Wasserversorgung - Verteilschlüssel

16. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Numenor
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserversorgung - Verteilschlüssel

Hallo zusammen,

meine Frau und ich wohnen in einem 12 Parteien Haus zur Miete. Wir haben seit einigen Jahren das Problem, dass unser Vermieter die Kaltwasserkosten alleine anhand der Quadratmeterzahl verteilen und abrechnen will. Die Anzahl der Personen im jeweiligen Haushalt bleibt unberücksichtigt. Einzelzähler für Kaltwasser gibt es in den Wohnungen nicht.

Dadurch werden wir zwei Personen auf 82 qm gleich bewertet, wie eine Familie mit 11 Kindern zwischen 1- 20 Jahren auf 82 qm (nein, das ist kein Scherz). Es gibt im Haus weitere, größere Familien mit 4-8 Kindern. Bei allen erfolgt die Abrechnung nur anhand der Quadratmeteranzahl, was dadurch natürlich erheblich zu unserem Nachteil ist.

Meine Frage ist nun, ob das überhaupt rechtmäßig sein kann bei einem solchen Ungleichgewicht? Kann der Vermieter nicht rechtlich dazu angehalten werden, einmal jährlich die Anzahl der Personen im jeweiligen Haushalt zu ermitteln und diese bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen?

Danke und Gruß,
Numenor

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Numenor):
Meine Frage ist nun, ob das überhaupt rechtmäßig sein

Da dies in solchen Fällen die gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungsart darstellt, steht das außer Frage.
Ausnahme wäre wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden wäre, was hier ja nicht der Fall ist.



Zitat (von Numenor):
Kann der Vermieter nicht rechtlich dazu angehalten werden, einmal jährlich die Anzahl der Personen im jeweiligen Haushalt zu ermitteln und diese bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen?

Wenn die Kostenverteilung im Einzelfall zu extremen Ungerechtigkeiten führt, könnten Mieter Anspruch auf eine Änderung des Verteilerschlüssels haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da dies in solchen Fällen die gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungsart darstellt, steht das außer Frage.
Ausnahme wäre wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden wäre, was hier ja nicht der Fall ist.
Das ist so pauschal falsch.

Es kommt auf das Bundesland an. So ist ein Vermieter in Schleswig-Holstein schon seit 1.1.21 verpflichtet, das Kaltwasser nach Verbrauch abzurechnen. Entsprechende Wasserzähler mussten bis zum 31.12.20 nachgerüstet werden.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6434 Beiträge, 2317x hilfreich)

Wie schon geschrieben, entspricht die Verteilung der Wsserkosten der Gesetzeslage und is daher nicht falsch.
Die Lösungdieses Problems wird nur in der Anschaffung von Wsserverbrauchszähler liegen.
Es wäre daher zu prüfen, ob in dem Bundesland hier bereits eine Einbaupflicht besteht. Siehe dazu hier:
Einbaupflicht für Wasserzähler laut Bauordnungen der Bundesländer

Zur Wasserersparnis und zur Abrechnung ist in 13 Bundesländern entsprechend der Landesbauordnung der Einbau von Wasserzählern (so genannten Wohnungswasserzähler) vorgeschrieben. Über die Einbaupflicht informiert eine Übersicht due man im Netz finden kann.
http://www.erwin-ruff.de/wasserzaehler.html

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32139 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Numenor):
Die Anzahl der Personen im jeweiligen Haushalt bleibt unberücksichtigt.
Das ist erlaubt.

Man kann den Vermieter auffordern, die Wasserkosten nach qm Wohnfläche UND cbm-Verbrauch aufzuschlüsseln. Häufig wird 50:50 gewählt. Bringt nur nichts, wenn keine Wasseruhren in den 12 WE installiert sind.
Den Vorteil haben die Mieter mit vielen Personen.
Das muss für dich kein Nachteil sein. Es geht schließlich nur um deine Wohnung.
Zitat (von Numenor):
einmal jährlich die Anzahl der Personen im jeweiligen Haushalt zu ermitteln und diese bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen?
Ich meine, solche Handhabe hat der Vermieter nicht.

Der Keinscherz-Vermieter sieht aber evtl. eine Überbelegungsanzeige für die WE mit 82 qm und 13 Personen entgegen. Da verstehen die Kommunalbehörden oft keinen Spaß/Scherz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
So ist ein Vermieter in Schleswig-Holstein schon seit 1.1.21 verpflichtet, das Kaltwasser nach Verbrauch abzurechnen. Entsprechende Wasserzähler mussten bis zum 31.12.20 nachgerüstet werden.


Die Aussage ist falsch.

Nach § 44 Abs. 2 LBO Schleswig-Holstein besteht eine Nachrüstpflicht nur bei einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasseristallation.

Zitat (von Spezi-2):
Zur Wasserersparnis und zur Abrechnung ist in 13 Bundesländern entsprechend der Landesbauordnung der Einbau von Wasserzählern (so genannten Wohnungswasserzähler) vorgeschrieben.


Das gilt aber nur für Neubauten und Nutzungsänderungen..

Zudem ist die im genannten Link zu findende Angabe für Schleswig-Holstein falsch.

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#6
 Von 
Numenor
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend zusammen,

besten Dank für die vielen, hilfreichen Antworten. Der Vermieter weigert sich seit Jahren, etwas an dem Verteilschlüssel zu ändern. Die Kosten der Wasserversorgung haben sich von 2019 bis 2020 mal eben verdreifacht (von ca. 5400 € auf ca.16500 €). Die Nachzahlungsforderungen fallen entsprechend hoch aus.

Vermutlich macht es auch keinen Sinn den Einbau von Kaltwasserzählern oder die Änderung des Verteilsschlüssels rechtlich erstreiten zu wollen. Da bleibt wohl nur die Suche nach einer neuen Wohnung...

Gruß
Numenor

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Numenor):
Vermutlich macht es auch keinen Sinn den Einbau von Kaltwasserzählern oder die Änderung des Verteilsschlüssels rechtlich erstreiten zu wollen.

Das muss natürlich jeder für sich selbst entscheiden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Aussage ist falsch.

Nach § 44 Abs. 2 LBO Schleswig-Holstein besteht eine Nachrüstpflicht nur bei einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasseristallation.
Ich hatte nur die "alte LBO", in der die Nachrüstpflicht wie von mir geschrieben, gefunden.

Aber Du hast recht, der Landtag in SH hat dies tatsächlich geändert.

https://haus-und-grund-ostsee.de/luebeck/fast-keine-pflicht-mehr-zum-einbau-von-kaltwasserzaehlern/


Wie es in anderen Bundesländern aussieht ... sollte der TE in der entsprechenden LBO selbst suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ein interessanter Beitrag zum Thema:

https://www.mietrecht.org/nebenkosten/umlageschluessel-ungerecht/

HIer findet sich das Beispiel einer erfolgreichen Klage eines Mieters - ich habe allerdings die Details nicht gelesen!
Das finanzielle Risiko einer (erfolglosen) Klage in eurem Fall müsst ihr halt eingehen.

Zitat:

Führt die vertragsgemäße Abrechnung der Wasserkosten im Wohnhaus nach dem Maßstab der Wohnungsgrößen zu einer unbilligen Belastung eines (hier: alleinstehenden) Mieters, so kann der Mieter eine auf seinen Haushalt bezogene Einzelabrechnung verlangen, die der Anzahl der Personen im Haus Rechnung trägt.

(LG Aachen, Urteil vom 24.05.1991 - 5 S 70/91) WM 91, 503





-- Editiert von HeHe am 17.12.2021 08:54

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Numenor
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Ein interessanter Beitrag zum Thema:

https://www.mietrecht.org/nebenkosten/umlageschluessel-ungerecht/

HIer findet sich das Beispiel einer erfolgreichen Klage eines Mieters - ich habe allerdings die Details nicht gelesen!
Das finanzielle Risiko einer (erfolglosen) Klage in eurem Fall müsst ihr halt eingehen.

Zitat:

Führt die vertragsgemäße Abrechnung der Wasserkosten im Wohnhaus nach dem Maßstab der Wohnungsgrößen zu einer unbilligen Belastung eines (hier: alleinstehenden) Mieters, so kann der Mieter eine auf seinen Haushalt bezogene Einzelabrechnung verlangen, die der Anzahl der Personen im Haus Rechnung trägt.

(LG Aachen, Urteil vom 24.05.1991 - 5 S 70/91) WM 91, 503


Hallo und vielen Dank für die Quelle. Ich werde mal schauen, ob ich weitere, ähnliche Urteile finden kann. Vielleicht ist es nicht ganz hoffnungslos sich rechtlichen Beistand in dieser Angelegenheit zu suchen.

Danke und Gruß,
Numenor

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