Widerspruchsfrist bei Eigenbedarfskündigung einhalten oder nicht?

22. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
MARS1
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 22x hilfreich)
Widerspruchsfrist bei Eigenbedarfskündigung einhalten oder nicht?

Eigenbedarf scheint immer häufiger als Kündigungsgrund herhalten zu müssen, damit hat auch meine Frage zu tun, denn diesmal hat es meine Schwester erwischt!

Mich interessiert hier zunächst nur ein bestimmter Aspekt:

In dem Kündigungsschreiben wird auf den Widerspruch nach § 574 BGB hingewiesen. Wenn jemand aber mit der Kündigung aus anderen Gründen als denen im § 574 BGB erwähnten (= soziale Härte) nicht einverstanden ist, muss er sich dann trotzdem an die Widerspruchsfrist halten?

Oder anders gefragt: Wenn jemand die Gründe des Vermieters für nicht plausibel hält, kann er das dann dem Vermieter nicht einfach ca. zwei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist mitteilen oder evtl. gar nicht reagieren (falls er meint, dass die Angelegenheit sowieso vor Gericht landet)?

Beim Anzweifeln der Rechtmäßigkeit der Kündigung bzw. der Vernünftigkeit der Gründe handelt es sich ja nicht um § 574 BGB , also kann man die für diesen Paragraphen in der Kündigung gesetzte Frist doch ignorieren, oder?

-- Editiert von Mars1 am 22.02.2008 00:37:07

-- Editiert von Mars1 am 22.02.2008 01:07:53

-- Editiert von Mars1 am 22.02.2008 01:08:36

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9 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wenn die Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, weil sie nicht ausreichend begründet wurde, dann ist ein Widerspruch nicht notwendig.

Wenn der Mieter dann einfach nicht auszieht, dann muss der Vermieter eine Räumungsklage anstrengen. Im Verlauf dieser Räumungsklage wird dann geklärt, ob die Kündigung wirksam war.

Sollte sich dann entgegen der Auffassung des Mieters die Wirksamkeit der Kündigung herausstellen, dann hat sich der Mieter natürlich Schadenersatzpflichtig gemacht und muss auch die geamten Prozesskosten übernehmen.

Sollte sich die Unwirksamkeit bestätigen, dann passiert dem Mieter gar nichts.

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#2
 Von 
MARS1
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke für die Antwort hh :-)!

Du sagst:

"Sollte sich dann entgegen der Auffassung des Mieters die Wirksamkeit der Kündigung herausstellen, dann hat sich der Mieter natürlich Schadenersatzpflichtig gemacht und muss auch die geamten Prozesskosten übernehmen."

Muss der Mieter nicht sowieso die Prozesskosten zahlen, wenn er einen Prozess verliert, unabhängig davon, ob er Widerspruch eingelegt hat oder nicht (bzw. zu spät)?

Und ist man wegen eines Widerspruchs denn vor Schadenersatz sicher? Bezahlt diesen evtl. die rechtschutzversicherung?

Danke schon mal,
Mars

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#3
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Soweit ich weiß, zahlt der Mieter die Prozesskosten und ist Schadenersatzpflichtig, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung (bzw. der Kündigungsgrund) rechtens war. Bezüglich der Abdeckung durch eine Rechtschutzversicherung kann ich leider keine sichere Aussage treffen. Aber so wie ich die Versicherungswirtschaft kenne, sieht es wohl eher schlecht aus. Wahrscheinlich kann man froh sein, wenn überhautp die Prozesskosten gedeckt werden...

Wie schätzt Du denn die Chancen dafür ein, dass ein Gericht die Gründe nicht anerkennen würde? Ich denke, dass man dementsprechend handeln könnte/sollte. Das Ganze ist doch eine Kosten/Nutzen-Rechnung. Wie groß ist das Risiko den Prozess zu verlieren? Welche Kosten würde das nach sich ziehen? War die Begründung des VM denn in Deinen Augen völlig unplausibel? Wie lautete sie denn (wenn ich fragen darf)?

Was ich nicht ganz verstehe: habt Ihr die Kündigungsfrist schon verpasst?

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#4
 Von 
MARS1
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 22x hilfreich)

@ Shiraa

Zu Deinen meisten Fragen kenne ich die Antwort natürlich nicht. Zu jener kann ich was sagen:

War die Begründung des VM denn in Deinen Augen völlig unplausibel? Wie lautete sie denn (wenn ich fragen darf)?

Meine Schwester hält sie für unplausibel und vermutet gar vorgeschobene Gründe wegen einer Verkaufsabsicht für das Objekt. Den genauen Wortlaut habe ich jetzt nicht vorliegen, aber der Vermieter bombardiert sie mit einer Vielzahl von Gründen (wohl in der Hoffnung, dass einer greift). So will er zum Beispiel ein Büro integrieren (was in der Wohnung meiner Schwester angeblich geht, bei ihm jedoch nicht), einen "anderen" Weg zur Arbeit haben (gleich weit, aber angeblich viel weniger Verkehr, somit Zeitersparnis), mehr Platz für die Familie haben (die Wohnung meiner Schwester ist 120qm groß, seine 110), etc. .

Meine Schwester betrachtet den Ausgang eines Prozesses offen (der Mieterverein betrachtet die Kündigung auch als "merkwürdig").

Die Frist zum Widerspruch ist noch nicht verstrichen, aber wie erwähnt bezieht sich die Frist ja nur auf § 574 BGB . Meine Schwester hat jedoch andere Gründe, fühlt sich also an die Frist nicht gebunden. Dies sieht auch der Mieterverein so, aber ich wollte mal die Meinung hier im Forum einholen, da ich nichts weiß über die Qualität von Mieterverienen... .

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#5
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Die meisten Fragen waren eher rhetorischer Natur - man sollte sich halt einfach diese Fragen stellen und die Antwort kennen, bevor man eine mögliche Gerichtsverhandlung provoziert/riskiert.

Wenn die Frist noch nicht verstrichen ist, dann kann man doch erstmal widersprechen und Gründe gem. § 574 BGB anführen - das würde den (möglichen) Auszugsprozess sicher hinauszögern, selbst wenn sie nicht greifen. Es wird doch so oder so zu einem Prozess kommen - wenn Deine Schwester nach Ablauf der Frist die Wohnung nicht geräumt hat, wird der VM klagen. Wenn Ihr widersprecht, auch. Erstere Option, also das "stille Hinauszögern", könnte vor Gericht auch schlecht ankommen. Man weiß ja nie...

Was spricht denn dagegen, innerhalb der Frist zu widersprechen? Oder besser: Welches Ziel verfolgt Ihr? Auszug verhindern/Zeit gewinnen? Finanziellen Zuschuss des VM "erwirken"? Etwas Anderes?

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#6
 Von 
MARS1
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 22x hilfreich)

@ Shiraa

Gut, dass Du nochmal nachfragst, denn so kann ich gezielter Antworten, was das Ziel meiner Schwester bei einer evtl. Nichtbeachtung der Frist ist.

Der Gedanke ist, dass, sollte es ohnehin zur Klage kommen, diese bei fristgerechter Reaktion zwei Monate früher eingereicht wird. Letztlich handelt es sich also um ein taktisches Vorgehen, welches einem bei Unterliegen vor Gericht mehr Zeit gewinnt.

Ist das eine falsche Überlegung bzw. trifft sie nicht zu?

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#7
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Meines Wissens trifft das nur dann zu, solange der VM von dieser Absicht nichts mitbekommt. Ich denke, er kann auch vorzeitig (vor Ablauf der eigentlichen Auszugsfrist) Räumungsklage einreichen, wenn er von dieser Taktik Wind bekommt. Wissen z.B. die Nachbarn vom Vorhaben Deiner Schwester? Gibt es irgendeine Chance, dass er es herausfindet?

Meine Erfahrung mit diesem Thema sagt mir, dass man auf jeden Fall in Betracht ziehen sollte, den Prozess zu verlierern. Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntlich zweierlei Dinge. Sicherlich sind Mieter in Deutschland recht gut geschützt, aber einer Freundin von mir ging es mal ähnlich. Sie dachte, die Gründe des VM würden nicht standhalten (sie fand keine andere Wohnung und konnte also gar nicht so recht ausziehen), aber der Richter entschied anders. Sie musste die Prozesskosten tragen, die Miete des VMs, der inzwischen in eine andere Wohnung ziehen musste, dessen zweimalige Umzugskosten, Lagerkosten für Möbel des VM, die in die Zwischenwohnung nicht passten, usw. Das ganze wurde richtig teuer.

Wenn die Gründe natürlich völlig fadenscheinig sind oder der VM auch noch andere Eigentumswohnungen hat, dann lohnt es sich natürlich. Versucht einfach, jeden angeführten Grund, objektiv zu betrachten. Dass er viele Gründe aufführt, muss nicht unbedingt heißen, dass er hofft, irgendeiner würde greifen. Die Gesetzeslage zwingt den VM in diesem Fall seine Gründe genau und detailiert darzulegen. Bsp.: Ist seine 110qm Wohnung vielleicht ungünstiger geschnitten als jene Deiner Schwester, sodass seine Familie in 120qm mit besserem Schnitt, tatsächlich mehr Platz hätte - auch wenn es nur 10qm sind. Wenn nach dieser Prüfung die Gründe immer noch fadenscheinig erscheinen, dann stehen die Chancen vor Gericht sicher gut.

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#8
 Von 
MARS1
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke, Shiraa, dass Du Dich so mit meinen Fragen befasst :) !

Meine Erfahrung mit diesem Thema sagt mir, dass man auf jeden Fall in Betracht ziehen sollte, den Prozess zu verlierern.

Das tut meine Schwester auch! Sie geht von einer 50%-Chance aus, worin sie vom Mieterverein bestärkt wird.

...Sie musste die Prozesskosten tragen, die Miete des VMs, der inzwischen in eine andere Wohnung ziehen musste, dessen zweimalige Umzugskosten, Lagerkosten für Möbel des VM, die in die Zwischenwohnung nicht passten, usw. Das ganze wurde richtig teuer.

Was ich noch nicht verstanden habe: Macht es denn für einen solchen Fall einen Unterschied, ob man fristgerecht auf eine Kündigung reagiert hat? Wenn nicht, lohnt sich die Reaktion im Fall meiner Schwester doch gar nicht... .

Noch eine Frage zu den Kosten: Meine Schwester lässt zwar vom Mieterverein beraten, wird aber vom Anwalt ihrer Wahl vertreten. Dieser hat bei einer Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung die Zusage für eine "Kostendeckung" bekommen. Heißt das, dass die Versicherung nun das Risiko meiner Schwester übernimmt (auch bei Schadenersatzklagen)?

-- Editiert von Mars1 am 23.02.2008 11:43:47

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#9
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Ob es im Falle einer Schadenersatzpflicht einen Unterschied macht, ob man fristgerecht widersprochen hat oder nicht? Das kommt darauf an, wie sich die Umstände darstellen.

Stell Dir vor, der VM geht fest davon aus, dass Deine Schwester wird zum 31.xx. ausziehen wird und trifft entsprechende Vorkehrungen. Am 01.xx. steht er mit den Möbelpackern vor der Tür, hat seine alte Wohnung gekündigt usw. Dann muss er die Möbel einlagern lassen, den Umzug trotzdem bezahlen, vorrübergehend ins Hotel ziehen, Handwerkeraufträge stornieren, eine Zwischenwohnung suchen (was je nach Wohngebiet schon mal dauern kann), wieder die Möbelpacker holen usw. Sollte Deine Schwester dann im Nachgang den Prozess verlieren, muss sie diese zusätzlich entstandenen Kosten natürlich auch tragen. Erfährt der VM "fristgerecht" von dem Umstand, könnte das durchaus Kosten reduzieren, weil er ja anders planen würde - er bliebe nämlich erstmal einfch in seiner bisherigen Wohnung. Aber wie gesagt, das alles trifft ja nur zu, wenn sie tatsächlich den Prozess verlieren sollte.

Bezüglich der Versicherung: Eine Rechtschutzversicherung trägt nur die Prozesskosten (Anwalt, Gerichtsgebühren, etc.). Für Schadenersatzansprüche, wäre eine Haftpflichtversicherung zuständig, die es jedoch für diesen Fall nicht gibt. Eine private Haftpflicht z.B. würde für Schadenersatz aufkommen, wenn Du jemanden aus Versehen zu Fall bringst und er sich das Bein bricht. Nicht jedoch für Fälle, in denen Du "freiwillig" vor Gericht ziehst, wissend, dass Du verlieren könntest und am Ende schadenersatzpflichtig bist. Ich glaube nicht, dass ein solches Risiko versicherbar ist.

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