Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

6. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Madeleine-Mathias
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Hallo, ich bin zum 28.2.2018 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Bei der Schlüsselübergabe wurde das Protokoll von beiden Seiten unterschrieben. Keine Mängel offen. Ich fragte damals, wann die Kaution überwiesen wird. Da sagte man mir, dass es zum normalen Abrechnungszeitpunkt der Nebenkosten überwiesen wird. Sprich bisher immer Juni/Juli des Folgejahres. Als dann nach 6 Monaten nach meinem Auszug (Anfang September 2018) nichts passierte, schickte ich ein Brief mit Zahlungsaufforderung und Fristsetzung (2 Wochen) an meinen Exvermieter. Als die Frist verstrichen war und sich niemand meldete, habe ich eine Mitarbeiterin telefonisch kontaktiert. Die Mitarbeiterin sagte mir dann, dass die Kollegin die die Abrechnungen macht gekündigt hat und sich jetzt niemand damit auskennt bzw. Zeit für die Abrechnungen hat. Ich habe so lange genervt bis mir nach weiteren zwei Wochen endlich 50% der Kaution überwiesen wurden.
Ist es möglich, dass mein Exvermieter die restlichen 50% bis zum 31.12.2019 einbehalten darf? Weil dann wäre ja erst die Abrechnungsfrist für 2018 abgelaufen.
Da ich Heizung und Strom selbst bezahlt habe, kann die Rechnungshöhe ja nicht unerwartet hoch ausfallen was den Einbehalt rechtfertigen würde. Soll ich jeden Monat ein Brief als Erinnerung schicken?
Für Tipps und Tricks sind wir sehr dankbar.
LG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Ist es möglich, dass mein Exvermieter die restlichen 50% bis zum 31.12.2019 einbehalten darf? Weil dann wäre ja erst die Abrechnungsfrist für 2018 abgelaufen.


Kommt drauf an, ob dadurch evtl. Nachzahlungen gedeckelt werden. Wie war den die letzte Nachzahlung?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Madeleine-Mathias
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
bisher musste ich nie nachzahlen, sondern habe immer eine Gutschrift erhalten. Die Gutschrift wurde auf mein Konto überwiesen, also nicht auf das Kautionskonto eingezahlt. LG

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

6 Monate nach Rückgabe der Mietsache muss spätestens eine Kautionsabrechnung erstellt werden, wenn der Mieter diese einfordert. In der Abrechnung muss aufgeführt sein, aus welchem Grunde welcher Betrag einbehalten wird.

Hast du so eine Abrechnung erhalten und wenn ja was steht genau da drin?

Ich habe verstanden, dass dir 50% ausbezahlt wurden. Nicht verstanden habe ich, ob du ein Schriftstück bekommen hast, auf dem der Grund für die nicht-ausbezahlten 50% steht. Eine mögliche Nebenkostennachzahlung könnte ein Grund sein. Aber wenn du bisher immer eine Rückzahlung hattest und die Heizkosten eh getrennt gezahlt werden, so sehe ich auch da keinen ausreichenden Grund. Der Vermieter müsste aber konkret einen Grund nennen.

Administrative Probleme auf Seiten des Vermieters sind übrigens auch kein ausreichender Grund.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Madeleine-Mathias
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Es gibt kein entsprechendes Schriftstück vom Vermieter, dass die Gründe für den Einbehalt erklärt. Der einzige Grund, der mir (mündlich) genannt wurde ist, dass kein Mitarbeiter Wissen/Zeit für die Abrechnungen hat. Ich soll mich gedulden, bis jemand Zeit hat bzw. jemand neues eingestellt wurde.

Meines Erachtens kann es nicht mein Problem sein, dass mein Exvermieter kein fähiges Personal beschäftigt oder sich selbst mal in die Materie einarbeitet.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Meines Erachtens kann es nicht mein Problem sein, dass mein Exvermieter kein fähiges Personal beschäftigt oder sich selbst mal in die Materie einarbeitet.


Und da liegen Sie vollkommen richtig. (Papier-)Brief, auffordern Kaution abzurechnen und bis zum .... (14 Tage dürften ausreichend sein) auszuahlen, nach Ablaufd er Frist ein Gerichtsverfahren in Aussicht stellen. Brief am besten persönlich abgeben oder durch Boden oder Einwurf Einschreiben, da SIe ggfls einen Zustellungsnachweis benötigen.

1x Hilfreiche Antwort

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