Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung

4. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Gina C.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung

Ich habe mir im April eine vermietete Eigentumswohnung (die auch vorher schon eine war) gekauft. Mieter ist arbeitslos, aber nicht unterbemittelt. Zahlt eine Miete von 531,00 Euro.

Nun habe ich ihm am 03.07. gekündigt, wegen Eigenbedarf mit der folgenden Begründung:

Die Wohnung wurde von mir mit dem Ziel der Eigennutzung erworben, da sie meinen Wohnbedürfnissen entspricht. Da ich einen eigenen Hausstand gründen möchte und kein anderweitiges Wohneigentum besitze und auch in keinem Mietverhältnis stehe, so daß mir angemessener Wohnraum zur Verfügung steht, benötige ich die Wohnung für mich selbst. Dies führt zu einer Verbesserung meiner eigenen Wohnverhältnisse.

Habe ihn ebenfalls auf seine Frist zum Widerspruch hingewiesen.

Jetzt der Fall: 8 Wochen habe ich nichts von ihm gehört, daß ihm das nicht passt. Nun hat er mir 6 Wochen vor Ablauf der Mietdauer widersprochen. In seinem Schreiben begründet er, daß er nicht ausziehen kann, da er noch nicht weiß, wo er überhaupt einmal arbeiten wird. Außerdem ist er ja arbeitslos und bekäme deswegen keine andere Wohnung. Ein Zwischenumzug wäre ihm nicht zuzumuten. Sprich: Ich soll jetzt warten, bis er einen Job gefunden hat und dann eben irgendwann mal auszieht. Das kann aber ja wohl nicht sein, oder

Dazu kommt noch, daß er seit Februar wußte, daß ich diese Wohnung nur zum Zweck der Eigennutzung erworben habe und das auch von Anfang an klar gestellt habe, daß ich auf keinen Fall an einem langfristigen Mietverhältnis interessiert bin. Ich habe ihm sogar noch länger Zeit gelassen, als ich vom Gesetz her gemußt hätte.

Jetzt habe ich die Sache einem Anwalt übergeben. Mein Anwalt hat ihm geschrieben, daß sein Widerspruch schon mal gar nicht wirksam ist, da er die Widerspruchsfrist nicht eingehalten hat. Demzufolge endet sein Mietverhältnis am 30.09. Weiter hat er ihm erklärt, daß meine Gründe für den Eingenbedarf nachvollziehbar sind und grundsätzlich wirksam sind. Ist ja auch eigentlich klar, ich habe ja nix anderes, wo ich wohne, außer einem Zimmer und keine andere Wohnung. Nun er hat ihm angeboten einen Aufhebungsvertrag zu schließen, entweder zum 30.09. oder zum 31.10. Er hat Zeit sich bis zum 08.09. mit meinem Anwalt in Verbindung zu setzen. Wenn er das nicht tut, dann kommt es zur Klage.

Hat jemand mal Erfahrung mit einem ähnlichen Fall gemacht, oder wie sehen denn meine Chancen aus diesen Prozeß zu gewinnen, wenn es dazu kommt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sersh
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
habe selber gerade einen ähnlichen Fall (nur, dass es eine ganze Familie ist, die in meiner Wohnung wohnt). Und ich würde es erstmal auf dem direkten Wege versuchen. Dem Mieter vielleicht Hilfe bei der Wohnungssuche anbieten, schließlich ist es auch in Deinem Interesse. Ich glaube nämlich nicht, dass in Solchen Fällen der Anwalt die beste Lösung ist. Da kann man eine Menge Nerven, Geld und Zeit verlieren.
Übrigens wieviel Zeit hat eigentlich der Vermieter der Kündigung zu wiedersprechen?

Gruß
Sersh

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#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

BGB § 574b Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Wie es aussieht hat Ihr Mieter die Frist nicht eingehalten.

Hier noch ein Link ! aus Steuernetz
für VER mieter.

Will der Mieter nicht raus, muss er widersprechen

Ihr Mieter kann Ihrer Kündigung widersprechen. Das gilt sogar dann, wenn Ihre Kündigung an sich wirksam ist. Einzige Voraussetzung ist: Die Kündigung muss für den Mieter oder seine Familie eine Härte darstellen, die trotz Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht gerechtfertigt ist (§ 574 BGB ).

Will Ihr Mieter sich darauf berufen, muss er Ihrer Kündigung schriftlich widersprechen. Sein Widerspruchsschreiben muss spätestens 2 Monate vor Mietvertragsende bei Ihnen sein (§ 574 b Abs. 2 BGB ).

Beispiel

Sie kündigen am 4.5.2004 zum 31.7.2004. Das Widerspruchsschreiben Ihres Mieters muss spätestens am 31.5.2004 bei Ihnen sein.

Wichtig: Weisen Sie den Mieter frühzeitig auf sein Widerspruchsrecht hin. Dazu sind Sie verpflichtet! Am besten verbinden Sie dies gleich mit Ihrem Kündigungsschreiben

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