Widerspruch Nebenkostenabrechnung

13. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch Nebenkostenabrechnung

Kann man einer Nebenkostenabrechnung (für das Jahr 2017, erhalten am 16.11.18) noch nach 556 BGB wirksam widersprechen wenn man die Nachzahlung vorbehaltlos im Dezember 2018 geleistet hat?

Oder hat man dann stillschweigend zugestimmt und ein Widerspruch ist fast ein Jahr später nicht mehr möglich?

Es sei noch erwähnt, dass der Mieter Einsicht in die Belege hätte nehmen können und der inhaltliche Fehler schon damals hätte erkannt werden können.



Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Es wäre besser gewesen unter Vorbehalt zu zahlen.

Das ändert aber nichts an der 12monatigen Einspruchsfrist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

556 BGB spricht von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung. Dies sind aktuell wohl noch nicht abgelaufen. Von daher wird der Mieter in der Regel noch Einwendungen geltend machen können. Sollte es anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag geben, so müsste man sich anschauen, ob diese wirksam sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Es wäre besser gewesen unter Vorbehalt zu zahlen.

Das ändert aber nichts an der 12monatigen Einspruchsfrist.


"Wäre besser gewesen" heißt konkret? Könnte deshalb ein inhaltlich berechtigter Widerspruch unwirksam sein?

Gibt es Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
556 BGB spricht von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung. Dies sind aktuell wohl noch nicht abgelaufen. Von daher wird der Mieter in der Regel noch Einwendungen geltend machen können. Sollte es anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag geben, so müsste man sich anschauen, ob diese wirksam sind.


Anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Mythbuster):
"Wäre besser gewesen" heißt konkret? Könnte deshalb ein inhaltlich berechtigter Widerspruch unwirksam sein?


Nein. Der § 556 gibt das nicht her.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der BGH hat dem Mieter auch bei vorbehaltloser Zahlung eine Widerspruchsfrist von 12 Monaten gewährt.
BGH-Urteil vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 269/09).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der BGH hat dem Mieter auch bei vorbehaltloser Zahlung eine Widerspruchsfrist von 12 Monaten gewährt.
BGH-Urteil vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 269/09).


Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Vertrag und die Leistungsbeschreibung eingesehen. Dort steht Winterdienst laut Gemeindeverordnung und die sonstigen Hausmeistertätigkeiten. Als Preis wird eben nur die Pauschale genannt.

Im MV steht Winterdienst machen die Mieter und der Vorbehalt diese bei Schlechtleistung fremd zu vergeben. Eine WEG Klausel die dazu führt das diese Vereinbarung hinfällig werden kann gibt es nicht. Oder ist alles grundsätzlich durch die WEG änderbar was die Betriebskosten angeht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Ich habe den Vertrag und die Leistungsbeschreibung eingesehen. Dort steht Winterdienst laut Gemeindeverordnung und die sonstigen Hausmeistertätigkeiten. Als Preis wird eben nur die Pauschale genannt.

Was schreibt denn die Geneindeordnung vor ?
Doch sicher nur die öffentlichen Straßen und Wege oder auch Flächen auf dem Grundstück ?
Warum zahlt der Vermieter denn für den auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Winterdienst an die Hausverwaltung wenn es diesen auch seinem Mieter auferlegt ?
Nach welchen Regeln muss er den bezahlen ?
Was der Vermieter nicht bezahlen muss kann er beim Mieter auch nicht umlegen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Achtung

Die Beiträge #8 + #9 sind im falschen Unterforum gelandet !! Bitte verschieben

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen