Ich bin am 01.10 .2020 in die Wohnung eingezogen, am 07.10.2020 erfolgte eine Heizung Zwischenablesung, die mir jetzt in die Rechnung gestellt ist. Muss ich die Kosten für die Zwischenablesung tatsächlich übernehmen?
-- Editiert von Delta123mitglied am 12.10.2020 07:53
Wer übernimmt die Kosten?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Muss ich die Kosten für die Zwischenablesung tatsächlich übernehmen?
Was wurde denn dazu im Mietvertrag vereinbart?
ZitatMuss ich die Kosten für die Zwischenablesung tatsächlich übernehmen? :
Nein. Der BGH hat mit dem Urteil BGH Urteil v. 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07 festgestellt, dass die zwingend (!) vorzunehmende Zwischenablesung keine Nebenkosten sondern Verwaltungskosten sind, die der Vermieter zu tragen hat.
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ZitatNein. Der BGH hat mit dem Urteil BGH Urteil v. 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07 festgestellt, dass die zwingend (!) vorzunehmende Zwischenablesung keine Nebenkosten sondern Verwaltungskosten sind, die der Vermieter zu tragen hat. :
Hast Du eine Glaskugel oder woher kennst Du die vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag des Fragestellers zu dieser Thematik? Viele Mietverträge enthalten nämlich eine Klausel zur Übernahme der Kosten einer Zwischenablesung und dann müssen die Kosten sehr wohl vom Mieter übernommen werden.
Ich hab das jetzt einfach mal aus dem Leitsatz des Urteils BGH VIII ZR 254/17 abgeleitet.
Zitat:Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gem. § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.
Aha - BGH VIII ZR 254/17 - einfach mal wahllos in die Kiste gegriffen?
oder was soll eine "vereinbarte Verwaltungskostenpauschale" mit tatsächlich angefallenen Kosten einer Zwischenablesung zu tun haben?
Um es gleich vorwegzunehmen:
Mit Urteil VIII ZR 19/07 vom 14. November 2007 hat der BGH ausgeführt,
- dass es sich bei Mieterwechselkosten (worunter z.B. Zwischenablesekosten fallen) nicht um umlegbare Betriebskosten im Sinne der II. BV/der Betriebskostenverordnung handelt
(weil nicht regelmäßig wiederkehrend und weil in II.BV/Betriebskostenverordnung auch nichts zur Kostentragung geregelt ist)
(dass somit z.B. alleine durch den Satz "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S. II.BV/Betriebskostenverordnung" keine Kostenübernahme für Mieterwechselkosten vereinbart wäre)
- dass diese Kosten somit in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen
Der BGH hat aber eben auch nicht ausgeschlossen, dass eine anderweitige vertragliche Regelung möglich ist.
Und genau das ist seit Jahren auch so üblich - z.B. in Verträgen von Haus und Grund mit aktuellem Wortlaut:
§ 8.3. Zieht der Mieter innerhalb der turnusmäßigen Abrechnungsperiode aus, trägt er die Kosten für die Zwischenablesung des Wärme-, Warm-, und Kaltwasserverbrauchs sowie die Kosten der Aufteilung der Abrechnung in Höhe des durch das beauftragte Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellten Betrages.
also wieder zurück zu #4
ZitatZitat: :
Muss ich die Kosten für die Zwischenablesung tatsächlich übernehmen?
Was wurde denn dazu im Mietvertrag vereinbart?
Und was hat jetzt eine Verwaltungskostenpauschale mit den Kosten für die Zwischenablesung zu tun?
Der Tenor des BGH Urteil v. 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07 lautet:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die we-gen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
Das heißt im Umkehrschluss, dass eine Umlage möglich ist, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt.
-- Editiert von hh am 12.10.2020 12:11
Ich bin jetzt sehr spitzfindig, aber das heisst es nicht. Der BGH hat nicht über eine konkrete vertragliche Vereinbarung geurteilt. Der Tenor lässt das offen. Im BGH-Fall gab es nämlich keine solche vertragliche Regelung. Ob eine solche Vereinbarung rechtsgültig sein kann, dazu schweigt der BGH in diesem Urteil.ZitatDas heißt im Umkehrschluss, dass eine Umlage möglich ist, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. :
Wenn man ins Urteil selber hineinschaut, so steht dort ganz am Ende "Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. " Es wird dann weiter ausgeführt, dass Nutzerwechselkosten keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Über Betriebskosten geht es somit nicht.
Theoretisch ist es zwar möglich, dass ein Mietvertrag an anderer Stelle die Pflicht zur Tragung dieser Kosten durch den Mieter vorsieht. Ob das dann gültig ist, wäre jedoch eine durchaus knifflige Frage.
ZitatDas heißt im Umkehrschluss, dass eine Umlage möglich ist, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. :
Genau und um das zu klären müsste die Frage
ZitatMuss ich die Kosten für die Zwischenablesung tatsächlich übernehmen? :
Was wurde denn dazu im Mietvertrag vereinbart?
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