Wie kriege ich den Partner raus?

30. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)
Wie kriege ich den Partner raus?

Ein in einer eheähnlichen Beziehung lebendes Paar bewohnen die durch einen der Partner angemietete Wohnung. Nun sind beide auf die Wohg. polizeilich gemeldet. Die Wohg wird separat durch beide bezahlt. Der Vermieter weißt, dass beide Partner die Wohg bewohnen, obwohl nur zwischen eine Partei der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Nach mehr als 4 Jahren möchte der Partner, der dem Mietvertrag abgeschlossen hat, dem anderen Partner aus der Wohg heraushaben. Der Jedoch weigert sich. Er behauptet er ist auf der Wohg gemeldet und so lange es nichts anderes findet beabsichtigt er in der Wohg zu bleiben schließlich zahlt er die Hälfte des anstehenden Mietzinses. Kann der andere Partner, den anderen aus der Wohg trotz Verweigerung aus der Wohg herausbekommen?;devil;

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Die Frage ist, ob durch die Zahlung des hälftigen Mietzinses ein Untermietvertrag zustande gekommen ist. Wenn nicht: Türschloss austauschen, wenn der Partner nicht da ist und fertig. Bei einem (mündlichen) Untermietvertrag müsste dieser schriftlich (und nachweisbar) gekündigt werden.

Wo jemand gemeldet ist, spielt keine Rolle. Das ließe sich kurzfristig ändern.

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wenn man aber 4 Jahre zusammengewohnt hat, dann sollte man der fairnesshalber dem anderen 3 Monate zugestehen, sich eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen.

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#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Das ist ne normale Beziehungkiste, und hat mit Mietrecht nichts zu tun.

Es sei denn, der Partner wurde beim Vermieter offiziell als Untermieter angezeigt.

Die Wohnung kann nur durch den im Mietvertrag genannten gekündigt werden !

Das das Geld in zwei Portionen kommt, ist dem Vermieter egal solange es rechtzeitig kommt.

Sollte ein Untermietvertrag bestehen, kann der gekündigt werden, von Dir. Aber ich vermute eben mal dass dieser nicht existiert und es sich einfach nur um Zoff in der Partnerschaft handelt.



-----------------
"Chylla"

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#4
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

Die Beziehung wurde durch einen der Partner aufgelöst. Nun weiß aber der Vermieter, dass die Wohnung durch beide Partner bewohnt wird. Der Vermieter hat an der Tür und Briefkasten beide Namenschilder angebracht. (Dies kann als Untermietvertrag angesehen werden).Einen sonstigen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Zudem haben beide Partner Möbel während der Beziehung eingekauft. Wem gehören nur diese Sachen? Kann der andere Partner die Schlüssel auswechseln? Und wenn er dies macht, kann der andere Partner Einlass verlangen? Schließlich hat er bis zu der Hälfte die Wohnung mit bezahlt. Wie lange muss der andere Partner den Störenfried dulden. Eine Kündigung kann diese mündlich erfolgen.;zoff;

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#5
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Also, wenn schon ein Untermietvertrag bestehen sollte, dann doch mit einer kürzeren KF!
Wenn Wer bei mir einzieht, dann ist das Wohnraum nach §549 Abs. 2 Nr. 2 BGB :

Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

und den darf ich nach 573 c Abs. 3 BGB wie folgt kündigen:
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.



-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

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#7
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Nur weil der Vermieter an Klingel und Briefkasten einen Namen angebracht hat, ist das ganz und gar nicht als Untervermietung anzusehen. Diese wäre genehmigungspflichtig, wobei die Genehmigung unter bestimmten Vorraussetzungen zu erfolgen hat.

Sondern man geht einfach davon aus, dass jemand als (Lebns-) Partner in häuslicher Gemeinschaft leben möchte. Das ist das Lebensgestaltungrecht des Mieters und muss nur angezeigt werden.

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"Chylla"

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#8
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

Da beide Partner bereits vor der Anmietung der Wohg. zusammen eine Wohnung angemietet haben und nun eine der Partei eine Wohg anmietete, dem anderen Partner aber als Untermiete duldete. Ist wohl ein Untermietverhältnis begründet. Zudem ist der andere Partner nicht in eine angemietet Wohg gezogen. Da das Mobiliar während der Partnerschaft angeschafft wurden. Besteht nur ein drei monatiges oder ein einmonatiges Kündigungsrecht? Und wenn der Partner den anderen Partner aus der Wohnung aussperrt, etwa durch Schloss wechsel. Geht das? Und kann der andere nicht Einlass verlangen? Muss dann diese Einlass gewährt werden, schließlich bezahlen beide die Miete.Ist eine Räumungsklage notwendig,wenn der Untermieter nicht auszieht?

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