Wer übernimmt die Reperaturkosten?

3. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Burgfraubö
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer übernimmt die Reperaturkosten?

Hallo miteinander,
ich hoffe, hier Hilfe zu finden.

Seit einem halben Jahr bin ich Mieterin einer Wohnung innerhalb eines 3-Parteien-Hauses. Im November löste sich in Folge eines Sturms ein Fensterladen aus der Wand; möglicherweise war dieser nicht korrekt am Fensterladenhalter fixiert. Als der Vermieter hiervon erfuhr, sprach er davon, ohnehin hohe Kosten zu tragen, so etwas dürfe nicht geschehen. Mein Partner bot an, sich selbst darin zu versuchen, den Schaden zu beheben und besorgte zu diesem Zwecke Material. Da das Loch in der Wand jedoch sehr schmal war, gelang dies nicht; es hätte gebohrt werden müssen, was wir uns als Laien nicht zutrauen. Im darauffolgenden Gespräch mit unseren Mitmietern erfuhr ich, dass eben der Fensterladen, den wir zu fixieren versuchten, sich bereits beim Vormieter gelöst hat, wovon der Vermieter am Folgetag im Telefonat behauptete, nichts zu wissen. Ich berichtete, dass die Reperatur von meinem Partner nicht zu ermöglichen sei, zumal offensichtlich schon zuvor Schäden aufgetreten sind; deshalb gab der Vermieter mir die Daten eines Fachmannes, welcher die Schäden recht schnell behob. Auf Nachfrage, wer die Rechnung darüber erhalten soll, gab ich die Adresse des Vermieters an. Vergangene Woche erhielt ich jedoch die Rechnung über mehr als 100€; am Telefon gab der Handwerker an, der Vermieter habe nach Erhalt der Rechnung angegeben, sie uns zukommen zu lassen, schließlich sei der Fensterladen von uns "herausgerissen" worden.

Ich würde mich über Einschätzungen der Lage und Tipps hinsichtlich des weiteren Vorgehens freuen!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Burgfraubö):
schließlich sei der Fensterladen von uns "herausgerissen" worden.

Wenn ihr der Sturm seid, könnte er recht haben. Aber so? Ihr habt den Schaden nicht verursacht, nur gemeldet. Die Begleichung der Rechnung ist allein Sache des Vermieters, lasst euch also nicht für etwas "bestrafen", dass ihr nicht zu verantworten habt.

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Burgfraubö):
deshalb gab der Vermieter mir die Daten eines Fachmannes, welcher die Schäden recht schnell behob.



Und wer hat den Auftrag zur Reparatur erteilt?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
Burgfraubö
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Auftrag erteilt inklusive Terminabsprache habe ich, aber bei ebenjenem Handwerker, dessen Kontaktdaten mir vom Vermieter gegeben wurden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Die Begleichung der Rechnung ist allein Sache des Vermieters,


Erstmal nein!
Den Auftrag gab die Mieterin, damit ist sie an der Reihe die Rechnung des Handwerkers zu bezahlen.
Das Geld kann sie sich aber vom Vermieter wiederholen, notfalls unter Verrechnung mit der Mietzahlung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Die Begleichung der Rechnung ist allein Sache des Vermieters,

Falschm es ist die Aufgabe des Auftraggebers - hier also des Mieters.

Der kann dann die Erstattung vom Vermieter fordern und ja nach Beweislage auch durchsetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Burgfraubö):
Den Auftrag erteilt inklusive Terminabsprache habe ich, aber bei ebenjenem Handwerker, dessen Kontaktdaten mir vom Vermieter gegeben wurden


Das war schon mal ein Fehler......

In Zukunft Vermieter schriftlich (mit Zustellungsnachweis) auffordern den Mangel zu behebn und Frist setzen. ANkündigen, bei Ablauf der Frist selber den Auftrag auszulösen und die Kosten mit der Miete zu verrechnen.

Jetzt könnte es problematisch werden....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Jetzt könnte es problematisch werden....


Evtl. für den Vermieter. Wenn der Mieter nachweisbar für den Schaden nicht zu-
ständig ist, und er auf Anraten des Vermieters genau diesen Handwerker bestellt hat, zieht er den Rechnungsbetrag von der Miete ab und nun ist der
Vermieter am Zug.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von philosoph32):
Jetzt könnte es problematisch werden....

Evtl. für den Vermieter. Wenn der Mieter nachweisbar für den Schaden nicht zu-
ständig ist, und er auf Anraten des Vermieters genau diesen Handwerker bestellt hat, zieht er den Rechnungsbetrag von der Miete ab und nun ist der
Vermieter am Zug.


Das ist juristischer Unfug. Man kann zwar gegen bestrittene Forderungen unter bestimmten Umständen auch aufrechen. Das bietet sich hier allerdings nicht an.

Zitat (von Leo4):
auf Anraten des Vermieters
Der Vermieter hat auf Nachfrage welcher Handwerker zu empfehlen sei, diesen genannt. Eine Kostenübernahmegarantie hat er damit aber nicht abgegeben. Argumentier das mal bitte sachlich weg.

Zitat (von Leo4):
Wenn der Mieter nachweisbar für den Schaden nicht zu-
ständig ist,
zum einen steht das hier nicht fest zum anderen wäre dann aber ein anderer, z.B. der Vermieter, zuständig. Und dann sollte man das auch dem anderen überlassen.

Zitat (von Burgfraubö):
Mein Partner bot an, sich selbst darin zu versuchen, den Schaden zu beheben
Ist der Vermieter darauf eingegangen? Dann könnte ein Werkvertrag entstanden sein der letztlich auch - wenn auch durch einen anderen im Auftrag des Ursprungsauftragsnehmers erledigt wurde.

Nicht das ich das Verhalten des Vermieters hier für gut ansehe, ich finde es eher zum Rückwärtsessen, aber hier geht es um die rechtliche Würdigung.

Zitat (von Burgfraubö):
Auf Nachfrage, wer die Rechnung darüber erhalten soll, gab ich die Adresse des Vermieters an.
So etwas unterlass zukünftig besser, wenn es nicht vorher mit demjenigen verbindlich (und bei so einem Vogel auch nachweisbar) abgesprochen ist.
Bezahlst Du dann nicht und der andere auch nicht, kann das sehr schnell zusätzlich ins Strafrecht abgleiten.

Wie man es richtig machen könnte, wurde hier
Zitat (von philosoph32):
In Zukunft Vermieter schriftlich (mit Zustellungsnachweis) auffordern den Mangel zu beheben und Frist setzen.
Zur Fristsetzung würde ich nicht raten, eher zu einer moderateren Wortwahl.

Zitat (von philosoph32):
ANkündigen, bei Ablauf der Frist selber den Auftrag auszulösen und die Kosten mit der Miete zu verrechnen.

Jetzt könnte es problematisch werden....
Seh ich auch so, dass dürfte problematisch werden.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Hat der Vermieter im Gespräch den Mieter damit beauftragt die Reparaturausführung auf Kosten des Vermieters zu organisieren? Wenn ja (und beweisbar!) ist die Sache einfach, der Mieter muss die Kosten zwar vorschießen kann sie jedoch vom Vermieter zurückfordern.

Anderen Fallkonstellation können die Rückforderung des Geld vom Vermieter deutlich erschweren, bzw. sogar verhindern.

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