Hallo liebes Forum,
Ende August 2022 wurde von meiner Waschmaschine ein Wasserschaden verursacht. Ein großer Schaden entstand. Ich habe die Miete immer weitergezahlt, obwohl ich bis Anfang Januar (4 Monate lang) überhaupt (und selbst jetzt) noch nicht vollständig darin wohnen kann. Mir wurde gesagt, dass zeitnah alles wiederhergestellt wird. Letztlich wurde die Renovierung erst Anfang Dezember begonnen, zum aktuellen Stand werden die letzten Ausbesserungen durchgeführt.
Steht mir da nicht die Miete (zumindest teilweise) zu oder muss ich als "Verursacher" (keine Ahnung wie sich die Versicherungen einigen bzw. ob ich dort tatsächlich als Verursacher gelte) die Miete durchgehend bezahlen, obwohl ich von Sept 22 - Januar 23 nicht darin wohnen konnte und seit Januar nur auf einer Matratze geschlafen habe?
Ziemlich ärgerlich das ganze. Was meint ihr? Bin mittlerweile extrem verärgert
Vielen Dank!
-- Editiert von User am 15. März 2023 23:11
Wasserschaden in meiner Wohnung - seit 7 Monaten nicht bewohnbar
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatSteht mir da nicht die Miete (zumindest teilweise) zu :
Interessante Sichtweise ... erst die Mietsache demolieren und dann wegen der verursachten Unbewohnbarkeit noch die Miete einstreichen wollen ...
Vereinfacht gesagt sind das einfach zwei grundverschiedene Ansprüche, die sich hier gegenüberstehen:
1. Sie haben einen Anspruch gegen den Vermieter auf die Bereitstellung von Wohnraum bei Zahlung der Miete. Der Wohnraum wird aktuell nicht zur Verfügung gestellt, also gibt es auch keine Miete.
2. Der Vermieter hat (möglicherweise) einen Anspruch auf Schadenersatz für alles, was durch die Beschädigung der Wohnung an Kosten entstanden ist. Da gehört dann beispielsweise auch der Mietausfall dazu. Aber da ist zunächst mal zu klären ob der Mieter überhaupt schadenersatzpflichtig ist. Das machen die Versicherungen (die eigene PHV nicht vergessen zu involvieren).
Unter der Annahme, dass der Mieter tatsächlich schadenersatzpflichtig ist und keine PHV hat, macht es im Endergebnis keinen Unterschied, ob er die Miete weiterzahlt oder ob er die Miete mindert und sie danach im Rahmen des Schadenersatzes zahlt.
Wenn aber Versicherungen involviert ist, kann das durchaus einen Unterschied machen (bei Wohngebäudeversicherungen ist beispielsweise auch oft der Mietausfall mitversichert).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Welche Versicherungen sind denn beteiligt?
Vermutlich ja deine Haftpflicht. Hast du eine Hausratversicherung? Die hätte vielleicht deine zusätzlichen Unterkunftskosten übernommen, deswegen die Frage.
Hat der Vermieter auch eine Versicherung eingeschaltet? Womöglich eine Wohngebäudeversicherung, die du über die Nebenkosten mitbezahlst? Dann ist das BGH Urteil VIII ZR 28/04 für dich sicherlich höchst interessant.
ZitatInteressante Sichtweise ... erst die Mietsache demolieren und dann wegen der verursachten Unbewohnbarkeit noch die Miete einstreichen wollen ... :
Ich weiß halt nicht, ob es so einfach zu beantworten ist. Ich befürchte nämlich nicht.
ZitatVereinfacht gesagt sind das einfach zwei grundverschiedene Ansprüche, die sich hier gegenüberstehen: :
1. Sie haben einen Anspruch gegen den Vermieter auf die Bereitstellung von Wohnraum bei Zahlung der Miete. Der Wohnraum wird aktuell nicht zur Verfügung gestellt, also gibt es auch keine Miete.
2. Der Vermieter hat (möglicherweise) einen Anspruch auf Schadenersatz für alles, was durch die Beschädigung der Wohnung an Kosten entstanden ist. Da gehört dann beispielsweise auch der Mietausfall dazu. Aber da ist zunächst mal zu klären ob der Mieter überhaupt schadenersatzpflichtig ist. Das machen die Versicherungen (die eigene PHV nicht vergessen zu involvieren).
Unter der Annahme, dass der Mieter tatsächlich schadenersatzpflichtig ist und keine PHV hat, macht es im Endergebnis keinen Unterschied, ob er die Miete weiterzahlt oder ob er die Miete mindert und sie danach im Rahmen des Schadenersatzes zahlt.
Wenn aber Versicherungen involviert ist, kann das durchaus einen Unterschied machen (bei Wohngebäudeversicherungen ist beispielsweise auch oft der Mietausfall mitversichert).
Es ist letzten Endes so, dass der Schaden angeblich von meiner Waschmaschine gekommen ist. Ich hatte meine Haftpflichtversicherung von Beginn an involviert. Dort ist aber alles on hold (seit Monaten), es wurde nichts mehr gehört von Seiten der Gebäudeversicherung. Es sieht daher danach aus, dass die Wohngebäudeversicherung den Schaden beglichen hat oder das aktuell durchführt. Bin ich trotzdem verpflichtet die Miete zu bezahlen, obwohl die Gebäudeversicherung den Schaden bezahlt hat und NICHT meine private Haftpflichtversicherung, das ich eigentlich erwarten würde (wenn ich den Schaden verursacht habe?)
ZitatWelche Versicherungen sind denn beteiligt? :
Vermutlich ja deine Haftpflicht. Hast du eine Hausratversicherung? Die hätte vielleicht deine zusätzlichen Unterkunftskosten übernommen, deswegen die Frage.
Hat der Vermieter auch eine Versicherung eingeschaltet? Womöglich eine Wohngebäudeversicherung, die du über die Nebenkosten mitbezahlst? Dann ist das BGH Urteil VIII ZR 28/04 für dich sicherlich höchst interessant.
Die Wohngebäudeversicherung von Seiten des Vermieters ist involiert. Laut einem Gespräch mit dem Eigentümer ist es wohl so, dass die Wohngebäudeversicherungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Frage ist nur, was passiert mit der Miete? Ich habe sie immer bezahlt, obwohl ich 4 Monate nicht rein konnte (Boden war herausgerissen) und seit 3,5 Monaten auf der Matratze schlafe (Einige Wochen war nichtmal ein Boden drin, sondern nur Spanplatten über den Holzbalken).
ZitatIch befürchte nämlich nicht. :
Man befürchtet zu recht.
Das Ganze ist mitunter recht komplex und immer wieder Ausgangspunkt zahlreicher Meinungsverschiedenheiten und Prozessen ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten