Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung

30. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
shilo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung

Hallo,

ich habe im Mai 2011 schriftlich gegen die Nebenkostenabrechnung Widerspruch bei meinem Vermieter eingelegt, da der die Kosten der leerstehenden Wohnung auf uns umgelegt hat und auch sonst einiges falsch berechnet hat. Habe in dem Schreiben um Übersendung einer neuen korrekten Abrechnung gebeten und erklärt, dass ich dann zahle. Paar Tage später kam der Vermieter persönlich vorbei um sich meine Einwänder genau erläutern zu lassen, obwohl ich dies auch schriftlich gemacht habe und wollte sich noch selber schlau machen und sich melden. Bis heute habe ich nix mehr gehört und auch keine neue Abrechnung bekommen und auch nicht gezahlt. Innerhalb welcher Frist kann er noch Geld von mir fodern? Wäre toll wenn jemand sich da auskennt.

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6 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
shilo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


[size=14px][/size]Habe mich vorher hier anwaltlich beraten lassen u. alle Belege bekommen von meiner Vermietern. Habe ihr das Ergebnis des Anwalts ausgedruckt und bei dem Gespräch übergeben. Daraufhin wollte sie sich alles in Ruhe anschauen und neu rechnen und sich melden. Und darauf warte ich immer noch.


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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ihr Vermieter hat drei Jahre ab Ende 2011 Zeit, Nachforderungen zu stellen.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
shilo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe im BGB nachgeschaut und verstehe dass eigentlich so, dass der Vermieter mir in meinem Fall bis 31.12.2011 die Abrechnung für 2010 vorlegen muss und ich bis 31.12.2012 Zeit habe Einwände zu erheben, was ich ja auch schriftlich innerhalb der Frist getan habe. Ich weiß aber nicht wo ich finde, bis wann der Vermieter dann über meine Einwände entschieden haben muss. Habe keine Lust dem Vermieter da hinterher zu laufen. Finde es eh schon doof, dass der sich bis heute immer noch nicht dazu geäußert hat.

§ 556 BGB (Gesetz)
Vereinbarungen über Betriebskosten(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.



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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe im BGB nachgeschaut und verstehe dass eigentlich so, dass der Vermieter mir in meinem Fall bis 31.12.2011 die Abrechnung für 2010 vorlegen muss <hr size=1 noshade>


Diese Forderung hat der Vermieter durch rechtzeitige Zusendung einer Abrechnung auch dann erfüllt, wenn die Abrechnung zwar formell korrekt, aber inhaltlich falsch ist. Das scheint hier der Fall zu sein.

quote:<hr size=1 noshade>Ich weiß aber nicht wo ich finde, bis wann der Vermieter dann über meine Einwände entschieden haben muss. <hr size=1 noshade>


Dafür gilt dann das normale Verjährungsrecht (§ 195 BGB ) mit der Maßgabe, dass der Vermieter den geforderten Nachzahlungsbetrag nicht mehr erhöhen darf.

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