Widerspruch richtig einlegen bei Kündigung

19. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch richtig einlegen bei Kündigung

Liebes Forum,

wir sind eine vierköpfige Familie (Kinder 12 und 14 Jahre alt). Meine Ex-Frau und ich sind geschieden, wohnen aber im selben Haus. Unser Vermieter hat unser Mietverhältnis aus Eigenbedarf durch einen Brief seiner Anwaltskanzlei gekündigt. Ich formuliere gerade einen Widerspruch und hätte ein paar Fragen dazu. Aktuell sieht der Text so aus:

Sehr geehrter Herr Mustermann (Anwalt, der den Brief gesendet hat)

Ihr Schreiben vom 19. August 2023, in dem Sie das bestehende Mietverhältnis für das Haus in der Straße A, 12345 Ort, zum 30. November 2023 gekündigt haben, habe ich erhalten. Hiermit lege ich Widerspruch gemäß § 574 BGB ein und fordere die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,

[Mein Name]




Meine Fragen:

1) Die Kanzlei hat 4 Anwälte. Soll ich den Widerspruch explizit an Herrn Mustermann adressieren oder allgemein an die Kanzlei mit Aktenzeichen-Nummer? Oder ist das egal?

2) Ich dachte, am besten schicke ich den Widerspruch doppelt: einmal mit Einschreiben (Einwurf) an das Postfach der Kanzlei und einmal mit Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift der Kanzlei (per Fax bekommen sie ihn zusätzlich auch!). Ist das sinnvoll?

3) Ursprünglich hatte ich vor, einen möglichst knappen Widerspruch wie den oben stehenden zu schreiben. Diverse Quellen im Web meinen aber, es wäre besser, den Widerspruch zu begründen, z. B.:

"Auch wenn Du der Behörde keine Gründe dafür nennst, warum Du Deinen Einwand einlegst, muss die Angelegenheit noch einmal sorgfältig geprüft werden. Aber genau dies ist der Knackpunkt. Wenn Du keine weiteren Angaben machst, kann die Behörde bei der Prüfung nur die Sachverhalte berücksichtigen, die ihr vorliegen. Auf diesen Sachverhalten beruht aber schon die erste Entscheidung." (Quelle: www.widerspruch.org)

In unserem Fall ist der Grund einfach soziale Härte, dieser Grund ist mehr als ausreichend. Viel mehr zu begründen gibt es eigentlich nicht.

4) Im Mietvertrag sind sowohl meine Ex-Frau als auch ich als Mieter aufgeführt. Sie ist auf Reisen und kommt erst in 4 Wochen wieder zurück, daher werde ich den Widerspruch allein unterschreiben und ihn der Kanzlei per Post schicken. Mein alleiniger Widerspruch sollte reichen und rechtswirksam sein, korrekt? (Ich bin von meiner Ex-Frau allgemein bevollmächtigt durch eine Vollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung. Im Fall dieses Widerspruches spielt das aber keine Rolle, denke ich, denn wenn ein Vertragspartner Widerspruch einlegt ist das m.E. schon rechtswirksam und ausreichend).

Zum Hintergrund: Es handelt sich bei dem Miethaus um ein altes Haus, das renovierungsbedürftig war, als wir 2019 eingezogen sind. Wir hatten immer wieder Probleme und Konflikte mit dem Vermieter, er hat stets Widerstand geleistet, um Reparaturen durchzuführen. Schon im Mai 2020 hat er uns eine Kündigung mit etlichen Gründen geschickt, die völlig rechtsunwirksam war. Wir haben auf Anweisung eines RAs nicht reagiert, und danach wurde die Kündigung von ihm nicht weiterverfolgt (vermutlich hat sein RA ihm davon abgeraten). Die Probleme bezüglich diverser Reparaturen gingen weiter.

Vor 3 Monaten haben wir ihn informiert, dass die Außenwand im 1. OG undicht war und Feuchtigkeit ständig eingedrungen ist. Die Wandsubstanz ist im Laufe der Zeit brüchig geworden. Begleitet von Handwerkern hat er den Schaden im Haus inspiziert, und die Handwerker haben gemeint, das müsste repariert werden. Wir haben per Brief eine angemessene Frist von 6 Wochen gesetzt, bis er die erforderlichen Reparaturen einleiten würde. Wenn nicht, würden wir die Reparatur selber organisieren, und er müsste die Kosten tragen. Die Frist ist verstrichen, und der Schaden wurde nicht repariert. Ende August haben wir einen Brief geschickt, in dem wir eine Mietminderung von 10% angekündigt haben, solange der Schaden nicht repariert wird. Die letzte Miete haben wir also Anfang August nur zu 90% bezahlt. Mitte September haben wir wieder einen Brief von seinem Rechtsanwalt erhalten, in dem er die Kündigung bekräftigt. Zudem hat er gemeint, dass eine Mietminderung wegen unerheblicher Minderung der Tauglichkeit der Mietsache nicht in Betracht kommt.

Sorry für den sehr langen Text, dieser Widerspruch ist aber für uns enorm entscheidend. Es ist uns klar, dass wir möglichst bald uns einen Rechtsanwalt holen müssen. Aber erstmal möchte ich diesen Widerspruch hinter mir haben, und dafür habe ich eure Hilfe hier im Forum gesucht.

Danke im Voraus für die Hilfe!

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39208x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Auch wenn Du der Behörde ...

Und, welcher Behörde schreibt man da?



Zitat (von Gentleman007):
dieser Grund ist mehr als ausreichend. Viel mehr zu begründen gibt es eigentlich nicht.

Nö.
Keine Ahnung was man da so für Vorstellungen hat, aber auf Zuruf läuft da in der Regel nichts.
Selbst im mieterfreundlichen deutschen Rechtsytem wird man die Behauptung der sozialen Härte substantiiert begründen müssen.



Zitat (von Gentleman007):
Ich bin von meiner Ex-Frau allgemein bevollmächtigt durch eine Vollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung

Dann sollte man entsprechende Dokumente beilegen.



Zitat (von Gentleman007):
Es ist uns klar, dass wir möglichst bald uns einen Rechtsanwalt holen müssen

Nicht bald, sondern schnellstens.
Einmal verbockte Schreiben kann auch der beste Anwalt in der Regel nicht wieder ungeschehen machen

Wurde die Kündigung schon geprüft, ob diese allen Kriterien von Gesetzgeber und Rechtsprechung entspricht?
Ansonsten könnte man sich schon alleine mit dem Widerspruch erhebliche Nachteile einhandeln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wurde die Kündigung schon geprüft, ob diese allen Kriterien von Gesetzgeber und Rechtsprechung entspricht?


Die Anweisung, dass ich den Widerspruch allein mit der Begründung der sozialen Härte kurz zusammenfassen könnte, stammt eigentlich von einem Freund, der Rechtsanwalt ist. Ich wollte eine zweite Meinung hier einholen.

-- Editiert von User am 20. September 2023 14:15

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#3
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und, welcher Behörde schreibt man da?


Das war die Formulierung der zitierten Webseite, in dem Kontext ging es nicht um Mietrecht.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30390 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Die Anweisung, dass ich den Widerspruch allein mit der Begründung der sozialen Härte kurz zusammenfassen könnte,
Ja, das kann man machen.
Der Vermieter bzw. dessen Anwalt wird keine soziale Härte anerkennen und vermutlich die Räumungsklage androhen.

Zitat (von Gentleman007):
In unserem Fall ist der Grund einfach soziale Härte,
Worin läge die denn begründet?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Worin läge die denn begründet?


Sehr angespannter Immobilienmarkt. Wenn wir umziehen zahlen wir doppelt so viel für ein vergleichbares Haus. Und das wenn wir überhaupt ein Objekt finden. Unser Einkommen ist sehr begrenzt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46669 Beiträge, 16548x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
1) Die Kanzlei hat 4 Anwälte. Soll ich den Widerspruch explizit an Herrn Mustermann adressieren oder allgemein an die Kanzlei mit Aktenzeichen-Nummer? Oder ist das egal?


Der Widerspruch sollte an die Kanzlei z.Hd. Hr. Mustermann gehen.

Zitat (von Gentleman007):
2) Ich dachte, am besten schicke ich den Widerspruch doppelt: einmal mit Einschreiben (Einwurf) an das Postfach der Kanzlei und einmal mit Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift der Kanzlei (per Fax bekommen sie ihn zusätzlich auch!). Ist das sinnvoll?


Einmal mit Einschreiben (Einwurf) reicht.

Zitat (von Gentleman007):
3) Ursprünglich hatte ich vor, einen möglichst knappen Widerspruch wie den oben stehenden zu schreiben. Diverse Quellen im Web meinen aber, es wäre besser, den Widerspruch zu begründen, z. B.:


Natürlich muss man den Widerspruch begründen. Außerdem richtet sich der Widerspruch nicht an eine Behörde, so dass das Beispiel völlig ungeeignet ist.

Zitat (von Gentleman007):
Das war die Formulierung der zitierten Webseite, in dem Kontext ging es nicht um Mietrecht.


Daher taugt das Beispiel auch nicht.

Zitat (von Gentleman007):
In unserem Fall ist der Grund einfach soziale Härte, dieser Grund ist mehr als ausreichend.


Diesen Optimismus teile ich nicht.

Zitat (von Gentleman007):
4) Im Mietvertrag sind sowohl meine Ex-Frau als auch ich als Mieter aufgeführt. Sie ist auf Reisen und kommt erst in 4 Wochen wieder zurück, daher werde ich den Widerspruch allein unterschreiben und ihn der Kanzlei per Post schicken. Mein alleiniger Widerspruch sollte reichen und rechtswirksam sein, korrekt? (Ich bin von meiner Ex-Frau allgemein bevollmächtigt durch eine Vollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung. Im Fall dieses Widerspruches spielt das aber keine Rolle, denke ich, denn wenn ein Vertragspartner Widerspruch einlegt ist das m.E. schon rechtswirksam und ausreichend).


Richtig.

Zitat (von Gentleman007):
Sorry für den sehr langen Text, dieser Widerspruch ist aber für uns enorm entscheidend.


Und gerade deswegen sollte man ihn nicht über das Knie brechen, sondern von einem Rechtsanwalt formulieren lassen.

Zitat (von Gentleman007):
Es ist uns klar, dass wir möglichst bald uns einen Rechtsanwalt holen müssen.


Dann sollte man den Widerspruch nicht selbst verfassen und außerdem halte ich das Einschalten eines Anwaltes für eine gute Idee.

Zitat (von Gentleman007):
Sehr angespannter Immobilienmarkt.


Das reicht nicht.

Zitat (von Gentleman007):
Wenn wir umziehen zahlen wir doppelt so viel für ein vergleichbares Haus.


Das reicht auch nicht.

Zitat (von Gentleman007):
Und das wenn wir überhaupt ein Objekt finden.


Ihr habt es noch nicht einmal versucht, ein neues Objekt zu finden? Dann ist schon deswegen der Widerspruch unbegründet.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
(Ihre Antwort).


Besten Dank für die ausführliche Antwort!!!

Ich engagiere einfach einen RA für diesen Widerspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Allen für die Infos und Rat!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Soeben mit dem RA gesprochen. Er meinte, dass die Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil meine Ex-Frau und ich nur ein Schreiben von der Gegenseite erhalten haben, welches lediglich an "Familie Unser-Nachname" adressiert war. Streng genommen müsste die Gegenseite zwei separate Anschreiben versenden: eines an mich und ein weiteres an meine Ex-Frau.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30390 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Er meinte, dass die Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist,
Erst rät er, einfach die soziale Härte ohne nähere Begründung anzugeben. DANN erst liest er sich die Kündigung richtig durch?
Aber: Weiß der Vermieter, dass ihr geschieden seid? Was geht ihn das an? Ihr steht gemeinsam im MV, wohnt unter 1 Dach und die Miete bekommt er auf sein Konto. Nun kündigt er den beiden Personen im MV wegen Eigenbedarf.

Wenn die EB-Kündigung ansonsten rechtskonform ist, hat der gefragte Anwalt sich vermutlich vertan. Sogar 2x.

Zitat (von Gentleman007):
Sehr angespannter Immobilienmarkt. Wenn wir umziehen zahlen wir doppelt so viel für ein vergleichbares Haus. Und das wenn wir überhaupt ein Objekt finden. Unser Einkommen ist sehr begrenzt.
Ich kann darin keine soziale Härte sehen. Wegen des angespannten Immomarktes gälte das für jeden, der ne neue Unterkunft sucht und nicht gerade begütert ist. Der wohnt vermutlich erst gar nicht in solchen Häusern...Warum müsst ihr als Geschiedene ein vergleichbares (reparaturanfälliges/marodes) Haus für 4 haben?
Zitat (von Gentleman007):
Und das wenn wir überhaupt ein Objekt finden.
Dann wird es Zeit, nachzuweisen, dass ihr sucht und auch die Ablehnungen nachweist.
Damit könnt ihr höchstens Zeit schinden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gentleman007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weiß der Vermieter, dass ihr geschieden seid? Was geht ihn das an? Ihr steht gemeinsam im MV, wohnt unter 1 Dach und die Miete bekommt er auf sein Konto. Nun kündigt er den beiden Personen im MV wegen Eigenbedarf.


Dass wir geschieden sind spiele keine Rolle, meint der RA. Der Vermieter weißt das auch nicht. Auch Verheiratete müssten strikt betrachtet getrennte Kündigungen erhalten, meint der RA.

Zitat (von Anami):
Wenn die EB-Kündigung ansonsten rechtskonform ist, hat der gefragte Anwalt sich vermutlich vertan. Sogar 2x.


Das befürchte ich auch.

Ob konform ist, wissen wir nicht. Tatsache ist, dass der Vermieter ein eigenes Haus in seinem Wohnort besitzt. Warum er dort nicht wohnt und stattdessen im Wohnmobil wohnt ist die Frage. Aber klar, ich rechne mit dieser Tatsache nicht als Vorteil für uns.

Wenn die Justiz feststellen könnte, dass er in seinem Haus wohnen könnte, dann ist die Sache erledigt. Das ist aber für den Widespruch erstmal irrelevant.

Zitat (von Anami):
Dann wird es Zeit, nachzuweisen, dass ihr sucht und auch die Ablehnungen nachweist.
Damit könnt ihr höchstens Zeit schinden.


Laut RA könnte so ein Prozess Monate oder länger als 1 Jahr dauern. Die Tatsache, dass wir Schulkinder haben macht eine Räumung schwieriger.

Die Suche haben wir schon gestartet, aber können noch nicht keine konkrete Ablehnung nachweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46669 Beiträge, 16548x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Streng genommen müsste die Gegenseite zwei separate Anschreiben versenden: eines an mich und ein weiteres an meine Ex-Frau.


Das sehe ich nicht so, da Ihr noch beide in dem Objekt wohnt.

Zitat (von Gentleman007):
Auch Verheiratete müssten strikt betrachtet getrennte Kündigungen erhalten, meint der RA.


Das wäre mir neu.

Aber man kann ja erst einmal versuchen, den Vermieter mit so einer Behauptung zu verunsichern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39208x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Auch Verheiratete müssten strikt betrachtet getrennte Kündigungen erhalten, meint der RA.

Wenn man ganz pingelig ist, könnte man das so sehen.
Aber zumindest müssten beide Vertragspartner genannt werden



Zitat (von Gentleman007):
Wenn die Justiz feststellen könnte, dass er in seinem Haus wohnen könnte, dann ist die Sache erledigt.

Nö.
Denn der Vermieter darf sich durchaus aussuchen in welchem seiner Objekte er wohnen möchte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Unser Vermieter hat unser Mietverhältnis aus Eigenbedarf durch einen Brief seiner Anwaltskanzlei gekündigt


Was steht denn eigentlich genau in der Eigenbedarfskündigung?
Bitte mal wortgetreu abtippen.
Wenn die nicht richtig formuliert ist, kann man dadurch ja schon ein paar Monate Zeit rausholen.
Irgendwann wird aber eine gülitge EB-Kündigung eintrudeln.
Also am besten schon mal auf die Suche nach was neuem begeben.

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46669 Beiträge, 16548x hilfreich)

Zitat (von Gentleman007):
Tatsache ist, dass der Vermieter ein eigenes Haus in seinem Wohnort besitzt. Warum er dort nicht wohnt und stattdessen im Wohnmobil wohnt ist die Frage.


Dazu steht nichts im Kündigungsschreiben?

Außerdem kann man dort einfach mal vorbeischauen und prüfen, wer dort wohnt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37517 Beiträge, 13795x hilfreich)

Nun ja, der eigene Rechtsanwalt wird auf den möglichen Formfehler hinweisen, dann wird die Gegenseite diesen korrigieren und eine neue Kündigung erfolgt, diesmal an alle Erwachsenen, die dort wohnen. Man kann gegebenenfalls eine Verzögerung erreichen, aber mehr letztlich nicht. Und die Gründe von Euch, sorry, die hat doch jeder Wohnungssuchender in der BRD. Zum Abpuffern gibt es Wohngeld, aufstockend ALG II. Eine Verzögerung des Auszugstermins kann es möglicherweise geben, aber eine Absicherung auf Lebenszeit mit Sicherheit nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39208x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, der eigene Rechtsanwalt wird auf den möglichen Formfehler hinweisen

Nun, wenn er das erst in einigen Monaten (vor Gericht?) macht, ist ja auch schon wieder Zeit gewonnen ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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