Wie lange kann ich im Nachhinein eine Nebenkostenabrechnung fordern?

17. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Michael Eggerdinger
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie lange kann ich im Nachhinein eine Nebenkostenabrechnung fordern?

Hallo!
Heute das beliebte Thema mal andersrum: Wie lange kann ich im Nachhinein eine Nebenkostenabrechnung fordern? Der Fall ist folgender: Wir wohnen jetzt seit 4 Jahren in dieser Wohnung und haben nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Nach den üblichen Erfahrungen mit Nachzahlungen haben wir uns darüber auch eher gefreut. Jetzt haben wir eine für 2003 erhalten und siehe da, wir bekamen noch ca 150€ zurück! Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie lange man zumindest Einsicht in die entsprechenden Unterlagen haben, bzw. evtl. sogar etwas zurückfordern kann. Nachdem die Kosten für Abwasser, Müllabfuhr etc. in den letzten Jahren doch erheblich gestiegen sind, ist anzunehmen, daß in diesen Jahren die Abrechnung noch deutlich besser für uns ausgefallen wäre.
Ich weiß, daß ich auf dieses Posting wieder die ganze "Ach, der arme Vermieter"-Litanei zu hören bekommen werde, aber wenn es andersrum wäre, und ich würde unserem Vermieter etwas schulden, hätte ich bereits eine Horde guttrainierter Anwälte am Allerwertesten! Es ist, denke ich, also nur recht und billig wissen zu wollen, wie man beschissen wird.
Danke für die Hilfe,
Michael Eggerdinger

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17 Antworten
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#1
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guest123-2399
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#2
 Von 
knaxus
Status:
Frischling
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Unser Ex-Vermieter hat trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung keine NK-Abrechnung gestellt.

Da wir eine nicht unerhebliche Rückzahlung erwarten, können wir uns damit nicht zufrieden geben.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Vermieter gar keine Abrechnung stellt?

Ein Berater vom Mieterverein sagte, dass der Mieter dann die Rückzahlung aller geleisteten NK-Vorauszahlungen fordern kann. Ist das so?

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#3
 Von 
guest123-2125
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#4
 Von 
guest123-2126
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#5
 Von 
guest123-2125
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Junior-Partner
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#6
 Von 
knaxus
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

(bitte sachlich bleiben)

Wir sind ja ausgezogen, es ist unser Ex-Vermieter.
Einzug: September 2005
Kündigung: März 2007 (Eigenbedarf (vorgeschoben))
> Räumungsklage des Vermieters
Auszug: September 2007 (fristlose Kündigung unserseits)

Es gab noch gar keine korrekte NK-Abrechnung (Energiekosten sind auch davon betroffen). Der Vermieter wurde mehrfach schriftlich dazu aufgefordert.

Weiteres Vorgehen: Abwarten bis Anfang nächsten Jahres, dann auf Abrechnung klagen.

Problem für Vermieter:
Verbrauchsabhängige Abrechnung (Energie) wurde vertraglich vereinbart, kann aufgrund fehlender Zwischenzähler (wurde erst nach Einzug bekannt) nicht geleistet werden.
Für die NK wurde ein Abschlag im Mietvertrag festgelegt, eine Auflistung der einzelnen Positionen gibt es nicht (ist die Umlage der NK damit niocht sowieso unzulässig?)

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#7
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
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#8
 Von 
guest123-2123
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#9
 Von 
guest123-2126
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Lehrling
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#10
 Von 
knaxus
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

"Spam und offtopic" ???

Zu unserer fristlosen Kründigung (wg. starker Sach- und Gesundheitsgefährdung aufgrund Verweigerung d. Vermieter jeglicher Mängelbeseitigung) gibt es kein Urteil.

Die R'klage wurde dadruch hinfällig > Entscheidung nach Aktenlage (Kostenteilung, wg. Rechtschutz kein Problem)

Wird folgen: Klage unsererseits auf Erstattung der Umzugskosten (wg. Unzumutbarkeit der Mängel und wg. vorgeschobenem Eigenbedarf (Vermieter verkauft nun das Haus nach nicht einmal 1J.)

Folgt Anfang 2009: schriftl. Aufforderung auf Abrechnung der Neben- und Energiekosten für 2005 bis 2007, ggf. Klage

zu Gas-, Stromkosten:
Heizkostenabrechnung darf nur zu max. 50% nach Wohnfläche erfolgen (davon können dann 15% abgezogen werden).
Wir vereinbarten im Mietvertrag eine komplett verbrauchsabhängige Abrechnung, dadurch ist keine Abrechnung nach Wohnfläche zulässig.

Was geschieht also, wenn der Vermieter keine korrekte Abrechnung erstellen will oder kann??? (rückwirkend Zähler einbauen geht nicht)

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#11
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
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#12
 Von 
guest123-2125
Status:
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#13
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
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#14
 Von 
knaxus
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

(die 4 Jahre hatte ein anderer, ich hätte ein neues Thema öffnen sollen)

Danke für die Hinweise.
Demnach würde ich meinen Ex-Vermieter Anfang nächsten Jahres schriftlich zu einer Abrechnung auffordern - mit einer Frist (2 Wochen?).
Da dieser darauf nicht reagieren wird, folgt sodann die Klage auf Zurückzahlung.

Im für mich ungünstigsten Fall reicht der Ex-Vermieter dann eine korrekte Abrechnung nach (unwahrscheinlich, da nahezu unmöglich) und ich muss den tatsächlichen Verbrauch zahlen, maximal jedoch bis zur Höhe der Abschläge. Richtig?

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#15
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#16
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2043x hilfreich)

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#17
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
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