Wie muss die Wohnung nach Kündigung übergeben werden?

19. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Christiane.Köllner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie muss die Wohnung nach Kündigung übergeben werden?

Liebe Helfende,

ich hoffe, Ihr könnt mir bei meiner Fragestellung behilflich sein.

Diese Situation betrachtet zwei Teilfragen:

1) Ob eine Wohnung entsprechend existierendem Mietvertrag (bei versäumten Schönheitsreparaturen) bei Auszug renoviert werden muss.
2) Ob ein, vom Vormieter verlegter Laminatboden vor Rückgabe an den Vermieter entfernt werden muss.

Folgende Situation:

Am 01.08.2012 wurde eine Wohnung vom Vermieter im Beisein des Vormieters an den aktuellen Mieter übergeben. Auf dem Abnahmeprotokoll des Vormieters ist festgehalten, dass alle Räume und vermieteten Gegenstände in „zumutbarem, aber gebrauchtem Zustand" übergeben wurden. Weiterhin wurde vermerkt, dass der Laminatboden des Vormieters vom Nachmieter übernommen wird. Das Abnahmeprotokoll wurde handschriftlich ergänzt um „+ Übergabe"; der aktuelle Mieter hat auf gleichem Schriftstück unterschrieben.

Zum Thema Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag folgendes festgehalten:

Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auf eigene Kosten durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen, ggf. Streichen der Fußböden, Fenster, Außentüren (von innen) sowie Streichen von Heizkörpern und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerks- bzw. fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. In der Vergangenheit dienten für die Ausführung von Schönheitsreparaturen folgende Zeitabstände als Anhaltspunkt … [hier folgt dann eine Aufzählung von Räumlichkeiten und zugehöriger Zeitabstände]

Muss der Mieter unter diesen Umständen

(1) die Schönheitsreparaturen bei Auszug nachholen (ich denke da vor allem an das BGH Grundsatzurteil von 2015)?

(2) sofern (1) zu verneinen ist, durch den aktuellen Mieter farbig gestrichene Wände wieder neutral anstreichen?

(3) der Laminatboden des Vormieters entfernen?

(4) sofern (3) zu bejahen ist und unter dem Laminatboden ein defekter Fußboden zum Vorschein kommt, den Schaden auf eigene Kosten beheben?


Vielen Dank im Voraus.




-- Editiert von Christiane.Köllner am 19.07.2019 16:31

-- Editiert von Christiane.Köllner am 19.07.2019 16:32

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

zu (1) Nein
zu (2) Ja, es sei denn es handelt sich um dezente Farbtöne.
zu (3) Was hat denn der Vormieter dazu mit dem Vermieter vereinbart? Tendenziell lautet die Antwort aber ja. Möglicherweise hat der Vermieter auch gar nichts dagegen, wenn das Laminat in der Wohnung verbleibt.
zu (4) Wahrscheinlich nein, da vermutlich die Nutzungsdauer des darunter liegenden Bodenbelags abgelaufen ist.

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