Hallo,
wir haben von unserem Vermieter fristgerecht eine Modernisierungsankündigung mit anschließender Mieterhöhung erhalten. Bei der Modernisierung handelt es sich um eine Maßnahme. Soweit ich recherchieren konnte gibt es Urteile, dass genau diese Maßnahme jedoch keine Modernisierung darstellt - leider nicht für meinen Gerichtsstand. Ich würde demnach gerne "dagegen" vorgehen. Mein Problem ist jedoch, dass ich keine Rechtschutzversicherung habe. Soweit ich weiß ist der Vermieter auf meinen "Widerspruch" hin berechtigt eine entsprechende Klage zu erheben. Ich möchte mich jedoch gar nicht unbedingt gegen die "Modernisierung" an sich wehren - soll er nur machen. Mir geht es vielmehr um die Mieterhöhung danach, weil m.E. eben keine Modernisierung und damit kein Anspruch vorliegt. Mich würde nun interessieren, ob ich den Widerspruch nur gegen die Mieterhöhung richten kann und welche Prozesskosten hier ggf. auf mich zukommen. Soweit ich weiß wird bei Modernisierungsmieterhöhungen das 12-fache der Mieterhöhung angesetzt. Das wäre in meinem Fall noch überschaubar (3-stelliger Betrag). Natürlich könnte man das ganze auch auf sich beruhen lassen, aber die Befürchtung ist eben, dass es dann die nächsten Monate so weiter geht (wenngleich da ein Maximum von 2€ pro m² existiert).
Besten Dank!
"Widerspruch" Mieterhöhung Modernisierung
Zitat :Mir geht es vielmehr um die Mieterhöhung danach, weil m.E. eben keine Modernisierung und damit kein Anspruch vorliegt
Warum ist die Maßnahme deines Erachtens keine Modernisierung? Wenn Maßnahmen getroffen werden, die den Bewohnern/Mietern einen Nutzen bringen, sind die Kosten zu 8 % für Modernisierungs-Mieterhöhung angesetzt.
Zitat :Warum ist die Maßnahme deines Erachtens keine Modernisierung?
Weil es dazu 1. entsprechende Urteile gibt, nur eben nicht für das örtliche zuständige Gericht, und weil es 2. auch aus objektiven Gründen keinen Sinn macht. Eine Gegensprechanlage soll durch eine Videosprechanlage ersetzt werden. Es gibt aber andere grobe Mängel die nicht behoben wurden und die "Zugangssicherheit" beeinträchtigen, mir der der Vermieter argumentiert.
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Von welcher Maßnahme wird denn hier gesprochen?
Zitat :Von welcher Maßnahme wird denn hier gesprochen?
Eine Gegensprechanlage soll durch eine Videosprechanlage ersetzt werden
Zitat :Eine Gegensprechanlage soll durch eine Videosprechanlage ersetzt werden. Es gibt aber andere grobe Mängel die nicht behoben wurden
Die Antwort auf die konkrete Frage wird es nur vom örtlich zuständigen Gericht geben.
Der Einwand von anderen Mängeln ist im hier in Rede stehenden Zusammenhang allerdings sinnfrei. Mängel begründen ein Recht zur Minderung, nicht aber zur Ablehnung einer berechtigten Mieterhöhung nach Modernisierung.
Zitat :Der Einwand von anderen Mängeln ist im hier in Rede stehenden Zusammenhang allerdings sinnfrei.
Wenn aber z.B. die Hauseingangstür nicht ordentlich schließt bzw leicht aufgedrückt werden kann führt das Argument einer gesteigerten Sicherheit bei Einbau einer Videoanlage ad absurdum. Sollte das keine Berücksichtigung für den Einzelfall bedeuten?
Mir ist kein Gesetz bekannt, welches den Mietern ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Modernisierungsmaßnahmen einräumt.
wirdwerden
Mir schon, zumindest indirekt. In § 555b BGB steht nämlich, was Modernisierungsmaßnahmen sind. Wenn die hier vorgeschlagenen Maßnahmen nicht darunter fallen, dann sind das einfach keine Modernisierungsmaßnahmen. Beweispflichtig ist der Vermieter. Sollte der Beweis nicht gelingen, dann kann der Vermieter die Durchführung der Arbeiten zumindest mal auf Basis von § 555d BGB nicht durchsetzen. Klar, er kann dann versuchen über Ehaltungsmaßnahmen zu gehen.Zitat :Mir ist kein Gesetz bekannt, welches den Mietern ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Modernisierungsmaßnahmen einräumt.
cauchy, das ist aber sehr indirekt, sehr. Meine Antwort bezog sich nicht darauf, was Modernisierungsmaßnahmen sind, sondern darauf, ob der Mieter Modernisierungsmaßnahmen mit gestalten darf und ablehnen kann. Das ist ein Unterschied.
wirdwerden
Das war mir schon klar. Nur geht es hier im Thread ja dezidiert um die Frage, ob diese Arbeiten eine Modernisierung darstellen und ob daraus folgend dann eine Modernisierungsmieterhöhung rechtmäßig ist. Insoweit wollte ich dem Eindruck entgegentreten, der Vermieter könne das frei entscheiden. Dem ist selbstverständlich nicht so. Das Gesetz gibt den Rahmen vor.
In diesem Fall kommt wohl nur eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes bzw. eine dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse als Begründung in Frage. Ich traue mir dazu in diesem Fall keine Einschätzung zu. Das heisst aber nicht, dass der Mieter dem Vermieter hier chancenlos ausgesetzt ist.
Zur eigentlichen Frage kann ich nur sagen, dass eine Modernisierungsmieterhöhung insoweit knifflig ist, weil diese im Gegensatz zur Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete keine Zustimmung des Mieters benötigt. Wenn sie rechtmäßig ist, so gilt sie auch ohne Zustimmung des Mieters. Somit ist Nichtzahlen sehr gefährlich. Es entstünden dann Mietschulden, die schlimmstenfalls zur Kündigung führen.
Insoweit ist mir unklar, wie der Mieter hier agieren sollte. Die Arbeiten finden ja vermutlich größtenteils außerhalb der Wohnung statt und können daher nicht verhindert werden.
Danke für die Antworten. Tatsächlich möchte ich gar nicht in die "Modernisierung" an sich reinreden. Meines Erachtens liegt hier aber kein Modernisierung nach § 555b BGB vor, sodass auch die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist. Meine Fragen sind ja vielmehr:
1. Kann ich einen "Widerspruch" gegen die Modernisierungsmieterhöhung (isoliert) einreichen?
2. Berechnet sich der Streitwert nach § 41 I 1. HS GKG und umfasst das 12-fache der monatl. Mieterhöhung?
3. Genügt meinerseits zunächst ein schriftlicher Widerspruch überhaupt, um die Erhöhung abzuwenden oder muss hier vielmehr Klage (auf Feststellung ..?!) erhoben werden?
Besten Dank!
Und jetzt?
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