorhanden ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

@werner_r
Was sollen diese dümmlichen Anwürfe?
Hast nicht verstanden, dass ich einen "verdeckten Wasserschaden" erwähnte? Niemand (!) weiß bisher, woher das Wasser kommt - selbstverständlich auch ich nicht als Wohnungsnachbar. Auf jeden Fall gab es keinen Badewannenüberlauf und auch keine Verstopfung des Abflusses.

Handwerker wollen erst tätig werden / nachsehen, wenn die Frage der Kostenübernahme geklärt ist. Eine Nachschau-Verpflichtung besteht offenbar nicht, so lange ein Bewohner noch nicht ersoffen ist...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

M.E. ist das die Aufgabe des WEG-Verwalters.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Der wird sich für einen Hartzer aber auch nicht überarbeiten wollen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

@jg7

quote:
Der Vermieter behauptet, dies sei Aufgabe des Mieters,

Hat er auch mitgeteilt wieso er zu dieser Auffassung gelangt ist?



quote:

@werner_r
Was sollen diese dümmlichen Anwürfe?



Wenn man schon für kein Geld Antworten erwartet sollte man die Frager nicht anpöbeln - selbst wenn sich einem als Laien der Sinn der Nachfrage nicht erschließen mag ..

Rückfragen werden im allgemeinen gestellt weil sie sachverhaltsrelevant sind, wenn z.B. der Fragesteller in seiner Frage zu wenige Angaben gemacht hat oder unklarheiten bestehen - nicht etwa weil die Tastatur Langeweile hat ...



quote:

Als Mieter steht man auch nicht in einer Rechtsbeziehung zum Verwalter

Wenn es schon zu dieser Erleuchtung kam, gehe man noch einen Schritt weiter und frage sich ZU WEM steht man denn in einer Rechtsbeziehung???
Denn DER sollte doch Ansprechpartner sein ...


Also denjenigen zu dem der Mieter einer Wohnung in einer Rechtsbeziehung steht auffordern die offensichtlichen Mängel an der Wohnung zu beseitigen.
WIE derjenige das realisiert bleibt diesem überlassen...

Idealerweise sollte diese Aufforderung schriftlich mit Fristsetzung nach Datum (max. 3-5 Tage) erfolgen.
Zustellenachweis (Einschreiben-Rücksschein) nicht vergessen
Nach fruchtlosem Fristablauf erfolgt dann die Selbstvornahme.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Der Vermieter wäre selbst dann für die Beseitigung des Schadens zuständig, wenn dieser vom Mieter schuldhaft veruracht wurde.In dem Fall könnte der Vermieter vom Mieter Schadenersatz fordern, nicht jedoch, dass dieser den Schaden selbst beseitigt.

Wenn den Mieter kein Verschulden am Schaden trifft, dann ist das klare Sache des Vermieters. Typischerweise wird so ein Wasserschaden von der Gebäudeversic herung übernommen, jedenfalls hinsichtlich des Gebäudeschadens. Welches Problem der Vermieter daher mit der Beauftragung der Schadensbeseitigung hat, kann ich nicht so richtig nachvollziehen. Ob der Vermieter seinerseits die WEG-Verwaltung einschaltet, ist sein Problem.

Wenn niemanden ein Verschulden trifft, dann kann es jedoch passieren, dass der Mieter auf dem Schaden, der an seinem Eigentum entstanden ist, sitzen bleibt, sofern er keine Hausratversicherung hat.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Ob der Vermieter seinerseits die WEG-Verwaltung einschaltet, ist sein Problem.

Wie sollte der VM das denn OHNE die WEG-Verwaltung machen ?
DIE vertritt schließlich den Vertragspartner der Versicherung.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen