Whg-Wechsel/Eigenbedarf: kürz. Kündigungsfrist?

2. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
PabloNeruda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Whg-Wechsel/Eigenbedarf: kürz. Kündigungsfrist?

Hallo an alle,

wir haben gerade eine neue Wohnung gefunden und ziehen aus Wohnungen zusammen. Mit dem Wissen, dass der Vermieter der einen Wohnung selbst einziehen möchte und ein gewisses Entgegenkommen signalisiert hat (mündlich) haben wir einen Mitvertrag zum 15.3. unterschrieben. Die ordentliche Kündigung würde das Mietverhältnis der Wohnung zum 31.5. beenden.

Nach Unterschrift des neuen Mietvertrags unsererseits zieht dieser jedoch zurück und sagt, wir müssten die Miete bis zum 31.5. leisten.

Wir bräuchten die Wohnung max. bis zum 15.4. - Inwieweit gibt es eine Handhabe, da er den Anschein erweckt habe, eine schnelle Übernahme sei möglich? Sollten wir uns die Monatsmiete des Mai sparen, wäre uns bereits geholfen.

Vielen Dank für alle Tipps und Ratschläge.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Inwieweit gibt es eine Handhabe, da er den Anschein erweckt habe, eine schnelle Übernahme sei möglich? <hr size=1 noshade>

Wohl gar keine.
Ein "mal sehen" ist halt nichts konkretes, daraus erwächst keine Verbindlichkeit.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


quote:
der Vermieter ...... ein gewisses Entgegenkommen signalisiert hat


"Da muss ich mal drüber nachdenken"

quote:
da er den Anschein erweckt habe, eine schnelle Übernahme sei möglich


Er hat es also nicht einmal ausgesprochen!

Schwammiger könnte die Grundlage gar nicht sein. Vllt. erreicht ihr etwas, wenn ihr einen Nachmieter findet, der dem Vermieter passt und der lässt sich darauf ein. Aber nicht auf die Mär mit den drei Nachmietern reinfallen: Der VM muss sich nicht einmal mit dem Thema beschäftigen - er kann das Einhalten der regulären Kündigungsfrist verlangen und muss nichts weiter unternehmen.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PabloNeruda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo von HeHe,

so habe ich es mir auch schon gedacht. Er will immer noch einziehen, hat nur sein Standpunkt bzgl. des Auszugstermins geändert ("Ich könnte recht kurzfristig einziehen" zu "Nein, vor dem 1.6. zieh ich nicht ein, mich drängt ja nichts"). Gibt es da keine rechtliche Grundlagen, die "Handeln unter Annahme von" regeln?

Besten Dank

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

quote:
Ich könnte recht kurzfristig einziehen

ist wohl kaum als Auflösungsvertrag zu interpretieren. Von daher gilt die Kündigungsfrist bis zum 31.5. Ihr könnt natürlich versuchen, einen Auflösungsvertrag mit ihm auszuhandeln. Meistens geht das in die Richtung: Wir beenden den Mietvertrag zum ... und der Mieter zahlt dafür Betrag x. Das ist dann alles Verhandlungssache.

Wenn der Vermieter auf stur stellt, könnt ihr das natürlich auch. Dann gebt ihr die Wohnung halt erst zum 31.5. zurück und schaut euch genau an, zu was ihr rechtlich verpflichtet seid (z.B. ob renoviert werden muss).

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


quote:

Gibt es da keine rechtliche Grundlagen, die "Handeln unter Annahme von" regeln?


Nein!? Wie sollte die aussehen? Ein im Konjunktiv geäußerter Satz wie "Ich könnte recht frühzeitig einziehen" ist nicht mehr, als laut gedacht.

Es hängt allein vom VM, sich evtl. anderweitig einigen zu können (ein Nachmieter wird früher gefunden oder der Vorschlag von cauchy - obwohl der für den VM finanzielle Einbußen bedeuten würde).



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