Hallo,
welche Angaben im Mietvertrag gelten, wenn folgende widersprüchliche Angaben zur Mietdauer existieren:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.2005. Der Mietvertrag wird wegen beabsichtigter Eigennutzung des Eigentümers für die Dauer von 4 Jahren geschlossen und läuft am 31.12.2009 ab.
Der Mieter erhält ein Sonderkündigungsrecht jeweils zum Ende eines jeden Jahres, jeweils zum 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2007 und 31.12.2008 das durch eingeschriebenen Brief jeweils zum 30.9. eines jeden Jahres beim Vermieter eingehend wahrzunehmen ist."
1. Widerspruch: Es ist von 4 Jahren Mietdauer die Rede, jedoch beträgt die angegebene Zeitspanne (1.1.2005 bis 31.12.2009) 5 Jahre.
2. Widerspruch: Der Mieter soll innerhalb der befristeten Mietdauer am Ende jedes Jahres ein Sonderkündigungsrecht haben. Als Daten werden jedoch nur die 3 Jahre 2006-2008 angegeben. Ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2005 wird nicht erwähnt, obwohl auch dies bei der Formulierung "eines jeden Jahres" dazugehören müsste.
Was gilt denn nun?
Sind vielleicht bedie Klauseln ungültig weil widersprüchlich, oder kann die für den Mieter vorteilhaftere genommen werden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
MM
Widersprüchliche Angaben im Mietvertrag: was gilt?
11. Dezember 2004
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Frage vom 11. Dezember 2004 | 12:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widersprüchliche Angaben im Mietvertrag: was gilt?
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#1
Antwort vom 12. Dezember 2004 | 19:15
Von
Status: Lehrling (1286 Beiträge, 181x hilfreich)
Hallo MichaelMoore,
m.E. sind sowohl die Vertragsdauer als auch die Sonderkündigungstermine durch die kalendarmäßige Bestimmung hinreichend genau festgelegt. Die offensichtlich irrtümliche Festlegung der Vertragsdauer (4 Jahre) sowie die vereinbarten Sonderkündigungstermine stellen aus meiner Sicht keine derart gravierenden Widersprüche dar, die zu einer anderen Auslegung als der datumsmäßig bestimmten Termine berechtigen könnten.
MfG Gruwo
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