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Welche Posten dürfen in eine Nebenkostenabrechnung bei einer Mietwohnung auf Mieter umgelegt werden
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Alle die da stehen, wenn es vertraglich vereinbart wurde.
Überprüfung Legionellen. Alle 3 oder 4 Jahre muss in einem Mehrfamilienhaus eine Überprüfung stattfinden. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Aktuell ist immer noch die Betriebskostenverordnung von 2003. Müssten sie mit ihrem Mietvertrag erhalten haben.
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Das ist aber schon sehr ausgeschöpft. Welche Posten bleiben dann noch bei dem Vermieter / Eigentümer?
ZitatDas ist aber schon sehr ausgeschöpft. Welche Posten bleiben dann noch bei dem Vermieter / Eigentümer? :
In der Betriebskostenverordnung ist genau geregelt, welche Kosten der Mieter zu tragen hat. Von Vermieter ist da nicht die Rede, dafür hat dieser dann Steuern und andere Abgaben zu leisten.
ZitatDas ist aber schon sehr ausgeschöpft. Welche Posten bleiben dann noch bei dem Vermieter / Eigentümer? :
Verwaltungskosten, Zinsen + Tilgung für evtl. Hypötheken, Instandhaltungskosten usw.
ZitatÜberprüfung Legionellen. Alle 3 oder 4 Jahre muss in einem Mehrfamilienhaus eine Überprüfung stattfinden :
Nur wenn zentraler Warmwasserspeicher oder Durchlauferhitzer mehr als 400 Liter fasst, alle anderen nicht.
Nein. Dort und in § 556 BGB ist nur geregelt, bei welchen Nebenkosten der Vermieter von der gesetzlichen Regelung abweichen darf. Die gesetzliche Regelung sieht - bis auf Heizkosten - keine Umlage auf den Mieter vor. Das sich das anders eingebürgert hat, ist eine andere Sache.ZitatIn der Betriebskostenverordnung ist genau geregelt, welche Kosten der Mieter zu tragen hat. :
Zitat:Nein. Dort und in § 556 BGB ist nur geregelt, bei welchen Nebenkosten der Vermieter von der gesetzlichen Regelung abweichen darf. Die gesetzliche Regelung sieht - bis auf Heizkosten - keine Umlage auf den Mieter vor. Das sich das anders eingebürgert hat, ist eine andere Sache.ZitatIn der Betriebskostenverordnung ist genau geregelt, welche Kosten der Mieter zu tragen hat. :
Da steht genau was umgelegt werden darf.
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten. So steht es über den aufgeführten Punkten.
Und die TE hat noch etwas vergessen. Kabelanschluss wird ebenfalls umgelegt. Und sollten die Rauchmelder gemietet sein auch.
Und in dem von dir gen. § steht genau die Betriebskostenabrechnung von 2003 wie ich oben schrieb.
Das ist nicht weit ausgeschöpft. Das ist eigentlich das übliche.ZitatDas ist aber schon sehr ausgeschöpft. Welche Posten bleiben dann noch bei dem Vermieter / Eigentümer? :
Im Mietvertrag finden sich die mtl. Vorauszahlungen dafür aufgeführt und höchstwahrscheinlich auch der Hinweis, dass nach §2 BetrKV jährlich abgerechnet wird.
Im §1 dieser findet sich, was nicht auf Mieter umgelegt werden kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/
p.s.
Da deine nächste Frage bzw. ein neuer Beitrag dazu vermutlich alsbald unter Sozialrecht erscheinen wird:
Ja, zunächst wird das JC die Nachzahlung aus der BK-Abrechnung übernehmen.
Dann kommt danach evtl. ein Hinweis zur Kostensenkung. Weil man die Wohnkosten für --unangemessen-- hält.
Ihre überhebliche, belehrende Art können Sie sich sparen. Ich hatte Sie bereits darauf hingewiesen: Sollten Sie von meiner Fragen genervt oder gelangweilt sein, dann unterlassen Sie schlicht das Antworten auf Selbige. Sie sind nicht verpflichtet sich mit meinen Fragen auseinanderzusetzen. Oder benötigen es für Ihr Ego sich wichtig machen zu müssen - auch wenn Ihre Antworten nicht immer kompetent sind?
p.s.
Da deine nächste Frage bzw. ein neuer Beitrag dazu vermutlich alsbald unter Sozialrecht erscheinen wird:
Ja, zunächst wird das JC die Nachzahlung aus der BK-Abrechnung übernehmen.
Dann kommt danach evtl. ein Hinweis zur Kostensenkung. Weil man die Wohnkosten für --unangemessen-- hält.
Was ich mir spare, musst du bitte mir überlassen. Ich bin weder genervt noch gelangweilt.ZitatIhre überhebliche, belehrende Art können Sie sich sparen. :
Es war ein Hinweis, mehr nicht.
Der dürfte erlaubt sein, wenn zu EINEM Thema derart viele neue Beiträge eröffnet werden.
Im übrigen erhebe ich keinen Anspruch darauf, dass meine Antworten immer kompetent sind, was auch immer du darunter verstehen magst.
Wir sind hier in einem FORUM.
Nein.ZitatDa steht genau was umgelegt werden darf. :
Offenbar war mein Post nicht deutlich genug. Also noch einmal klarer: Bei der gesetzlichen Regelung darf gar nichts auf den Mieter umgelegt werden. Erlaubt ist es jedoch, im Mietvertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung die Umlage von einigen Dingen auf den Mieter zu vereinbaren. Nur wenn dies geschehen ist, darf auch umgelegt werden.
Das mag spitzfindig klingen. Aber häufig genug gab's hier im Forum schon Mietverträge zu sehen, bei denen nur die Umlage von einigen dieser Nebenkosten vereinbart war. Von daher bitte ich nicht den Eindruck zu erwecken, alle diese Dinge dürften immer umgelegt werden.
Die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Dinge sind umlagefähig. Ob sie auch umgelegt werden dürfen, ergibt sich dann aus dem Mietvertrag.
... was aber bedeutet, dass alle Posten, die im Eingangsbeitrag genannt wurden, auf den Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sie entweder im Mietvertrag genannt werden oder der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung verweist.
jep, so wie es bereits in #1 korrekt steht. Ich hatte nur versucht, die Nachfolgebeiträge, die diesbezüglich missdeutig waren, gerade zu rücken.Zitat... was aber bedeutet, dass alle Posten, die im Eingangsbeitrag genannt wurden, auf den Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sie entweder im Mietvertrag genannt werden oder der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung verweist. :
Im übrigen kann und sollte man sich das im Detail natürlich trotzdem anschauen. Wenn der Hausmeister z.B. Verwaltungskosten mit übernimmt, ist der Anteil natürlich nicht umlegbar. Auch nicht alles was Wartung genannt wird, ist wirklich umlegbar. Reparaturkosten wären es nämlich nicht. Sperrmüll würde nur dann dazugehören, wenn der Verursacher nicht auszumachen gewesen wäre. Zum Schluss könnte man prüfen, ob ein Tiefgaragenstellplatz wirklich mitvermietet wurde. Sonst wäre auch dort zu kürzen.
Kurzum: Ja, theoretisch könnte das alles umlegbar sein. In der Praxis wird nur ein Einblick in die Belege und den Mietvertrag Klarheit bringen.
Zitat... was aber bedeutet, dass alle Posten, die im Eingangsbeitrag genannt wurden, auf den Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sie entweder im Mietvertrag genannt werden oder der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung verweist. :
Laut BGH-Urteil von 2016(?) reicht es wenn im Vertrag steht das der Mieter die Betriebskosten trägt.
Dann gelten alle 16 von insgesamt 17 BK-Arten als vereinbart und sind umlegbar.
Lediglich sonstige BK, Punkt. 17 § 2 der BetriebskostenVO, müssen explizit im Vertrag benannt sein.
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