Wiederholte Wohnungsbegehung

25. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
War ez
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederholte Wohnungsbegehung

Hallo!
Folgende Situation, in der Vergangenheit wurde der Mieter wegen Geruchsbelästigung abgemahnt.
Eine Wohnungsbegehung konnte dies allerdings nicht nachweisen.
Nach der Wohnung ist es jetzt der Kellerraum (auch da ist einer Begehung zugestimmt worden).
Ohne Beweise schrieb der Vermieter unter anderem folgendes: Sollten die Geruchsquellen aus dem Keller nicht bis zum vorgenannten Termin beseitigt worden sein, werden sämtliche Gegenstände einlagern und nach 2 Monaten entsorgen.
In Rücksprache mit einem anderen Mieter hat dieser die Geruchsquelle allerdings nennen können und es scheint der Dachboden zu sein der Vermieter wude informiert.
In einem anderen Schreiben wurde bezüglich eines alten Kühlschrankes und ein bißchen Pappe ebenfalls ähnliches geschrieben obwohl der Mieter angegeben hat das dieser entsorgt wird.
Dort wurde unter anderem bezüglich Brandschutz angemahnt, nach dem diese Sachen entsorgt wurden wurde aber bezüglich der Sachen der anderen Mieter die dort stehen nichts mehr unternommen.
Geht das schon in den Bereich Mobbing?
Was sollte der Mieter gegen über dem Vermieter äußern wenn wiederholt anschuldigungen getätigt werden?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120237 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von War ez):
werden sämtliche Gegenstände einlagern und nach 2 Monaten entsorgen.

Wie soll er denn überhaupt in Deinen Keller kommen?



Zitat (von War ez):
Dort wurde unter anderem bezüglich Brandschutz angemahnt,

Wo standen die Sachen denn?



Zitat (von War ez):
Was sollte der Mieter gegen über dem Vermieter äußern wenn wiederholt anschuldigungen getätigt werden?

Man sollte überlegen, ob man bei gleichbleibenen haltlosen Anschuldigungen eine Unterlassungsklage anstrengt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
War ez
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von War ez):
werden sämtliche Gegenstände einlagern und nach 2 Monaten entsorgen.

Wie soll er denn überhaupt in Deinen Keller kommen?



Zitat (von War ez):
Dort wurde unter anderem bezüglich Brandschutz angemahnt,

Wo standen die Sachen denn?



Zitat (von War ez):
Was sollte der Mieter gegen über dem Vermieter äußern wenn wiederholt anschuldigungen getätigt werden?

Man sollte überlegen, ob man bei gleichbleibenen haltlosen Anschuldigungen eine Unterlassungsklage anstrengt.


Der Keller ist nicht abgeschlossen!

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#3
 Von 
War ez
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie soll er denn überhaupt in Deinen Keller kommen?
Der Keller ist nicht abgeschlossen!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
War ez
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von War ez):
Dort wurde unter anderem bezüglich Brandschutz angemahnt,

Wo standen die Sachen denn?

Ein alter Kühlschrank und ein paar Kartons waren wenige Tage im Treppenhaus und wurden dann entsorgt.
Dort stehen allerdings auch Möbel und Hausrat von anderen Mietern aber de Vermieter ging davon aus es gehört alles dem einen Mieter

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#5
 Von 
War ez
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von War ez):
Hallo!
Folgende Situation, in der Vergangenheit wurde der Mieter wegen Geruchsbelästigung abgemahnt.
Eine Wohnungsbegehung konnte dies allerdings nicht nachweisen.
Nach der Wohnung ist es jetzt der Kellerraum (auch da ist einer Begehung zugestimmt worden).
Ohne Beweise schrieb der Vermieter unter anderem folgendes: Sollten die Geruchsquellen aus dem Keller nicht bis zum vorgenannten Termin beseitigt worden sein, werden sämtliche Gegenstände einlagern und nach 2 Monaten entsorgen.
In Rücksprache mit einem anderen Mieter hat dieser die Geruchsquelle allerdings nennen können und es scheint der Dachboden zu sein der Vermieter wude informiert.
In einem anderen Schreiben wurde bezüglich eines alten Kühlschrankes und ein bißchen Pappe ebenfalls ähnliches geschrieben obwohl der Mieter angegeben hat das dieser entsorgt wird.
Dort wurde unter anderem bezüglich Brandschutz angemahnt, nach dem diese Sachen entsorgt wurden wurde aber bezüglich der Sachen der anderen Mieter die dort stehen nichts mehr unternommen.
Geht das schon in den Bereich Mobbing?
Was sollte der Mieter gegen über dem Vermieter äußern wenn wiederholt anschuldigungen getätigt werden?


Update: Es sollte am 15 Juni eine Begehung stattfinden bei der der Vermieter nicht erschien.
Ein weiteres Schreiben kam bezüglich Keller am 23 Juni mit Anschuldigung die Geruchsbelästigung wäre am 16 Juni festgestellt worden.


-- Editiert von War ez am 26.06.2020 05:31

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120237 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von War ez):
Der Keller ist nicht abgeschlossen!

Dann sollte man das schnellstens ändern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32233 Beiträge, 5662x hilfreich)

Man kann selbst mal recherchieren.
Es sollte für den Mieter nicht unmöglich sein, heraus-zu-riechen, ob es im Keller stinkt und wenn ja, in welchem und wonach.
Oder
ob es auf dem Dachboden stinkt und wenn ja, wonach.

Wenn der Vermieter zur Geruchsprobe nicht erscheint, hat er Pech gehabt. Dann kann er auch keine Geruchsbelästigung *geltend machen*. Die Abmahnung wäre uU hinfällig.

Darf man fragen, wie viele Mietparteien in dem Haus wohnen?
Darf man auch fragen, wonach es überhaupt belästigend riechen soll lt. Vermieter?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120237 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es sollte für den Mieter nicht unmöglich sein, heraus-zu-riechen, ob es im Keller stinkt und wenn ja, in welchem und wonach.

Das kann tatsächlich problematisch sein, denn das das Gehirn blendet solche Eigengerüche in der Regel aus.

Besser man lässt das jemanden machen der sich sonst nicht im Haus aufhält.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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