Hi,
wer darf bei einem Mehrparteienhaus mit unbezäunter Frontwiese über den Zutritt anderer auf dieser Wiese bestimmen? Müssen dazu nicht alle Parteien, die im Haus wohnen gegen das Betreten der fremden Person sein?
Reicht es, wenn der Vermieter
einem den Zugang zum Grundstück verwehrt?
Was ich dabei kritisch sehen würde, ist, dass der Vermieter dadurch theoretisch Freunden von Mietern Zutritt zum Grundstück verweigern kann, sofern es keine rechtliche Unterscheidung zwischen Freunden des Mieters und Fremden gibt.
Ich bedanke mich im Voraus für euer Engagement.
Mit freundlichen Grüßen,
eliass123
-- Editiert von eliass123 am 31.05.2019 21:38
Wer darf bei Mehrparteienhaus mit unbezäuntem Grundstück über das Betreten Fremder bestimmen?
31. Mai 2019
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Frage vom 31. Mai 2019 | 21:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer darf bei Mehrparteienhaus mit unbezäuntem Grundstück über das Betreten Fremder bestimmen?
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#1
Antwort vom 1. Juni 2019 | 00:18
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
Nö, wenn es sich um Flächen außerhalb der jeweiligen Mietsache handelt, die nicht notwendige Zugangsflächen sind, dann hat alleine der Vermieter das Sagen - alleine der Vermieter kann ja auch über den Mietvertrag bestimmen, wer seiner Mieter z.B. "die Wiese" überhaupt (mit)benutzen darf.ZitatMüssen dazu nicht alle Parteien, die im Haus wohnen gegen das Betreten der fremden Person sein? :
Man muss eben unterscheiden:
Es gibt die Mietsache (z.B. Wohnung). Da hat der Mieter das Hausrecht - dieses endet aber an seiner Wohnungstür.
Ob ein Mieter weitere Flächen (z.B. Garten, Wiese, Stellplatz) (mit)benutzen darf, ergibt sich dann aus dem Mievertrag.
Lediglich die (zweckgebundene) Mitbenutzung der Zugangsflächen/Verkehrsflächen auf dem Grundstück und im Haus zur Mietsache sind bereits durch den Mietvertrag gedeckt - auch für Besucher des Mieters. Diese Benutzung darf der Vermieter seinen Mietern/dessen Besuchern auch nicht verwehren bzw. dessen Besuchern nur in ganz besonderen Einzelfällen (z.B. bei Störung des Hausfriedens, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten)
Ein Besucher ist dabei immer irgendein Nicht-Mieter, der einen Mieter mit dessen Einverständnis aufsucht (Freund, Verwandter, Nicht-Freund, Briefträger etc. etc.).
Aber ohne dass er einen Mieter besucht/aufsucht, hat ein Nicht-Mieter natürlich auch keinerlei Benutzungsrecht an fremdem Eigentum - er darf also z.B. nicht einfach mal vorbeikommen, um die Wiese zu "besuchen" und sich dort zu sonnen.
Wie du siehst, stellt sich das Problem gar nicht, da der Unterschied nicht in der Eigenschaft "Freund/Fremder - zum Mieter" liegt, sondern darin, ob die Person einen Mieter besucht und ob sie dazu zwingend Zugangsflächen auf dem Grundstück des Vermieters betreten muss.ZitatWas ich dabei kritisch sehen würde, ist, dass der Vermieter dadurch theoretisch Freunden von Mietern Zutritt zum Grundstück verweigern kann, sofern es keine rechtliche Unterscheidung zwischen Freunden des Mieters und Fremden gibt. :
Dass "die Wiese" nicht eingezäunt ist wäre nur dann relevant, wenn beurteilt werden müsste, ob bereits das (erstmalige) Betreten eines Nicht-Nutzungsberechtigten ein Straftatbestand darstellt (eingezäunt = befriedetes Besitztum).
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