Hallo, wir wohnen seit 4 1/2 Jahren in einer Wohnung, deren Mietvertrag bis 2005 geschlossen wurde und sich dann jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn keine Kündigung von einer der beiden Seiten besteht.
Nun wollen wir die Mietsache kündigen, jedoch bereits einen Monat vor Beendigung der ordentlichen Frist ausziehen. Jetzt stellt sich folgende Frage:
Wir sind damals in eine unrenovierte Wohnung eingezogen (haben dafür die Spülmaschine des Vormieters kostenlos übernommen) und haben bei Einzug alle Wände und Decken gestrichen, die Türen und Fenster jedoch nicht. Nun ist das Haus in absehbarer Zeit zum Abriss oder Verkauf vorgesehen (steht auch so im Vertrag) und daher stark renovierungsbedürftig. Der Vermieter selbst möchte nichts mehr an der Wohnung machen, d.h. alles, was wir renovieren liegt an uns. Da wir nun aber kündigen wollen, möchten wir wissen, ob wir zum Azuszug Fenster und Türen aller Räume (oder Bad & Küche) übernehmen müssen, bzw. ob wir die Räume erneut streichen sollen.
Im Mietvertrag steht der übliche Passus der Renovierungsfristen ab Einzug, der in der Regel 3 Jahre,...usw. Außerdem steht dort, dass wir prozentual Renovierungskosten tragen müssen, wenn wir vor Ablauf der Renovierungsfristen ausziehen (was bei uns der Fall wäre). Müssen wir überhaupt irgendwas renovieren? Die Wohnung müsste von Grund auf neu gemacht werden, aber das kann ja nicht unsere Aufgabe sein. Oder ist es möglich, die Wohnung so wie sie ist, aber ordentlich geputzt zu übergeben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Elisabeth Burwitz
Wie viel Renovierung ist nötig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Die Wohnung müsste von Grund auf neu gemacht werden, aber das kann ja nicht unsere Aufgabe sein.
Und warum nicht ?
... ihr solltet den vertrag genau daraufhin prüfen, ob er nicht doch 'starre' fristen für die renovierung enthält - die wären dann ungültig mit dem ergebnis, dass ihr die wohnung nur 'besenrein' übergeben müsstet. damit wären die verhältnisse klar.
... ansonsten würde ich es aber für unbillig halten, euch eine renovierung aufs auge zu drücken, wenn das haus am ende doch abgerissen wird. vielleicht doch mit dem vm reden??!
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--- editiert vom Admin
Im Mietvertrag steht der übliche Passus der Renovierungsfristen ab Einzug, der in der Regel 3 Jahre,...usw.
Also keine
starren Fristen.
Der Vermieter hat nicht unrenoviert vermietet; die Renovierungspflicht des Vormieters wurde übernommen.
aber die abgeltungsklausel ist unuwirksam somit auch die ganze renovierungsklausel.
gruss,
kristijan
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und sich dann jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn keine Kündigung von einer der beiden Seiten besteht.
Diese Klausel ist ungültig, da der Vertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Die Renovierungsklausel ist gültig, da es sich nicht um starre Fristen handelt.
Es handelt sich um die Vermietung einer unrenovierten Wohnung. Die Abgeltungsklausel ist daher ungültig. Sie dürfte zudem ungültig sein, da bis vor einem kürzlich gefällten Urteil des BGH in den allermeisten Mietverträgen Abgeltungsklauseln mit starren Fristen vereinbart wurden.
Eine Auszugsrenovierung ist daher nicht erforderlich. Wahrscheinlich ist aber eine Renovierung in den Räumen erforderlich, in denen das regelmäßig nach 3 Jahren erfolgen soll, es sei denn diese Räume wurden zwischenzeitlich (vor weniger als 3 Jahren) erneut renoviert. Ansonsten muss die Wohnung ordentlich geputzt übergeben werden.
--- editiert vom Admin
Wir sind damals in eine unrenovierte Wohnung eingezogen (haben dafür die Spülmaschine des Vormieters kostenlos übernommen)
Und wie
kann man das noch
sehen ?
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