Hallo,
habe mein Problem vorhin schon in einem anderen Thread beschrieben, jetzt hier noch mal ein eigener Beitrag, weil es wohl so besser ist.
In meiner Wohnung war von Beginn an eine Telefondose (TAE-Dose) vorhanden, bei der beabsichtigten Schaltung eines Internetanschlusses durch den Telefonanbieter wurde aber festgestellt, dass kein Signal auf der Dose liegt, weil die Leitung vom Hausverteiler (APL) zur Telefondose defekt ist.
Es gibt die Besonderheit, dass bereits ein (funktionierender) haus-interner Internetanschluss über Kabel vorhanden ist, der mit im Mietpreis inbegriffen ist, den ich aber eigentlich nicht nutzen möchte, weil er relativ langsam ist, außerdem kann ich damit meine vorherige Festnetznummer nicht weiter nutzen (habe noch einen laufenden Vertrag). Daher würde ich gerne einen normalen DSL-Anschluss über die Telefonleitung nutzen.
Der Standpunkt des Vermieters ist nun, dass er die für die Instandsetzung der Telefondose keine Verantwortung trägt, weil ja bereits ein Internetanschluss über Kabel vorhanden ist. Kann man das so sehen? Ich bin der Auffassung, der vorhandene Kabel-Anschluss hat mit dem Nicht-Funktionieren der Telefondose primär nichts zu tun.
Der Anbieter wiederum schiebt die Verantwortung an den Vermieter weiter. Er sei ganz klar nur für den Leitungsweg bis zum APL zuständig, alles andere danach sei Sache des Hauseigentümers bzw. Vermieters. Der Vermieter solle die Leitung reparieren lassen bis es zu einem erneuten Schaltungsversuch kommen kann.
Ist das Urteil vom LG Berlin, das in dem oben verlinkten Beitrag erwähnt ist, so zu interpretieren, dass ich selbst die Reparatur durchführen lassen muss? Obwohl die Telefondose ja vorhanden war und sowohl mir als auch dem Vermieter nicht bekannt war, dass sie nicht funktioniert. Wenn man das nicht als versteckten Mangel sehen kann, ist mir das wirklich etwas rätselhaft, denn dann wäre es ja ein einfaches Mittel für Hauseigentümer, bei Neubauten reihenweise einfach "tote" Telefondosen in den Wohnungen anzubringen, die Leitungen zum Verteiler müssen die Mieter dann jeweils umständlich selbst legen und der Vermieter muss nicht einmal auf die Nicht-Funktionsfähigkeit aufmerksam machen.
Gibt es Meinungen dazu?
-- Editiert von Uhu17 am 21.02.2018 14:58
Wer ist für Reparatur von Telefonleitung verantwortlich?
21. Februar 2018
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Frage vom 21. Februar 2018 | 14:50
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Wer ist für Reparatur von Telefonleitung verantwortlich?
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#1
Antwort vom 21. Februar 2018 | 16:50
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Was sagt denn der MV über diese Sache (Internet und Telefon)?
Habe ich das richtig verstanden im Mietpreis sind Internet und Telefon schon drin?
#2
Antwort vom 21. Februar 2018 | 17:31
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatDer Anbieter wiederum schiebt die Verantwortung an den Vermieter weiter. Er sei ganz klar nur für den Leitungsweg bis zum APL zuständig, alles andere danach sei Sache des Hauseigentümers bzw. Vermieters. :
Man muss mal das ganze auseinander dividieren:
Netzbetreiber / Anbieter sind vermutlich zwei verschiedene Unternehmen?
ZitatIst das Urteil vom LG Berlin, das in dem oben verlinkten Beitrag erwähnt ist, so zu interpretieren, dass ich selbst die Reparatur durchführen lassen muss? :
Theoretisch ja.
Jedoch die Besonderheit ist eben bei einen Anschluss gehört die Leitung vom APL zur 1 TAE dem Netzbetreiber. Somit kann man zwar eine Leitung legen, aber nicht anschließen, was auch nicht Sache des Kunden ist.
So und nun liegt vermutlich das Problem vor, der Anbieter übernimmt vom Netzbetreiber einen Anschluss (wobei auch der Nertzbetreiber ein Anbieter ist, es werden jetzt mal keine Namen bis zur Beantwortung der oberen Frage genannt), somit muss der Anbieter die Kosten auch für die Instandhaltung beim Netzbetreiber bezahlen, was meist ein Anbieter nicht gerne macht.
Der Vermieter hat mit dem Anbieter keinen Vertrag, also muss der Mieter als Geschäftspartner des Anbieter auf Erfüllung pochen.
Zitat, denn dann wäre es ja ein einfaches Mittel für Hauseigentümer, bei Neubauten reihenweise einfach "tote" Telefondosen in den Wohnungen anzubringen, die Leitungen zum Verteiler müssen die Mieter dann jeweils umständlich selbst legen und der Vermieter muss nicht einmal auf die Nicht-Funktionsfähigkeit aufmerksam machen. :
Bei Neubau wird nicht mal die Telefondose installiert, sondern nur ein Leerrohr zum APL, das Kabel und die Dose sind in der Anschlußpauschale enthalten.
ZitatEs gibt die Besonderheit, dass bereits ein (funktionierender) haus-interner Internetanschluss über Kabel vorhanden ist, :
Ist wirklich eine tolle Sache, sonst nicht gerade üblich.
Zitataußerdem kann ich damit meine vorherige Festnetznummer nicht weiter nutzen :
Klar doch kann man dies machen, die Rufnummer auf einen SIP Anbieter portieren und damit ein SIP Telefon oder einen VOIP Router einsetzen.
Das Ganze hat allerdings hier weniger mit Mietrecht zu tun, so wie man aus dem Urteil heraus lesen konnte und selbst erkannt hatte, ist der Vermieter außen vor. Jedoch fällt dies unters Vertragsrecht, wenn ein Anbieter seine Leistung nicht erfüllen kann oder will.
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#3
Antwort vom 21. Februar 2018 | 18:04
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Ja richtig, im Mietpreis ist ein Internet über Kabel enthalten, das aber von der Geschwindigkeit für meine persönlichen Bedürfnisse nicht gut nutzbar ist (ca 2 Mbit im besten Fall).
ZitatKlar doch kann man dies machen, die Rufnummer auf einen SIP Anbieter portieren und damit ein SIP Telefon oder einen VOIP Router einsetzen. :
Einen eigenen SIP Anbieter werde ich beim Kabelanschluss nicht wählen können, weil ich dort keine freie Anbieterwahl habe. Das ist aber letztendlich nicht das entscheidende für mich.
ZitatNetzbetreiber / Anbieter sind vermutlich zwei verschiedene Unternehmen? :
Ich vermute mal, dass der Netzbetreiber das große lila Unternehmen ist. Wenn das der Fall ist, dann ist der Anbieter ein anderer ja. Ehrlich gesagt weiß ich das aber nicht ganz genau. Ich bin ja mit der naiven Annahme heran gegangen, die Telefondose funktioniert und der Anbieter ist egal, mit technischen Unterscheidungen zwischen Netzbetreiber und Anbieter kenne ich mich eigentlich nicht aus.
ZitatDer Vermieter hat mit dem Anbieter keinen Vertrag, also muss der Mieter als Geschäftspartner des Anbieter auf Erfüllung pochen. :
Was heißt in dem Fall, auf Erfüllung pochen? Vom Anbieter werde ich wie gesagt stets mit der oben genannten Aussage zurückgewiesen. Ich müsste mich dann also vermutlich juristisch mit dem Anbieter auseinander setzen oder? (Vertragsrecht)
ZitatDas Ganze hat allerdings hier weniger mit Mietrecht zu tun, so wie man aus dem Urteil heraus lesen konnte und selbst erkannt hatte, ist der Vermieter außen vor. :
Der Grund, warum ich es hier eingestellt habe, war meine Auffassung, dass es sich eigentlich dennoch um einen Mangel an der Mietsache handelt. Dazu habe ich zum Beispiel dieses Urteil hier gefunden.
Auch hier wird bestätigt, dass der Vermieter die Leitung nicht instand setzen muss, aber ich kann zumindest eine Mietminderung vornehmen, oder?
-- Editiert von Uhu17 am 21.02.2018 18:06
#4
Antwort vom 21. Februar 2018 | 18:42
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatAuch hier wird bestätigt, dass der Vermieter die Leitung nicht instand setzen muss, aber ich kann zumindest eine Mietminderung vornehmen, oder? :
Machen kann man alles, bei zu viel Rückstand gibt es die Möglichkeit für den Vermieter fristlos zu kündigen.
Vor allem kann der Vermieter nichts dafür:
ZitatIch vermute mal, dass der Netzbetreiber das große lila Unternehmen ist. Wenn das der Fall ist, dann ist der Anbieter ein anderer ja. :
Ja das ist meist das Unternehmen, und der verlangt nun mal Kosten für das Durchschalten bzw. die Instandhaltung vom Anbieter.
Der Anbieter hat die Leitung vom Netzbetreiber übernommen, und will halt für seine Kunden die Störungsbeseitigung nicht übernehmen. So das ist nun das eigene Vergnügen sich mit seinem Anbieter zu einigen oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage den Vertrag zu lösen.
ZitatIch müsste mich dann also vermutlich juristisch mit dem Anbieter auseinander setzen oder? (Vertragsrecht) :
Auf das wird es hinaus laufen, bei manchen Anbieter recht ein freundliches Schreiben mit den Hinweisen aus, andere stellen sich auf stur. Alternativ sich an die Bundesnetzagentur wenden, dauert zwar ein wenig, dafür entstehen keine Kosten, jedoch kann es sein, das der Anbieter danach von seiner Seite auf, den Vertrag auflöst.
ZitatEinen eigenen SIP Anbieter werde ich beim Kabelanschluss nicht wählen können, weil ich dort keine freie Anbieterwahl habe. :
Klar geht dies und das hat nichts mit dem Anbieter zu tun, Man hat ja heute gerne ein paar Nummern mehr zu Verfügung, dies nennt sich Netzneutralität welche auch der Kabelanbieter gewähren muss.
http://www.dsl-tarifjungle.de/voip/sip-anbieter.html
Problem jedoch, die Rufnummer ist beim jetzigen Anbieter und dieser wird die Nummer nicht zur Portierung freigeben, sol lange man an den Vertrag gebunden ist.
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