Mein Vermieter hat mir telefonisch angekündigt, dass er die Immobilie verkaufen möchte. Nun bekomme ich eine E-Mail von ihm, in der er mitteilt, dass die Wohnung verkauft ist und ich die Miete ab dem 01.06. an den neuen Eigentümer überweisen soll. Er nennt den Namen, die E-Mail-Adresse und die Handynummer des neuen Vermieters.
Jetzt teilt mir der neue Vermieter per E-Mail mit, auf welches Konto ich die Miete ab dem 01.06. überweisen soll.
Beide Schriftstücke (des alten und des neuen Vermieters) liegen mir nur per E-Mail ohne Unterschrift vor.
Außerdem kenne ich noch nicht die Anschrift des neuen Vermieters.
Ich habe bei diesem Vorgehen etwas „Bauchschmerzen" und bin unsicher, ob ich hier in eine Falle tappen könnte (Mietzahlung an die falsche Partei oder Authentizität der neuen Bankverbindung).
Da ich nun auch nicht gleich zu Anfang den neuen Vermieter verärgern möchte, hadere ich, ob ich die Schriftform für beide Dokumente verlangen soll oder ob diese in der geschilderten Form wirksam sind.
Wer hat schon mal einen Vermieterwechsel erlebt? Reicht es, wenn alles per E-Mail kommuniziert wird?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Heutzutage sind zwar angeblich auch Mitteilungen und Willensbekundungen per Email rechtsverbindlich, aber ich würde mich trotzdem absichern und vom alten Eigentümer eine schriftliche und unterschriebene Nachricht dazu erbitten und vorher nicht an einen fremden Menschen Miete überweisen.
Wenn der alte Eigentümer den neuen Namen nennt, kann man den mit seiner Kontoverbindung im Impressum ggf via Suchmaschine finden und vergleichen ...
Ansonsten fand ich grad diese Hinweise hier:
https://www.promietrecht.de/Vermieterwechsel/Mitteilung/des-alten-Vermieters/Mitteilung-des-Vermieters-Haus-Wohnung-verkauft-neuerEigentuemer-E2330.htm
Für die beschriebenen Mitteilung en gibt es kein Formerfordernis, so dass sie auch als Email rechtsgültig sind.
Solltest Du die Befürchtung haben, die Emails könnten gefälscht sein und darum mehr Rechtssicherheit haben wollen, aber gleichzeitig keinen Ärger, dann ist es geschickt, den Erhalt der Emails einschließlich einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts schriftlich zu bestätigen.
Den neuen Eigentümer kannst Du natürlich nach seiner Anschrift fragen.
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ZitatFür die beschriebenen Mitteilung en gibt es kein Formerfordernis, so dass sie auch als Email rechtsgültig sind. :
Vor allem gibt es keinen Anspruch des Mieters auf eine Erklärung in einer gewünschten Form.
Zitatmehr Rechtssicherheit haben wollen, aber gleichzeitig keinen Ärger, dann ist es geschickt, den Erhalt der Emails einschließlich einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts schriftlich zu bestätigen. :
Welche Rechtssicherheit könnte denn eine derartige Zusammenfassung bringen?
Vielleicht sollte ich ein Schreiben schicken mit dem Inhalt, dass hh mir die Zahlung von 10.000 € zugesichert hat. Vielen Dank dafür. Meine Konto-Nr. ist...
ZitatDen neuen Eigentümer kannst Du natürlich nach seiner Anschrift fragen. :
Könnte der Mieter trotzdem auch einen Nachweis fordern?
ZitatWelche Rechtssicherheit könnte denn eine derartige Zusammenfassung bringen? :
Das ist jedenfalls bei mündlichen Vereinbarungen eine durchaus sinnvolle Methode, eine Beweisgrundlage zu schaffen. Sollte die Email gefälscht sein, dann wird der alte Vermieter auf so ein Schreiben entsprechend reagieren.
ZitatVielleicht sollte ich ein Schreiben schicken mit dem Inhalt, dass hh mir die Zahlung von 10.000 € zugesichert hat. Vielen Dank dafür. Meine Konto-Nr. ist... :
Jedenfalls dann, wenn wir ein Vertragsverhältnis hätten, würde ich diese Zusicherung umgehend bestreiten.
ZitatKönnte der Mieter trotzdem auch einen Nachweis fordern? :
Nachweis wofür?
An letzteres möchte ich durchaus ein Fragezeichen machen. Eine Email ermöglicht es dem Empfänger nicht, zweifelsfrei den Versender zu identifizieren. Ein Betrug ist durchaus im Bereich des Möglichen. Ich sehe schon ein Recht des Mieters auf eine zweifelsfreie Erklärung des alten Vermieters. Das kann natürlich auch persönlich mit einem Anruf geschehen.ZitatZitat (von hh): :
Für die beschriebenen Mitteilung en gibt es kein Formerfordernis, so dass sie auch als Email rechtsgültig sind.
Vor allem gibt es keinen Anspruch des Mieters auf eine Erklärung in einer gewünschten Form.
Dem Mieter würde ich empfehlen, falls möglich einfach den alten Vermieter anzurufen. Wenn dieser die Email bestätigt, dann ist sollte ein Betrug ausgeschlossen sein.
Rein formal wird der Mieter spätestens wenn eine Erklärung des neuen Vermieters eingeht das Recht auf einen Nachweis haben, dass dieser auch wirklich der neue Vermieter ist bzw. vom alten ausreichend bevollmächtigt ist. Es ist ja sehr wahrscheinlich, dass nicht genau am 1.6. eine Grundbuchänderung erfolgt. Von daher ist der neue Vermieter offiziell vermutlich noch nicht der Vermieter.
Vielen Dank für die Antworten. Damit komme ich erstmal weiter.
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