Kann man einer Nebenkostenabrechnung
(für das Jahr 2017, erhalten am 16.11.18) noch nach 556 BGB wirksam widersprechen wenn man die Nachzahlung vorbehaltlos im Dezember 2018 geleistet hat?
Oder hat man dann stillschweigend zugestimmt und ein Widerspruch ist fast ein Jahr später nicht mehr möglich?
Es sei noch erwähnt, dass der Mieter Einsicht in die Belege hätte nehmen können und der inhaltliche Fehler schon damals hätte erkannt werden können.
Widerspruch Nebenkostenabrechnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Es wäre besser gewesen unter Vorbehalt zu zahlen.
Das ändert aber nichts an der 12monatigen Einspruchsfrist.
556 BGB spricht von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung. Dies sind aktuell wohl noch nicht abgelaufen. Von daher wird der Mieter in der Regel noch Einwendungen geltend machen können. Sollte es anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag geben, so müsste man sich anschauen, ob diese wirksam sind.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatEs wäre besser gewesen unter Vorbehalt zu zahlen. :
Das ändert aber nichts an der 12monatigen Einspruchsfrist.
"Wäre besser gewesen" heißt konkret? Könnte deshalb ein inhaltlich berechtigter Widerspruch unwirksam sein?
Gibt es Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen?
Zitat556 BGB spricht von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung. Dies sind aktuell wohl noch nicht abgelaufen. Von daher wird der Mieter in der Regel noch Einwendungen geltend machen können. Sollte es anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag geben, so müsste man sich anschauen, ob diese wirksam sind. :
Anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag gibt es nicht.
Zitat"Wäre besser gewesen" heißt konkret? Könnte deshalb ein inhaltlich berechtigter Widerspruch unwirksam sein? :
Nein. Der § 556 gibt das nicht her.
Der BGH hat dem Mieter auch bei vorbehaltloser Zahlung eine Widerspruchsfrist von 12 Monaten gewährt.
BGH-Urteil vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 269/09).
ZitatDer BGH hat dem Mieter auch bei vorbehaltloser Zahlung eine Widerspruchsfrist von 12 Monaten gewährt. :
BGH-Urteil vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 269/09).
Vielen Dank!
Ich habe den Vertrag und die Leistungsbeschreibung eingesehen. Dort steht Winterdienst laut Gemeindeverordnung und die sonstigen Hausmeistertätigkeiten. Als Preis wird eben nur die Pauschale genannt.
Im MV steht Winterdienst machen die Mieter und der Vorbehalt diese bei Schlechtleistung fremd zu vergeben. Eine WEG Klausel die dazu führt das diese Vereinbarung hinfällig werden kann gibt es nicht. Oder ist alles grundsätzlich durch die WEG änderbar was die Betriebskosten angeht?
Zitat:Ich habe den Vertrag und die Leistungsbeschreibung eingesehen. Dort steht Winterdienst laut Gemeindeverordnung und die sonstigen Hausmeistertätigkeiten. Als Preis wird eben nur die Pauschale genannt.
Was schreibt denn die Geneindeordnung vor ?
Doch sicher nur die öffentlichen Straßen und Wege oder auch Flächen auf dem Grundstück ?
Warum zahlt der Vermieter denn für den auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Winterdienst an die Hausverwaltung wenn es diesen auch seinem Mieter auferlegt ?
Nach welchen Regeln muss er den bezahlen ?
Was der Vermieter nicht bezahlen muss kann er beim Mieter auch nicht umlegen.
Zitat:Achtung
Die Beiträge #8 + #9 sind im falschen Unterforum gelandet !! Bitte verschieben
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten