Hallo
Ich habe drei Fallbeispiele.
An wen muss sich der Mieter im Fall A, Fall B und Fall C wenden für die Nebenkostenabrechnung.
Ausgangslage ist immer dass der Mieter im Jahr 2021 vom 01.01.2021 bis zum 31.08.2021 ein Haus gemietet und bewohnt hat.
Dieses Haus wurde verkauft an einen Käufer.
Der Verkäufer ist gleich der Vermieter laut dem unterzeichneten Mietvertrag.
Fall A
Besitzübergang des Hauses auf den Käufer im Juni 2021.
Fall B
Besitzübergang auf den Käufer im November 2021.
Fall C
Besitzübergang auf den Käufer im Januar 2022.
Viele Grüße
Nachtrag:
Abrechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung ist der Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021.
Nutzungszeitraum für den Mieter 01.01.2021 bis 31.08.2021.
-- Editiert von User am 4. November 2022 23:36
Wer ist für die Nebenkostenabrechnung zuständig
4. November 2022
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Frage vom 4. November 2022 | 23:33
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 14x hilfreich)
Wer ist für die Nebenkostenabrechnung zuständig
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#1
Antwort vom 4. November 2022 | 23:59
Von
Status: Unbeschreiblich (107902 Beiträge, 38086x hilfreich)
ZitatBesitzübergang des Hauses auf den Käufer im Juni 2021. :
ZitatBesitzübergang auf den Käufer im November 2021. :
ZitatBesitzübergang auf den Käufer im Januar 2022. :
Es ist total egal wann der Mieter ausgezogen ist.
Relevant ist eher, wann der Käufer zum Vermieter wurde.
#2
Antwort vom 5. November 2022 | 00:02
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 14x hilfreich)
ZitatRelevant ist eher, wann der Käufer zum Vermieter wurde. :
Hab ich nicht genau beschrieben, Besitzübergang auf den Käufer sollte auch bedeuten, dass der Käufer zum Vermieter wurde.
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#3
Antwort vom 5. November 2022 | 00:15
Von
Status: Unbeschreiblich (107902 Beiträge, 38086x hilfreich)
ZitatHab ich nicht genau beschrieben :
Nö, sonst wäre die Nachfrage überflüssig gewesen.
ZitatBesitzübergang auf den Käufer sollte auch bedeuten, dass der Käufer zum Vermieter wurde. :
Da weder Besitzübergang noch Eigentumsübergang der Zeitpunkt sein muss, zu dem man zum Vermieter wird, war das nicht zu erkennen.
Abrechnungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Abrechnungsanspruchs den Status "Vermieter" inne hat.
#4
Antwort vom 5. November 2022 | 00:29
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 14x hilfreich)
ZitatAbrechnungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Abrechnungsanspruchs den Status "Vermieter" inne hat. :
Geht man nun davon aus dass der Besitzübergang (Eigentumsübergang) auch der Übergang des Vermieter Status auf den Käufer ist.
Und der Abrechnungszeitraums wie geschrieben der 01.01.2021 bis 31.12.2021 ist.
So würde ich dies wie folgt auswerten:
Fall A = Käufer
Fall B = Käufer
Fall C = Verkäufer
Oder verstehe ich den Abrechnungsanspruch falsch?
#5
Antwort vom 5. November 2022 | 01:58
Von
Status: Unbeschreiblich (107902 Beiträge, 38086x hilfreich)
ZitatOder verstehe ich den Abrechnungsanspruch falsch? :
Nein, der wurde korrekt verstanden.
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