Hallo,
mein Vermieter hat mir schriftlich gekündigt mit Dreimonatsfrist, die bereits zum 31. März´05 abgelaufen ist. Angenommen die Kündigung ist nicht rechtswirksam.
Gleichzeitig habe ich die Wohnung aber auch zum 31. März ´05 gekündigt. Die Kündigung des Vermieters ging jedoch meiner Kündigung voraus.
Ich befinde mich zurzeit noch in der Wohnung, da ich Schwierigkeiten habe eine sogenannte "angemessene Wohnung" als ALG II-Bezieher zu finden.
Habe vor kurzem eine Nachricht des Amtsgerichts erhalten, indem ich in Kenntnis gesetzt werde, dass der Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO
für den Fall gestellt wird, dass die Beklagte eine Verteidigungsabsicht nicht erklären sollte.
Die Klageschrift habe ich noch nicht erhalten.
Gruß
Juris-Advocat
Welche Kündigung gilt ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Verteidigungsabsicht nicht erklären sollte.
Unbedingt erklären, dass beabsichtigt wird, sich gegen die Klage zu verteidigen.
Schauen Sie sich Ihre Unterlagen genau an. Es handelt sich um eine Notfrist!!
Steffen
Habe eben die Klage zugestellt bekommen: Räumung und Zahlung.
Habe nun zwei Wochen Zeit meine Verteidungsabsicht gegenüber dem Gericht zu erklären.
Werde mir schnellst möglich einen Beratungsscheim vom Amtsgericht holen und dann zu einem Rechtsanwalt für Mietrecht konsultieren.
Gruß
Juris-Advocat
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Aber um auf die Frage in der Überschrift zurückzukommen:
Beide Kündigungen gelten. da Du auch selbst gekündigt hast, wirst Du aus meiner Sicht bei dem Prozess nur wenig Chancen haben und zwar ganz unabhängig davon, ob die vermieterseitige Kündigung rechtmäßig war.
Mal andere Frage:
Wie sieht es mit den Kosten aus ?
Im Schreiben des AG steht, dass ca. 300 € Gerichtskosten anfallen.
Kann ich diese verhindern, wenn ich innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der Klage, die geforderte Summe des Vermieters überweise (eine rückständige Miete und von mir geltend gemachte Mietminderungen) ? Vielleicht nimmt er dann die Klage zurück. Obwohl ich die Mietminderungen für richtig halte (u. a. Lärmbelästigung und Abhöraktionen, die natürlich schwer nachweisbar sind) ?
Was ist wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt und ich (zum Teil) verliere ?
Muss ich dann auch die Kosten des Rechtsanwaltes des Klägers ersetzen ?
Meine eigenen kann ich ja durch einen Beratungsschein des Amtsgerichts abdecken, außer dem Eigenanteil von 10 € und Kopierkosten des Rechtsanwaltes. Natürlich wird es die Aussicht auf Erfolg geprüft, weswegen es wohl vielleicht erst garnicht zu einer Verhandlung kommen wird.
Wäre für Info sehr dankbar.
Gruß
juris-advocat
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