Hallo liebe Forengemeinde,
mich würde mal eure Einschätzung zu folgendem fiktiven Rechtsfall interessieren:
Mieter M hat etwa 3 1/2 Jahre in der an ihn vermieteten Wohnung von Vermieter V gewohnt. Die Übergabe der Wohnung wurde in einem Übergabeprotokoll, wo bis auf zwei bekannte kleinere Mängel (von M geschätzter Schaden: 50€) keine weiteren Mängel erfasst worden sind. Auf Nachfrage, ca. einen Monat nach dem Auszug, wann denn mit der Kautionsrückzahlung zu rechnen sei, antwortet V, dass er sie noch eine Zeit lang zurückhalten werde mit der Begründung, dass ihm im Nachgang an die Übergabe noch weitere Mängel aufgefallen seien, die bei der Übergabe aufgrund nicht mehr vorhandener Beleuchtung nicht wahrnehmbar gewesen seien. Es handelt sich um zwei sehr kleine Dellen/Beschädigungen im Laminat sowie einen ebenfalls sehr kleinen Abplatzer im Waschbecken des Badezimmers.
M hat diese Beschädigungen verursacht und hat auch angeboten, dass sich V auf Kosten von M Reparatursets besorgt, um die wirklich kleinen Beschädigungen auszubessern.
Als Gegenangebot unterbreitete V "200€ pauschal für alle Schäden, inklusive der im Übergabeprotokoll erfassten Mängel".
M möchte 200€ aus eigener Tasche nicht zahlen für Schäden, die seiner Ansicht nach sehr "pingelig beanstandet werden" und recht sicher niemals durch V ausgebessert werden. Er bietet aber an, den Schaden an seine Haftpftlichtversicherung zur Regulierung abzugeben. Diese fordert eine detaillierte Aufstellung aller Schäden inklusive Kostenschätzung.
Da V ein beschädigtes Kleinteil ersetzen muss (einer der beiden Schäden aus dem Übergabeprotokoll), dieses auch bestellt habe, es aber zurzeit nicht lieferbar sei und er auch keinen Preis erhalten habe, will er die Kaution bis auf Weiteres vollständig weiter einbehalten.
Ist dies zulässig? Bis wann darf er einbehalten? Und in welcher Höhe?
Vielen Dank im Voraus für Eure Einschätzung!
Zusatzhinweis (geändert um 09:38 Uhr): V bewohnt die Wohnung mittlerweile seit 3 Monaten selbst (Einzug ca. 2 Wochen nach Auszug durch M). Falls das irgendeine Relevanz hat. ;-)
-- Editiert von User am 14. November 2023 09:39
Wie lang darf ein Vermieter die Kaution einbehalten?
14. November 2023
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Frage vom 14. November 2023 | 09:35
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie lang darf ein Vermieter die Kaution einbehalten?
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#1
Antwort vom 14. November 2023 | 13:56
Von
Status: Lehrling (1818 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatDa V ein beschädigtes Kleinteil ersetzen muss (einer der beiden Schäden aus dem Übergabeprotokoll), dieses auch bestellt habe, es aber zurzeit nicht lieferbar sei und er auch keinen Preis erhalten habe, will er die Kaution bis auf Weiteres vollständig weiter einbehalten. :
Ist dies zulässig? Bis wann darf er einbehalten? Und in welcher Höhe?
Ja, das ist zulässig, und zwar solange, bis der Schaden behoben ist. In der Höhe der Rechnung, die er ja erst nach Rechnungstellung bzw. Handwerkerleistung erhält. Wäre eigentlich ein Versicherungsfall sofern vom Mieter abgeschlossen. Es kommt darauf an wie hoch die gezahlte Kaution ist und wie hoch die Kosten der Behebung der Schäden sind.
#2
Antwort vom 14. November 2023 | 14:11
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Nein. Wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen dazwischenkommen, dann ist der Schaden 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjährt. Danach muss der Vermieter spätestens über die Kaution abrechnen. Vielfach sind dann Forderungen des Vermieter nicht mehr durchsetzbar. Insoweit ist es für den Mieter immer am schlauesten die 6 Monate abzuwarten und zu hoffen, dass der Vermieter nicht rechtzeitig eine konkrete Schadenshöhe geltend macht.Zitatund zwar solange, bis der Schaden behoben ist. :
Das ist ein wichtiger Punkt. Wenn der Vermieter innerhalb der 6 Monate eine konkrete Geldforderung dem Mieter zustellt, dann kann er diese auch nach den 6 Monaten noch mit der Kaution aufrechnen (sprich das Geld von der Kaution einbehalten). Macht er dies nicht, dann ist eine spätere Aufrechnung in der Regel nicht möglich.Zitater auch keinen Preis erhalten habe :
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#3
Antwort vom 15. November 2023 | 06:31
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Herzlichen Dank, cauchy. Das war eine sehr hilfreiche und praxisorientierte Antwort. Mit der kann ich viel anfangen.
Auch vielen Dank an dich, Leo4 für deine Zeit und deine Einschätzung!
#4
Antwort vom 15. November 2023 | 14:52
Von
Status: Student (2476 Beiträge, 386x hilfreich)
ZitatWenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen dazwischenkommen, dann ist der Schaden 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjährt. :
Wenn da aber eine Haftpflichtversicherung involviert ist, dann dürfte meiner Meinung nach aber kein Sicherungsinteresse des Vermieters mehr bestehen. Die Haftpflicht reguiert ja wenn ein Schaden verursacht wurde und reguliert nicht, wenn kein Schaden verursacht wurde.
#5
Antwort vom 15. November 2023 | 15:19
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Sehe ich anders. Es soll ja auch Versicherungen geben, die versuchen mit dubiosen Argumenten eine Zahlungspflicht zu umgehen oder zu verringern. Darauf muss sich ein Vermieter nicht einlassen und schon gar nicht seine Sicherheit freigeben.ZitatWenn da aber eine Haftpflichtversicherung involviert ist, dann dürfte meiner Meinung nach aber kein Sicherungsinteresse des Vermieters mehr bestehen :
Abwarten ist für den Mieter aufgrund der möglichen Verjährung aber so oder so die beste Alternative.
#6
Antwort vom 16. November 2023 | 08:36
Von
Status: Student (2476 Beiträge, 386x hilfreich)
ZitatEs soll ja auch Versicherungen geben, die versuchen mit dubiosen Argumenten eine Zahlungspflicht zu umgehen oder zu verringern. :
Das ist aber kein durch die Kaution zu sicherndes Interesse mehr. Für den Fall "Versicherung ist nicht leistungspflichtig" gibt es kein Sicherunbgsinteresse, weil in dem Fall eben auch der Versicherte nicht leistungspflichtig wäre. Lediglich eine Zahlungsunfähigkeit der Versicherung und des Mieters könnte da noch ein Sicherungsinteresse darstellen.
#7
Antwort vom 16. November 2023 | 09:26
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Das ist ganz sicher falsch. Vor wenigen Tagen gab es einen Thread, wo die Versicherung die Leistung abgelehnt hat, weil sie der Meinung war, der Mieter=Versicherte hätte grob fahrlässig/vorsätzlich gehandelt und damit wäre der Schaden nicht versichert. Für den Vermieter ist sowas egal. Der muss in dem Kontext nur den nicht vertragsgemäßen Gebrauch nachweisen.ZitatFür den Fall "Versicherung ist nicht leistungspflichtig" gibt es kein Sicherunbgsinteresse, weil in dem Fall eben auch der Versicherte nicht leistungspflichtig wäre. :
Aber auch dann, wenn die Versicherung den Schaden übernehmen will, sehe ich kein Wegfall des Sicherungsinteresses, solange nicht das komplette, vom Vermieter geforderte Geld beim Vermieter ist. Ich sehe auch keine Verpflichtung des Vermieters, das Geld von der Versicherung entgegenzunehmen bzw. darauf zu warten. Er hat das Recht auf Aufrechnung mit der Kaution. Es ist dann am Mieter Klage einzureichen, wenn er der Meinung ist, dass die Forderung des Vermieters nicht gerechtfertigt ist.
#8
Antwort vom 16. November 2023 | 17:16
Von
Status: Lehrling (1818 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatNein. Wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen dazwischenkommen, dann ist der Schaden 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjährt. :
Wenn aber der Handwerker erst nach 8 Monaten den Schaden beheben kann, dann tritt eben die verjährungshemmende Maßnahme ein, und erst dann kann die Kaution abgerechnet werden. So war es bislang.
#9
Antwort vom 16. November 2023 | 20:15
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Verjährungshemmende Maßnahmen finden sich in § 203 BGB und folgende. Jetzt bin ich aber mal gespannt, unter welchen Punkt du "Handwerker behebt den Schaden zu spät" eingruppieren willst. Höhere Gewalt?ZitatWenn aber der Handwerker erst nach 8 Monaten den Schaden beheben kann, dann tritt eben die verjährungshemmende Maßnahme ein :
#10
Antwort vom 18. November 2023 | 13:58
Von
Status: Lehrling (1818 Beiträge, 282x hilfreich)
ZitatVerjährungshemmende Maßnahmen finden sich in § 203 BGB und folgende. Jetzt bin ich aber mal gespannt, unter welchen Punkt du "Handwerker behebt den Schaden zu spät" eingruppieren willst. Höhere Gewalt? :
Z.B. der Handwerker meines Vertrauens hat im Moment volles Auftragsbuch, ist daher erst in 7-8 Monaten in der Lage, meinen Auftrag durchzuführen. Nun suche ich -VM- nach einen anderen Fachbetrieb, finde keinen, welcher meinen Auftrag eher abfertigen kann. Die momentane Lage in Bezug auf Fachhandwerk ist wohl jeden bekannt.
Verfällt nun mein Anspruch? Kaum!
#11
Antwort vom 18. November 2023 | 19:00
Von
Status: Unbeschreiblich (126979 Beiträge, 40739x hilfreich)
ZitatVerfällt nun mein Anspruch? :
Selbstverständlich kann er dann verfallen.
Welcher der Gründe aus dem BGB soll denn hier vorliegen?
#12
Antwort vom 19. November 2023 | 02:05
Von
Status: Unbeschreiblich (48844 Beiträge, 17203x hilfreich)
ZitatAbwarten ist für den Mieter aufgrund der möglichen Verjährung aber so oder so die beste Alternative. :
Warum?
Du übersiehst hier nach meiner Auffassung den § 215 BGB.
#13
Antwort vom 19. November 2023 | 13:27
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Nein, bin ich im zweiten Teil von meiner ersten Antwort drauf eingegangen.ZitatZitat (von cauchy): :
Abwarten ist für den Mieter aufgrund der möglichen Verjährung aber so oder so die beste Alternative.
Warum?
Du übersiehst hier nach meiner Auffassung den § 215 BGB.
Ich verstehe deinen Post daher nicht wirklich. Ich glaube kaum, dass ein normaler Fragesteller mit diesem knappen Verweis auf Aufrechnung etwas anfangen kann. Und natürlich bleibt es dabei, dass es für den Mieter immer am schlauesten ist, die 6 Monate nach Rückgabe der MIetsache abzuwarten. Schlechter kann es dadurch nicht werden. Ob Verjährung dann eintritt und ob der Vermieter trotz einer möglichen Verjährung mit der Kaution aufrechnen kann, kann man dann immernoch diskutieren.
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