Wer kann den Untermietvertrag kündigen?

27. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gabries
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer kann den Untermietvertrag kündigen?

Hallo liebe Community,
ich hoffe, jemand kann bei folgendem Sachverhalt helfen:

-4er WG
-Davon 3 Hauptmieter (A, B und C)
-Hauptmieter A hat seit 3 Jahren einen Untermietvertrag mit Untermieter (U). Das Zimmer war unmöbliert und A wohnt in der gleichen Wohnung.
-Hauptmieter B und C sind erst nachträglich (vor 6 Monaten und 2 Jahren) eingezogen und per Nachtrag in den Hauptmietvertrag aufgenommen worden. Sie haben keinen Untermietvertrag mit U unterzeichnet.

A möchte U nun kündigen.

Folgende Fragen:
1. Besteht der Untermietvertrag nur zwischen A und U oder haben die Hauptmieter B und C ein Mitspracherecht bei der Kündigung?
2. Ist eine Kündigung mit Kündigungsfrist von 6 Monaten wirksam? Kann U Widerspruch einlegen oder rechtlich gegen die Kündigung vorgehen?
3. "Gehört" A das nun frei werdende Zimmer allein A, im Sinne der erneuten Untervermietung bzw. Nutzung durch den Lebensgefährten von A? Oder haben B und C ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl eines neuen Untermieters?

Vielen Dank schon mal für etwaige Rückmeldungen und Hinweise

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Gabries):
1. Besteht der Untermietvertrag nur zwischen A und U oder haben die Hauptmieter B und C ein Mitspracherecht bei der Kündigung?

Kommt auf die Ausgestaltung des Hauptmietvertrages, des Untermietvertrages und des Nachtrages an, was sich daraus ergibt.



Zitat (von Gabries):
2. Ist eine Kündigung mit Kündigungsfrist von 6 Monaten wirksam?

kann man nicht sagen ohne den Inhalt der Kündigung zu kennen.
Jedenfalls ist hier eine Kündigungsfrist von 6 Monaten wirksam.



Zitat (von Gabries):
3. "Gehört" A das nun frei werdende Zimmer allein A, im Sinne der erneuten Untervermietung bzw. Nutzung durch den Lebensgefährten von A? Oder haben B und C ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl eines neuen Untermieters?

Kommt auf die Ausgestaltung des Hauptmietvertrages und des Nachtrages an, was sich daraus ergibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
a.huhn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag muss ja stehen, zwischen wem er geschlossen ist. Da B und C nachträglich eingezogen sind, können die ja gar nicht im Vertrag stehen? Damit gibt es ja nur einen Vertrag zwischen A und U, und nur der kann ihn dann auch kündigen.

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#3
 Von 
Gabries
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Kommt auf die Ausgestaltung des Hauptmietvertrages, des Untermietvertrages und des Nachtrages an, was sich daraus ergibt.

Im Hauptmietvertrag ist es den Mietern gestattet einen Untermieter aufzunehmen. Anderweitige Regelungen wurden nicht getroffen.
Auch bei den Nachträge ist es recht einfach gehalten. Alter Mitbewohner zieht aus an dessen Stelle tritt Bewohner B. Alle anderen Punkte des Mietvertrages sowie der Nachträge gelten unverändert.

Der Untermietvertrag wurde damals mit den damaligen Hauptmieter A, B und C (B und C sind inzwischen ausgezogen und durch andere Hauptmieter besetzt) geschlossen.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
m Hauptmietvertrag ist es den Mietern gestattet einen Untermieter aufzunehmen. Anderweitige Regelungen wurden nicht getroffen.

Weiter unzureichende Beschreibung.
Was soll "den Mietern" heißen ? Alle Mieter gemeinsam, oder jeder MIeter einzeln ?
Was soll [@Quote] A wohnt in der gleichen Wohnung heißen ? Haben A B und C jeder eine eigene Wohnung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Gabries
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Weiter unzureichende Beschreibung.
Was soll "den Mietern" heißen ? Alle Mieter gemeinsam, oder jeder MIeter einzeln ?
Was soll [@Quote] A wohnt in der gleichen Wohnung heißen ? Haben A B und C jeder eine eigene Wohnung ?


Leider ist es nicht näher definiert ob alle gemeinsam oder jeder MIeter einzeln dazu berechtigt sind, einenUntermieter zu haben. Es würde nur vertraglich festgelegt, dass es erlaubt ist und steht so im Nachtrag des Mietvertrages. Vermutlich sind damit alle Hauptmieter der Wohnung gemeint.

A wohnt mit Untermieter U in der gleichen Wohnung. B und C ebenfalls, sind aber erst nach dem Abschluss des Untermietvertrag eingezogen und haben einen formlosen Nachtrag im Mietvertrag erhalten. Der Untermietvertrag mit U findet im Nachtrag keine Erwähnung. .

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#6
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 36x hilfreich)

Wenn man hier nicht wörtlich die entsprechenden Passagen des Mietvertrags nennt, wird das eher Kaffeesatzleserei.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Gabries):
Der Untermietvertrag wurde damals mit den damaligen Hauptmieter A, B und C (B und C sind inzwischen ausgezogen und durch andere Hauptmieter besetzt) geschlossen.
Der Wechsel der Hauptmieter wird auf den Untermietvertrag keine Auswirkungen haben. Wenn wirklich A,B und C als Vermieter im Untermietvertrag stehen und das auch nicht mit dem Einverständnis des Untermieters geändert wurde, dann müssen A,B und C gemeinsam diesen Untermietvertrag kündigen. Ja, ich weiß, dass B und C nicht mehr in der Wohnung leben. Aber sie hängen nunmal immernoch im Untermietvertrag drin, wenn dieser nicht unter Mitwirkung des Untermieters geändert wurde.

Wer dann einen neuen Untermietvertrag abschließen darf, kann ich kaum beurteilen. Die ursprüngliche Konstruktion legt nahe, dass alle Hauptmieter gemeinsam entscheiden müssen. Im übrigen müsste auch der Vermieter gefragt werden, sofern der im Hauptmietvertrag nicht ein generelles Recht zur Untervermietung eingeräumt hat.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nachtrag: Vielleicht kann man der Argumentation folgen, welche Berliner Gerichte beim Austausch eines Hauptmieters einer WG verwenden.

In Berlin urteilen Gerichte meines Wissens nach aktuell, dass eine WG das Recht auf Austausch der Hauptmieter hat. Begründung dafür ist, dass ein Vermieter, welcher an eine WG vermietet, de facto nicht an Einzelpersonen sondern an "die WG" vermietet. Daher soll es rechtens sein, wenn innerhalb gewisser Grenzen die Personen in er WG, also die Hauptmieter, ausgetauscht werden.

Möglicherweise kann man diese Argumentation, welche ich jedoch nicht wirklich schlüssig finde, auf den Fall hier übertragen. Vermietet haben zwar A,B,C, aber de facto haben die damaligen Hauptmieter als Ganzes den Untermietvertrag als Vermieter abgeschlossen. Wenn man obiger Argumentation folgt, so könnte durch den Austausch der Hauptmieter auch ein Austausch der Haupt-vermieter erfolgt sein. Aber das hätte man dem Untermieter dann natürlich mindestens mal mitteilen müssen.

Wie gesagt, ich kann dieser Argumentation nicht so wirklich viel abgewinnen. Aber zusammenfassend würde ich vermuten, dass entweder A,B und C zusammen oder die aktuellen Hauptmieter zusammen kündigen müssen. Oder man einigt sich.

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