Wg-Zimmer unterverm.; Erlaubnis d. Mitbewohnerer?

27. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Wiwi22
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wg-Zimmer unterverm.; Erlaubnis d. Mitbewohnerer?

Hallo,

ich wohne in einer 4er Studenten-Wg. Alle 4 Parteien sind Hauptmieter. Kann ich mein Zimmer ohne Erlaubnis des Vermieters und der Mitbewohner für ein Jahr an eine außenstehende Person untervermieten?

Hintergrund: Ich gehe für ein Jahr wegen eines Praktikums nach Lateinamerika. Mit einem Wg Mitbewohner habe ich starke Probleme, da er nur Party macht, während ich eher der Bib-Student bin. Da es in Würzburg fast unmöglich ist ein Zimmer zu finden, habe ich einem Chinesen (Ausländer bekommen fast nie Zimmer) per Email zugesagt, dass er mein Zimmer für ein Jahr haben kann ohne meinen Mitbewohnern davor Bescheid zu geben. Jetzt stellt sich ein Mitbewohner quer und sagt, dass er nicht damit einverstanden ist.


Die Vermieterin teilte mir mit, dass ich ab jetzt die Einverständnis der Mitbewohner brauche, wenn ich auch weiterhin in der Wg wohnen möchte, wenn ich zurück komme??? Ich stehe aber im Mietvertrag drin.

Ich habe dem Chinesen einen Mietvertrag geschickt, welchen ich unterschrieben habe. In dem Fall, dass er nicht in mein Zimmer einziehen könnte, wenn die Mitbewohner sich quer stellen, musste ich die Kosten von ihm tragen, wenn er in einem Hotel etc. wohnen würde, wenn er wieder zurück kommt? (Ich habe ihm angeboten, alternativ bei einem Freund von mit zu wohnen).

Danke


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-- Editiert Wiwi22 am 27.09.2012 18:43

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Kann ich mein Zimmer ohne Erlaubnis des Vermieters und der Mitbewohner für ein Jahr an eine außenstehende Person untervermieten?


Nein, du mußt generell die Erlaubnis zumindest des Vermieters einholen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Und wenn er diese Erlaubnis verweigert, steht dir ein außerordentliches (mit gesetzlicher Frist) Kündigungsrecht zu. Aber die Untervermietung erzwingen kannst du nicht. Siehe hierzu das BGB:

quote:
§ 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.


Bei unerlaubter Untervermietung riskierst du die Kündigung des Mietverhältnisses. Und genau das meinte die Vermieterin wohl.

Find ich übrigens schon irgendwie krass, wie du den Chinesen ins offene Messer laufen läßt. Oder hast du ihn über die Feierfreudigkeit des Mitbewohners informiert? Zumal er als ungebetener Mitbewohner dann vielleicht auch mit Feindseligkeiten zu rechnen gehabt hätte.

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