Widerspruchsfrist für falsche Kautionsabrechnung

5. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
ob8
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Widerspruchsfrist für falsche Kautionsabrechnung

Ich habe vom Hausverwalter am 22.06. eine völlig überzogene Kautionsabrechnung mit einer Einforderung zusätzlicher Zahlungen erhalten. Morgen wäre der letzte Tag der 2-wöchigen Zahlungsfrist. Ich war bereits bei der Vermietung und erklärte, dass die gesamte Abrechnung + Zahlungsforderungen unrechtmäßig sind. Mir wurde gesagt, ich soll schriftlich Widerspruch einlegen, dass geht das Ganze direkt vor Gericht.
Habe ich nun bloß bis morgen Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen? Ich habe nächste Woche einen Termin für eine Rechtsberatung, deshalb würde ich lieber erst danach Widerspruch einlegen. Damit ich weiß, was genau ich noch alles rechtlich benennen kann.
Oder wäre das zu spät?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Der Vermieter kann Fristen setzen wie er will.
Der Rückzahlungsanspruch der Kaution besteht 3 Kalenderjahre.
Nur wenn der Vermieter was will, Renovierung u.s.w.,
verjährt sein Anspruch nach 6 Monaten.
Übrigens, nach Rechtsprechung darf der Vermieter nicht einfach mit der Kaution aufrechnen. Für seine Forderungen
bedarf es zunächst ein gerichtliches Urteil.
Nur für die noch fällige Nebenkostenabrechnung darf er einen Teil der Kaution zurück behalten.


-- Editiert xxsirodxx am 05.07.2012 15:21

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Übrigens, nach Rechtsprechung darf der Vermieter nicht einfach mit der Kaution aufrechnen. Für seine Forderungen bedarf es zunächst ein gerichtliches Urteil.


Ein gerichtliches Urteil wird nur benötigt, wenn die Forderungen strittig sind, aber ganz sicher nicht generell.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ob8
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Die angeblich notwendigen Arbeiten hat der Hausverwalter von Firmen bereits durchführen lassen und mir nun die Rechnung präsentiert. Ich möchte bloß wissen, wieviel Zeit ich habe, dagegen Widerspruch einzulegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Was sind denn das für Arbeiten?

Das mit dem Widerspruch und den Fristen wurde dir bereits erklärt.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ob8
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

"Der Vermieter kann Fristen setzen wie er will."

Das? Und wenn keine Widerspruchsfrist gesetzt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Der Rückzahlungsanspruch der Kaution besteht 3 Kalenderjahre.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Das? Und wenn keine Widerspruchsfrist gesetzt wurde?


Ruhe bewahren!

Gehen Sie - wie von Ihnen geplant - nächste Woche zur Rechtsberatung und machen Sie vorher NICHTS!

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